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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-10-05

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-05

Wortprotokoll

Mein Antrag bezieht sich, redaktionell gesehen, auf Absatz 2, und formell gesehen handelt es sich um einen Eventualantrag. Er steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang zu Absatz 5. Deshalb bin ich dem Präsidenten dankbar, dass ich ihn bereits jetzt begründen darf.

Der Antrag steht, wie gesagt, in einem sachlichen Zusammenhang zum Antrag der Minderheit II (Sommaruga Simonetta) zu Absatz 5 Buchstabe b, wobei die Zielsetzung keineswegs ist, diesen zu bekämpfen. Im Gegenteil: Ich unterstütze den Antrag der Minderheit II zu Absatz 5 Buchstabe b.

Materiell gesehen geht es um Folgendes: Wir wollen mit dem Einspeisemodell vor allem diejenigen Technologien fördern, deren Markttauglichkeit absehbar ist. Die Kommissionsmehrheit will das in Absatz 2 zum Ausdruck bringen, der besagt, dass die Einspeisevergütung das Dreifache des Marktpreises nicht übersteigen darf. Das würde nun allerdings - wir haben es auch vom Kommissionspräsidenten gehört - dazu führen, dass zumindest in der jetzigen Phase die Fotovoltaik nicht in den Genuss der Einspeisevergütung käme. Und ich halte dies - ich habe es schon beim Eintreten gesagt - von der Sache her für falsch. Ich bin der Auffassung, dass die Fotovoltaik nicht nur im Bereiche der Forschung, sondern auch im Hinblick auf ihre Marktfähigkeit zu fördern sei, zumindest angemessen und massvoll. Daher unterstütze ich, wie erwähnt, den Minderheitsantrag II zu Absatz 5.

Allerdings ist - jetzt kann ich sagen: war - der Minderheitsantrag Sommaruga Simonetta zu Absatz 2 so konzipiert, dass in Absatz 2 der Passus, wonach die Einspeisevergütung das Dreifache des Marktpreises nicht übersteigen darf, gestrichen worden wäre. Das ist meines Erachtens von der Sache her falsch, und es ist auch nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen eine Anpassung, wenn Sie bei Absatz 5 dem Minderheitsantrag II zustimmen sollten: Die Begrenzung der Einspeisevergütung auf das Dreifache des Marktpreises sollte als Grundsatz bleiben, aber für Technologien, deren Gestehungskosten das Dreifache des Marktpreises übersteigen, wovon natürlich insbesondere die Fotovoltaik [PAGE 891] betroffen ist, sollte Absatz 5 Buchstabe b, so er denn von Ihnen beschlossen werden sollte, vorbehalten bleiben.

Ich habe nun mit Genugtuung davon Kenntnis genommen, dass Frau Kollegin Sommaruga ihren Minderheitsantrag zu Absatz 2 zurückgezogen hat. Aber, wie gesagt, mein Antrag ist ein Eventualantrag. Wenn Sie das wollen, was ich Ihnen jetzt dann nochmals zusammenfassend ausführe, dann müssen Sie zunächst bei Absatz 5 dem Antrag der Minderheit II zustimmen.

Zusammengefasst geht es um Folgendes: Mit dem Deckel von 0,5 Rappen für das Einspeisemodell haben wir einen Ertrag von etwa 270 bis 280 Millionen Franken, und von diesem Betrag sollen 15 Prozent oder etwa 40 Millionen für die Fotovoltaik, aber auch für andere Technologien, welche in Absatz 1 erwähnt sind und bei welchen die Gestehungskosten mehr als das Dreifache des Marktpreises ausmachen, verwendet werden können. Diese erhalten dann aber die volle Einspeisevergütung. Bei den übrigen Technologien haben wir die Begrenzung der Einspeisevergütung auf das Dreifache des Marktpreises.

Ich bitte Sie daher, bei Absatz 5 dem Antrag der Minderheit II (Sommaruga Simonetta) zuzustimmen und dann bei Absatz 2 meinem Eventualantrag.