Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-09-26
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-26
Wortprotokoll
Bei Absatz 2bis haben wir wohl die gewichtigste Differenz vor uns. In der ersten Runde haben wir zehn Seiten des Amtlichen Bulletins beansprucht, um die Grundlagen für die Entscheidung im Plenum darzulegen. Ich hoffe, dass wir in der Differenzbereinigung mit weniger auskommen, da die Ausgangslage eigentlich bekannt ist.
Artikel 83 Absatz 2 der Bundesverfassung, gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003, bestimmt: "Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen." Von dieser Bestimmung, der wir zugestimmt haben und die von Volk und Ständen angenommen worden ist, müssen wir bei unserer Entscheidung ausgehen. Artikel 49a Absatz 2, den wir soeben behandelt haben, betrifft den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt, gleichsam die Haushaltsarbeiten, wie sie im Nationalrat bezeichnet worden sind. Hier schliesst der Bund mit den Kantonen oder mit von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Der viel gewichtigere Absatz 2bis betrifft den projektgestützten baulichen Unterhalt und die Erneuerung. Wir haben in der ersten Beratungsrunde - ich habe es bereits erwähnt - mit 23 zu 18 Stimmen beschlossen, hier eine Kann-Bestimmung einzufügen, nach welcher der Bund "mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen" kann.
Leider haben sich um das Modalverb "können" herum semantische Übungen ergeben, die zu erheblichen Irrungen und Wirrungen geführt haben. Die Kantone haben dabei nicht eben zur Klärung beigetragen, im Gegenteil. So ist aus dem sowohl in der Verfassung wie auch in unserem Beschluss vom 21. März 2006 enthaltenen "können" nach und nach ein "können müssen" oder sogar ein "müssen können" oder was auch immer entstanden. Nach neuesten Stimmen wären die Kantone jetzt aber wieder bereit, von einer Bedeutung des Könnens auszugehen, wie es mit der Verfassungsbestimmung gemeint war: Der Bund kann diese Aufgabe nach aussen übertragen, er muss es aber in keiner Weise tun. Es liegt in seinem Belieben. Dabei hat er sich von sachlichen Kriterien leiten zu lassen, zu denen nach dem Grundgedanken des ganzen NFA die möglichst effiziente, effektive und kostengünstige Erledigung von Aufgaben gehört. Der Bund bestimmt in diesem Bereich. Dass dazu ein Austausch der Argumente mit den Kantonen gehört, versteht sich von selbst.
Eine Mehrheit Ihrer Kommission - 7 zu 5 Stimmen - hat entschieden, diesen Diskussionen ein Ende zu bereiten und Klarheit zu schaffen. Sie beantragt dem Rat, sich dem Nationalrat anzuschliessen, der seinen Entscheid mit offensichtlicher Mehrheit getroffen hat. Durch Streichung von Absatz 2bis bleibt es bei der verfassungsmässigen Befugnis des Bundes, und späteren anderslautenden Auslegungen ist der Boden entzogen. Sollten Sie der Minderheit folgen und für Festhalten stimmen, so besteht immer wieder die Gefahr, dass nach Verabschiedung der Ausführungsgesetzgebung wieder versucht wird, das Rad zurückzudrehen.
Wir haben es hier nicht mit einer Lappalie zu tun. Es geht um erhebliche Gelder, die in den projektgestützten baulichen Unterhalt fliessen; im Nationalrat war von 700 Millionen Franken die Rede. Der Bund verfügt über diese Gelder. Er soll auch die Verantwortung dafür tragen, dass diese Gelder im Bereich des projektgestützten baulichen Unterhalts [PAGE 734] und der Erneuerung wirksam eingesetzt werden. Dies entspricht der Philosophie des NFA.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zuzustimmen und diese Differenz zu beseitigen.