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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-09-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-27

Wortprotokoll

Das vorliegende Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vervollständigt das Netz der Abkommen mit unseren Nachbarstaaten. Wie die bisherigen Abkommen mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich regelt es die grenzüberschreitenden Einsätze von Hilfsmannschaften und Material sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.

Die Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein hat in diesen Bereichen zwar schon bisher bestens geklappt, und ein Abkommen schien überflüssig, da unsere Grenzen aufgrund des Zollvertrags von 1923 ja auch für die gegenseitige grenzüberschreitende Katastrophenhilfe offen sind. Nachdem nun aber seit unserem Abkommen mit Österreich ausdrücklich auch der Einsatz von militärischen Einheiten als Hilfsmannschaften geregelt wird und dieser durch den Zollvertrag nicht abgedeckt ist, hat sich der Abschluss eines eigenen Abkommens als notwendig erwiesen. Auch die vermehrte Zusammenarbeit der Deza mit dem Fürstentum Liechtenstein macht das Abkommen wünschbar. Überdies hat Liechtenstein auch mit Österreich ein analoges Abkommen geschlossen, das inhaltlich weitgehend mit jenem zwischen der Schweiz und Österreich übereinstimmt.

Der vorliegende Vertrag schliesst somit in wünschbarer Weise eine Lücke. Wie bereits gesagt, bringt das Abkommen gegenüber den mit unseren Nachbarländern bereits geschlossenen, insbesondere jenem mit Österreich, keine wesentlichen Änderungen. Wiederum erfolgt auch die Hilfeleistung des Entsendestaates grundsätzlich auf dessen eigene Kosten, und wiederum verzichten die Parteien grundsätzlich auf Schadenersatz bei der Auftragserfüllung. Ausdrücklich wird bei der Strafgerichtsbarkeit für militärische Angehörige der Hilfsmannschaften das Personalitätsprinzip, also das Recht des Entsendestaates, stipuliert. Im Falle Liechtensteins muss dies ausdrücklich geregelt werden, da dieses Land nicht Mitglied der Partnership for Peace der Nato ist und damit deren Truppenstatut nicht gilt.

Da es bei der Katastrophenhilfe im Übrigen gerade beim Fürstentum Liechtenstein um grenzregionale Ereignisse geht, sind auf Schweizer Seite neben den Bundesbehörden auch die Regierungen der Kantone St. Gallen und Graubünden für das Stellen und Entgegennehmen von Hilfeersuchen zuständig. Zusammenarbeit ist auch ausserhalb konkreter Katastrophenereignisse vorgesehen und betrifft insbesondere auch Ausbildungskurse und gemeinsame Übungen. So ist bereits für diesen Herbst eine trinationale Übung "Rheintal 06" der Länder Österreich, Fürstentum Liechtenstein und Schweiz vorgesehen. Dieses Abkommen bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass dabei schweizerische uniformierte Einsatzkräfte auch in Liechtenstein zum Einsatz kommen können.

Ihre Kommission erachtet das Abkommen als sinnvoll und zweckmässig und beantragt Zustimmung zum Bundesbeschluss über dessen Genehmigung. In der Detailberatung habe ich im Übrigen keine weiteren Bemerkungen zu diesem Bundesbeschluss.