Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-12-13
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-13
Wortprotokoll
Namens der Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen, an der Streichung festzuhalten und der Mehrheit zu folgen.
Ich erinnere daran, dass wir tatsächlich in der ersten Runde, in der Herbstsession, kein Wort über diese Bestimmung verloren haben, im Gegenteil: In der Kommission war die Streichung unbestritten, die Abstimmung ergab 19 zu 0 Stimmen. Jetzt ist plötzlich diese Bestimmung im Ständerat wieder aufgenommen worden, und plötzlich ist das auch in diesem Plenum durch einen Minderheitsantrag wieder aufgetaucht. Wir dürfen keine Vermischung mit Artikel 54 anstellen, den wir in Flims mit 89 zu 85 Stimmen verabschiedet haben und in dem es tatsächlich um das Rechtsmittelverfahren geht. Heute geht es nicht mehr um das Rechtsmittelverfahren. Achten Sie auf den Titel des 3. Kapitels: Hier geht es um die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Das ist auch der Grund, weshalb die heutige Frage keinen Zusammenhang mit der eingereichten Volksinitiative hat. Der Initiant dieses Minderheitsantrages im Ständerat hat in den Beratungen ausdrücklich betont, dass es nicht um die Volksinitiative geht. Es kann nicht darum gehen, weil es eben eine unterschiedliche Phase ist, über die wir heute sprechen. Heute sprechen wir über die verwaltungsinterne Umweltverträglichkeitsprüfung, und hier spielen diese Verbände auch keine Rolle. Herr Kollege Chevrier, Sie haben das falsche Beispiel erwähnt, Sie haben heute noch einmal über Artikel 54 diskutiert. In diesem Artikel 10a spielen die Verbände keine Rolle, und wenn Sie der Minderheit folgen, können Sie den Verbänden keinen Riegel vorschieben in ihrer Tätigkeit, weil sie hier noch keine Rolle spielen. Deswegen ist tatsächlich der jetzige Minderheitsantrag keine Brücke zur Initiative. Wer allenfalls später die Initiative unterstützen will, kann das nicht bereits heute mit einer Unterstützung der Minderheit bei Artikel 10a tun.
Die vorgeschlagene Formulierung in Artikel 10a Absatz 1a hat verschiedene Fehler. Sie hat erstens den Fehler, dass sie auf Entscheide des Volkes und des Parlamentes Bezug nimmt und dies nicht in allen Kantonen der Fall sein kann, weil es Kantone gibt, in denen die Nutzungsplanung Sache der Exekutive ist und nicht Sache der Legislative und schon gar nicht Sache des Volkes. Es gibt Kantone, wo Nutzungsplanungen nicht im Parlament und nicht in der Gemeindeversammlung und schon gar nicht durch das Volk beschlossen werden und wo dementsprechend diese Bestimmung gar nicht zum Zuge käme. Wir hätten also hier eine horizontale Inkohärenz zwischen den Kantonen. Das ist eine schlechte Gesetzgebung.
Weiter hat die Formulierung den Fehler, dass sie der Verwaltung überall einen Ermessensspielraum einräumt, innerhalb dessen diese auf Volksinitiativen und Parlamentsentscheide Rücksicht nehmen könnte. Es gibt aber Fälle, in denen gar kein Ermessensspielraum eingeräumt wird, indem die Abwägung der Gesamtinteressen bereits im Gesetz vorgenommen worden ist. Beispiele hierfür sind Artikel 44 des Gewässerschutzgesetzes, Artikel 25 des Umweltschutzgesetzes sowie Ziffer 21 in Anhang 2 der Luftreinhalte-Verordnung. Sogar in der Bundesverfassung gibt es ein Beispiel dafür, nämlich Artikel 78 Absatz 5 bezüglich der Hoch- und Flachmoore. Dort gibt es keinen Ermessensspielraum. Deswegen täuscht die Formulierung der Minderheit eine Möglichkeit vor, die von der Verwaltung gar nicht überall wahrgenommen werden kann.
Schliesslich ist die Formulierung "zur gleichen Sache" höchst unklar. "Zur gleichen Sache" kann ein Entscheid über die Finanzierung, ein Entscheid im Richtplanverfahren usw. sein. Es würde, falls Sie diesem Antrag zustimmten, erhebliche Auslegungsprobleme geben.
Erstens besteht also kein Zusammenhang mit der Volksinitiative, zweitens gibt es inhaltliche Fehler, drittens mangelt es an horizontaler Kohärenz unter den Kantonen, viertens kommen unklare Begriffe wie "zur gleichen Sache" vor, und fünftens fehlt in manchen Fällen der Ermessensspielraum für die Verwaltung.
Mit dieser Begründung bitte ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen, die Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen beantragt, die Minderheit abzulehnen.