Lexipedia

Lauri Hans · Ständerat · 2006-10-04

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-10-04

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, Absatz 1 am Schluss mit dem Wortlaut "und sich am betreffenden Standort eignen" zu ergänzen. Mit meinem Antrag geht es mir darum, im Energiegesetz unmissverständlich zu verankern, dass beim Bau von Neuanlagen - vorab von Windenergieanlagen und von Sonnenenergieanlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind - die Grundsätze des bestehenden Rechtes zum Landschaftsschutz einzuhalten sind und dass es bei der Güterabwägung zwischen Landschaftsschutz und Energiegewinnung nicht einseitig zu einer Bevorzugung der energiepolitischen Interessen kommen darf. Keinesfalls geht es mir um eine Torpedierung alternativer Energien, wie eben etwa der Wind- oder der Sonnenenergie.

Eigentlich ist diese negative Abgrenzung unnötig, da sich die Elektrizitätsunternehmung, in der ich als Verwaltungsrat wirke, in der Vergangenheit immer wieder für die Wind- und Sonnenenergie eingesetzt hat. So betreiben die BKW zusammen mit anderen auf dem Mont-Crosin und auf dem Mont-Soleil seit mehr als zehn Jahren erfolgreich die grössten und bedeutendsten Windkraft- und Solarenergieanlagen in der Schweiz. Beide sind ausgezeichnet in die Landschaft integriert.

Wir müssen uns bewusst sein, dass insbesondere die Windkraft in unserem Land immer nur eine sehr beschränkte Rolle spielen kann; Frau Forster hat in ihrem Eintretensvotum darauf hingewiesen. Die Schweiz ist ein Wasser- und kein Windland. Der Wirkungsgrad unserer Anlagen auf dem Mont-Soleil beispielsweise beträgt gerade einmal rund 12 Prozent, während in Deutschland durchschnittliche Wirkungsgrade von 25 Prozent erreicht werden. Durchschnittliche Windgeschwindigkeiten von 5,5 Metern pro Sekunde, wie sie für eine rentable Windkraftnutzung offenbar nötig sind, finden sich bei uns nur selten. Ich gehe davon aus, dass der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in der Schweiz auch in Zukunft ein Bruchteil eines Prozentes bleiben wird.

Bei dieser Ausgangslage muss die Frage gestellt werden, welche landschaftsschützerischen Opfer wir für diesen stets marginalen Beitrag leisten wollen. Ich fühle mich nicht nur einer ausreichenden, soweit möglich ökologischen Stromversorgung, sondern auch unseren grossartigen, gleichzeitig aber eben auch sehr sensiblen Landschaften verpflichtet. Ich habe Mühe, einen Teil dieser Landschaften zu opfern - für den Preis eines fast zu vernachlässigenden Beitrages an die Stromversorgung unseres Landes mittels Windkraftanlagen. Die Gefahr eines derartigen Opfers besteht indessen. Wenn man sich mit den Studien zu möglichen Standorten von Windparks in der Schweiz auseinandersetzt, sieht man: 12 Standorte mit mindestens drei Anlagen scheinen prioritär zu sein; 16 weitere sollen darüber hinaus im Gespräch sein. Wir sprechen also nicht von einem zu vernachlässigenden Eingriff in unsere Landschaft.

Die Crux besteht darin, dass diese Standorte meist identisch sind mit den von mir angesprochenen sensiblen und schützenswerten Landschaften. Ein Hinweis gemäss meinem Antrag zu Artikel 7a scheint deshalb unverzichtbar. Der Antrag übernimmt eine Formulierung, wie wir sie auf Antrag unserer Kommission soeben in Artikel 6bis über die Versorgungssicherheit festgeschrieben haben, aber dort eben im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit. Dieser Wortlaut ist grundsätzlich geeignet, sonst hätten wir ihn nicht soeben verabschiedet.

Der Antrag weist einerseits auf das Erfordernis der technischen Eignung eines Standortes hin. Hier geht es in erster Linie um Fragen wie Windgeschwindigkeit, Windmengen und Strömungsdauer im Jahresverlauf sowie andere entsprechende, eben technische Fragen. Andererseits verweist er auch auf die Eignung im Sinne der Güterabwägung mit den bestehenden landschaftsschützerischen Kriterien. Es darf nicht zu einer Uniformierung und Monopolisierung sowie Technisierung charakteristischer Landschaftsbilder und zur Zerstörung ihrer Eigenart kommen.

Hier verweise ich auf den Umstand, dass offenbar Anlagen mit Höhen von 150 Metern in Diskussion sind. Auf dem schon genannten Mont-Crosin der BKW - ein Standort, den [PAGE 880] sicher viele von Ihnen kennen - geben wir uns heute noch mit 76 Metern zufrieden. Ökologie und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sollen nicht nur in der Energiegewinnung, sondern müssen auch im Landschaftsschutz eine Rolle spielen.

Man kann gegen meinen Antrag den Einwand erheben, die von mir verlangte Güterabwägung sei ganz selbstverständlich, sie ergebe sich schon aus dem bestehenden Raumplanungs- und Landschaftsschutzrecht. Mir ist denn auch bekannt, dass im Windenergiekonzept die Flächen innerhalb der Bundesinventare gemäss NHG als Tabuzonen definiert wurden. Nicht im Windenergiekonzept behandelt sind indessen die kantonalen und kommunalen Schutzgebiete. Gerade hier können sich jedoch trotz Nutzungsplanungen zukünftige Konflikte häufen, da die Orte mit guten Windverhältnissen fast immer auch exponierte und sensible Landschaften oder Landschaftsteile sind. Es scheint mir deshalb wichtig, dass der Bundesgesetzgeber in Zeitpunkten, in welchen er namhafte Einspeisevergütungen festlegt und für zahlreiche Jahre eine zukunftsgerichtete Gesetzgebung erlässt, aus einer betont politischen Position heraus nicht nur die technikfördernden Elemente erwähnt, sondern an der gleichen Stelle auch auf die Kriterien hinweist, welche dieser Technik Schranken setzen.

Deshalb bitte ich Sie, meinen Antrag anzunehmen.

Lauri Hans · Ständerat · 2006-10-04 | Lexipedia | Lexipedia