Fetz Anita · Ständerat · 2006-09-28
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-28
Wortprotokoll
Ich danke Ihnen als Vertreterin von Basel-Stadt für diese interessante Diskussion. Wir stehen ja selten im Blickfeld des nationalen Interesses.
Die Kommissionsminderheit möchte bei Paragraf 31 Absatz 3 einen Vorbehalt anbringen. Der Kommissionspräsident hat das Juristische eigentlich sehr klar ausgeführt. Ich möchte einfach zwei, drei Überlegungen beifügen, die Sie auch beruhigen könnten, und zwar in Bezug auf die Frage, was denn hinter dieser Bestimmung stehen könnte.
Die totalrevidierte Verfassung des Kantons Basel-Stadt ist am 30. Oktober 2005 von der Stimmbevölkerung des Kantons angenommen worden, und zwar von drei Vierteln der Stimmenden, also mit einem überwältigenden Mehr. Die Basler Bevölkerung steht also hinter dieser Verfassung.
Aus dem Votum von Kollege Reimann habe ich die Befürchtung herausgehört, die Versorgungssicherheit könnte tangiert werden, wenn man beim Energieartikel keinen Vorbehalt anbringt. Nun ist es aber so, dass dieser Paragraf von seiner Geschichte und seinem Inhalt her gar nicht bundesrechtswidrig ausgelegt werden kann.
Zuerst zur Befürchtung von Kollege Reimann: Auch Basel hat ein sehr grosses Interesse an der Versorgungssicherheit. Deshalb besteht besagter Paragraf 31 nicht nur aus Absatz 3; der Paragraf hat auch einen Absatz 1, der die Versorgungssicherheit zum Ziel hat. Darum sind die Befürchtungen von Herrn Reimann gar nicht angebracht.
Noch wichtiger ist der Umstand, dass der Paragraf gar nicht bundesrechtswidrig ausgelegt werden kann. Er besteht ja aus zwei Elementen: Einerseits soll der Kanton keine Beteiligungen an Kernkraftwerken halten, andererseits soll er für Versorgungssicherheit sorgen. Dass er sich dabei gegen die Nutzung der Kernenergie wendet, ist kein Grund, einen Vorbehalt zu machen. Nun könnten Sie einwenden, vielleicht habe ja die Bestimmung, die als Vorlage diente, das Bundesrecht verletzt und es sei einfach unentdeckt geblieben, weil kantonale Gesetze ja nicht gewährleistet werden müssen. Ich kann Ihnen versichern, dass dem nicht so ist. Der Paragraf basiert nämlich auf dem Gesetz vom 14. Dezember 1978 betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken. Dort ist explizit abgeklärt worden, dass das "im Rahmen des Bundesrechtes und des kantonalen Verfassungsrechtes" ist. Dieser Paragraf bewegt sich also ausdrücklich und eindeutig im Rahmen des übergeordneten Bundesrechtes, und das ist auch in den Materialien und in den Diskussionen im Verfassungsrat des Kantons Basel-Stadt so ausgeführt worden. So viel zu den juristischen Fragen.
Noch ein kurzes Wort zum Politischen; das ist ja der Kern des Anliegens der Minderheit und nicht die juristische Fragestellung. Ich glaube, Sie werden sich daran gewöhnen müssen, dass sich die Basler Bevölkerung seit mehr als zwanzig Jahren - konkret seit der Debatte um das AKW Kaiseraugst - mehrfach gegen die Nutzung von Kernenergie ausgesprochen hat. Als Folge davon verfügt der Kanton Basel-Stadt über eine moderne, beispielhafte Energiepolitik, die auf Energieeffizienz und Förderung der Alternativenergien ausgerichtet ist. Das macht die Nutzung der Kernenergie mittelfristig unnötig. Die Schweiz wäre gut beraten, eine ähnliche moderne Energiepolitik zu betreiben. Das ist aber nicht Gegenstand der Gewährleistung, sondern mir geht es ausdrücklich um die juristische, verfassungsmässige Bewertung. Diese ist nach allen Abklärungen eindeutig; auch unser Justizdirektor hat das nochmals bestätigt, der Bundesrat bestätigt es, der Nationalrat hat es gestern bestätigt, und die Mehrheit Ihrer Kommission bestätigt es. Es gibt keinen Grund, hier einen Vorbehalt anzubringen.
Ich danke Ihnen deshalb für die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt.