Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-09-28
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-28
Wortprotokoll
Gegenstand des vorliegenden Postulates ist die Frage, ob anerkannte Flüchtlinge oder eingebürgerte ehemalige Flüchtlinge über die Existenz von Fahndungsersuchen des ausländischen Heimatstaates zu orientieren sind. Über diese Fälle hat der Bundesrat schon mehrfach Auskunft gegeben, und zwar im Zusammenhang mit dem Postulat Vermot 00.3443 vom 20. September 2000, mit den Interpellationen Gysin Remo 00.3505 vom 4. Oktober 2000 und 04.3112 vom 17. März 2004 sowie mit der Anfrage Teuscher 04.1020 vom 16. März 2004. Der Bundesrat bekräftigt mit der Ablehnung des Postulates die dort gemachten Ausführungen.
Im Fall Güner geht es um einen in der Schweiz wohnhaften, seit Oktober 2004 anerkannten Flüchtling mit türkischer Staatsangehörigkeit, welcher im Mai 2006 in Deutschland, gestützt auf ein türkisches Fahndungsersuchen, verhaftet wurde. Allen Flüchtlingen, die anerkannt werden, wird ausdrücklich, klar und schriftlich dargelegt, dass sie das Land nicht verlassen können, wenn sie den Schutz, den sie geniessen, haben wollen. Sie verlassen die Schweiz, so wird ihnen gesagt, auf eigenes Risiko. Man sagt ihnen natürlich auch, dass für Delikte, die sie in ihrem Ursprungsland begangen haben, internationale Fahndungen ausgeschrieben werden. In der Schweiz hat man entschieden, sie seien geschützt, und darum sind sie in der Schweiz als Flüchtlinge geschützt, aber nicht in anderen Ländern.
So wurde auch der betreffende Herr Güner bei der Asylgewährung entsprechend dieser Praxis über die Grenzen des Schutzes der Flüchtlingseigenschaft und die beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Schweiz im Rahmen eines Straf- bzw. Auslieferungsverfahrens im Ausland aufgeklärt. Es war der freie Entscheid der betreffenden Person, dass sie trotz des Hinweises des Bundesamtes für Migration das Schweizer Territorium verliess und sich ins Ausland begab. Der Mann wurde dann in Deutschland aufgrund des Interpol-Verfahrens verhaftet. Bei Schweizer Bürgern ohnehin, aber auch in solchen Fällen bemühen wir uns um die Auslieferung; aber diese muss Deutschland nach seinem Recht gewähren. Bei einem Land wie Deutschland ist es noch relativ einfach, weil es ein Land ist, das gleiche oder ähnliche Grundsätze pflegt wie wir. Aber komplizierter wird es, wenn die Leute in andere Länder ausreisen oder - das kommt auch vor - ins eigene Land reisen, aus dem sie herkommen und gegenüber dem sie geltend gemacht haben, dass sie verfolgt werden.
Eine konkrete Information über die Existenz des türkischen Verhaftungsersuchens wäre in diesem Fall nicht zulässig gewesen, da der Inhalt dieses Ersuchens den internationalen Ordre public nicht verletzt hat und es keine Indizien dafür gab, dass das Ersuchen missbräuchlich war. Ich habe dazu bereits in der Fragestunde des Nationalrates vom 19. Juni dieses Jahres Stellung genommen. Herr Güner befindet sich in Deutschland, nach wie vor in Auslieferungshaft, nachdem die türkischen Behörden formell um die Auslieferung ersucht haben. Deutschland muss darüber entscheiden.
Der Bundesrat hat in den letzten Jahren verschiedene Vorstösse zu dieser Frage behandelt und festgehalten, dass ausländische Fahndungsersuchen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis unterstehen. Auch das Bundesgericht hat diesen Standpunkt in einem kürzlich gefällten Urteil vertreten und bestimmt, dass eine derartige Information nur mit Zustimmung des für das Strafverfahren zuständigen Staates erfolgen kann. Die Staaten haben sich dazu verpflichtet, denn wir sind hier in einem System, in dem wir Verpflichtungen eingehen.
Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass eine betroffene Person zudem die Kontrollkommission für Interpol-Dateien um Überprüfung der Rechtmässigkeit eines allfälligen Verhaftungsersuchens angehen kann; das ist die Regelung. Auch diese Kommission kann aber ohne Einverständnis des ersuchenden Staates die Existenz eines Fahndungsersuchens nicht bekanntgeben. In sehr seltenen Ausnahmefällen informiert das für Auslieferungsfragen zuständige Bundesamt für Justiz betroffene Personen über Ersuche, welche offenkundig eine Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen bezwecken; das ist die Ausnahme, die möglich ist, aber es muss offensichtlich sein.
Es gibt keine Gründe, von dieser bewährten Praxis abzuweichen. Wenn Sie hier davon abweichen, lösen Sie natürlich eine Kettenreaktion aus, weil es dann auch andere Staaten betrifft: Sie verletzen den Ordre public, wir werden nicht mehr orientiert, sie nehmen auch unsere Daten nicht mehr auf. Wir sollten diese internationalen Verpflichtungen einhalten. Ich betone nochmals, dass jedem, dem Asyl gewährt wird, dem der Flüchtlingsstatus zugesprochen wird, diese Schutzbestimmungen bekannt sind. Wenn er unser Land verlässt und sein Heimatland wegen eines Verbrechens eine Fahndung gegen ihn ausgeschrieben hat, muss er damit gewärtigen, dass das Ausland auf die Ripol-Ausschreibung reagiert. Das tun wir natürlich auch, wenn es sich um Fälle aus anderen Ländern handelt, und da muss das entsprechende Land entscheiden, ob es eine Auslieferung durchführt. Bei Schweizer Bürgern stellt sich die Sache nicht anders dar: Wir haben auch bei Fahndungsersuchen ausländischer Staaten betreffend Schweizer Bürger kein Informationsrecht - ob sie Doppelbürger sind oder nicht. Auch dort haben wir also keine andere Situation.
Ich bitte Sie, es bei dieser Rechtspraxis zu belassen. Ich bitte Sie, die Praxis, wie wir sie haben und wie sie der Bundesrat seit Jahren vertreten hat, zu belassen. Sie steht im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen, die wir haben. Flüchtlinge, die sich an unsere Empfehlungen halten, gehen kein Risiko ein. Für Leute, die es nicht tun, können wir da nichts tun, aber das gilt auch für Schweizer Bürger; wer sich nicht an die Empfehlungen hält, muss das Risiko selbst tragen.
Darum bitten wir Sie, das Postulat nicht anzunehmen.