Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-10-05
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-10-05
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst darauf aufmerksam machen - und schliesse mich damit den Worten Ihres Präsidenten an -, dass im Wortlaut der Motion kein Bericht erwähnt ist. Ich kann deshalb dazu nicht im Namen des Bundesrates Stellung nehmen und halte somit auch daran fest, dass diese Motion abzulehnen sei. Ich möchte aber gerne noch einige Erklärungen abgeben und auch die Beantwortung der Frage von Herrn Baumann vornehmen.
Vorläufig aufgenommene Personen haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Dies gilt auch für Personen, die im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommen wurden. Nur Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren können in den Genuss einer entsprechenden Anwesenheitsregelung kommen. Familienangehörige in der Schweiz werden grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme der von der "Humanitären Aktion 2000" erfassten Personen einbezogen. Befinden sich die Familienangehörigen im Ausland, gelten die üblichen fremdenpolizeilichen Vorschriften für den Familiennachzug, das heisst, es wird vorausgesetzt, dass der zuständige Kanton zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die ausländische Person bereit ist. Die vorläufig aufgenommene Person selbst muss ausserdem weitere Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ihren Wohnverhältnissen, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und der Betreuung von allfälligen Kindern erfüllen. In allen Fällen erfolgt die Bewilligung des Familiennachzugs oder des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme aufgrund einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.
Nun zu den Zahlen: Die "Humanitäre Aktion 2000" verläuft bisher planmässig. In den ersten sechs Monaten, also von März bis August, sind rund die Hälfte aller Fälle erledigt worden. Insgesamt wurde mit Stand vom 31. August dieses Jahres bereits die Fälle von 7377 Personen geregelt, davon haben 7120 Personen eine vorläufige Aufnahme erhalten; dies entspricht rund 96 Prozent. Lediglich bei 257 Personen musste die vorläufige Aufnahme abgelehnt und stattdessen der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden. Unter den 7120 Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, befinden sich 1535 Personen, deren Fälle aufgrund des Familiennachzugs geregelt wurden; dies entspricht also gut 20 Prozent aller bisher erledigten Fälle. Bei gleich bleibender Entwicklung dürfte sich somit die Gesamtzahl der im Rahmen der Aktion geregelten Personen auf rund 15 000 beziffern.
Betreffend Familiennachzug möchte ich noch eine weitere Zahl nennen: Von den 1535 Fällen sind 42 Personen erst im Jahre 2000 eingereist, alle anderen waren bereits vor der Humanitären Aktion in unserem Land. Diese rund 15 000 Personen liegen durchaus im Rahmen des Beschlusses des Bundesrates vom 1. März dieses Jahres, bei dem man inklusive Familiennachzug von rund 13 000 bis 16 000 betroffenen Personen ausging. Die Befürchtungen des Motionärs, dass aufgrund der Humanitären Aktion mit Tausenden von zusätzlichen Immigranten zu rechnen sei, bewahrheitet sich somit nicht.
Die vom Motionär verlangte mengenmässige Beschränkung des Familiennachzugs in Abhängigkeit zur Anzahl bereits ausgereister Personen jugoslawischer Nationalität verbindet zwei voneinander unabhängige Kriterien miteinander. Die Nationalität der von der "Humanitären Aktion 2000" betroffenen Personen stellt kein Kriterium für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme dar. Insbesondere ist die Humanitäre Aktion nicht eine Aktion für Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien. Bei der Humanitären Aktion geht es vielmehr um die Regelung von seit langem in der Schweiz anwesenden Personen, deren Verfahren ohne ihr Verschulden seit langem hängig ist, unabhängig von ihrer Nationalität. Das massgebende Kriterium ist somit der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches. Eine Verknüpfung des Familiennachzugs von humanitär geregelten Personen mit der Ausreise der Kriegsflüchtlinge aus Kosovo wäre unsachgemäss und schlicht willkürlich. Zudem widerspräche sie auch dem humanitären Charakter der Aktion sowie dem völkerrechtlichen Anspruch auf ein Familienleben, wie er in Artikel 8 EMRK verankert ist.
Vor diesem Hintergrund beantrage ich Ihnen, die Motion nicht zu überweisen und auch der Umwandlung in ein Postulat nicht zuzustimmen.