Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-12-13
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-12-13
Wortprotokoll
Beide Räte sind damit einverstanden, dass solche Vereinbarungen gemacht werden. Es steht auch fest, dass solche Vereinbarungen verfahrensbeschleunigend sein und viele Vorfragen klären können. Indes ist eines klar: Vereinbarungen über das öffentliche Recht liegen nicht in der Disposition der beiden Parteien. Darüber muss die Behörde entscheiden. Das verdeutlicht der Ständerat, indem er eine solche Vereinbarung als einen gemeinsamen Antrag an die Behörde bezeichnet. Ob das nun so formuliert ist oder so, wie es Ihre Kommission für Rechtsfragen will: Am Fakt ändert es nichts. Über öffentliches Recht kann man nicht disponieren. Hingegen kann man über das private Recht disponieren, nämlich über die Entschädigungen. Da gab es ja im Ständerat auch den Versuch, selbst das nicht zuzulassen, weil die beiden Bereiche durch die Parteien miteinander verknüpft werden könnten. Unter dem Strich, muss ich sagen, wird keine der Formulierungen eine wesentlich verschiedene Praxis zur Folge haben.