Lexipedia

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-12-18

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-18

Wortprotokoll

Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates reichte am 14. August 2003 ein Postulat ein, welches den Bundesrat einlud, dem Parlament im Lichte der WTO-Verhandlungen einen Bericht betreffend allenfalls notwendige Ausnahmen im öffentlichen Dienstleistungsbereich auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene, namentlich auch betreffend Subventionssystem, zu unterbreiten.

Der vorliegende Bericht wurde in der APK wohlwollend aufgenommen. Es ist unserer Kommission auch ein Anliegen, diesen hier im Plenum zu diskutieren, denn der Bericht schafft Klarheit bei bisher kontrovers diskutierten Fragen und dürfte Skeptiker der Welthandelsorganisation WTO beruhigen, nachdem sich schon verschiedene Gemeinden und Städte zu "Gats-freien Zonen" erklärt haben.

Der Bericht ist wie folgt strukturiert: Im ersten Kapitel wird die Bedeutung des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, englisch abgekürzt Gats, und des Dienstleistungssektors für die Schweiz beschrieben. Im zweiten Kapitel finden sich die Grundlagen des Gats, mit der Abhandlung der Subventionsthematik. Im dritten Kapitel werden die Struktur der Verhandlungen, die Konsultationen und die Strategie des Bundesrates erläutert. Im vierten Kapitel geht es schliesslich um die Sektoren von öffentlicher Bedeutung. Einzelne davon werden herausgegriffen und näher erläutert. Im fünften Kapitel geht es um die Frage einer Ausnahmeklausel.

In der Schweiz werden mehr als 70 Prozent des Bruttoinlandprodukts durch den Dienstleistungssektor erarbeitet, mit steigender Tendenz. Gleichzeitig ist unsere Volkswirtschaft stark vom Aussenhandel geprägt. So machten im Jahr 2003 die Schweizer Gesamtexporte 44 Prozent des Bruttoinlandprodukts aus. Die Dienstleistungen spielen dabei eine grosse Rolle. Ihr Anteil am Aussenhandel ist in den letzten zehn Jahren um mehr als 60 Prozent angestiegen. Aus diesem Grund ist ein möglichst ungehinderter Zugang zu den verschiedenen Weltmärkten nicht nur für die schweizerischen Dienstleistungsexporteure, sondern auch für die ganze Volkswirtschaft entscheidend. Verhandlungen über den Marktzugang können auch in bilateralen und plurilateralen Abkommen, namentlich innerhalb der Efta mit Drittstaaten, geführt werden. Für die Schweiz ist aber die multinationale Ebene der Welthandelsorganisation WTO vorteilhafter, da die Meistbegünstigungsklausel gilt und ein bewährter Streitbeilegungsmechanismus etabliert ist.

Das Gats bildet neben dem Gatt, das für den Warenverkehr gilt, und dem Trips, das den Schutz geistigen Eigentums betrifft, eine der drei Säulen des multinationalen Handelssystems der WTO.

Kernstück des Gats bilden neben dem Abkommenstext die individuellen Verpflichtungslisten aller WTO-Mitglieder. In diesen Verpflichtungslisten führen die Mitgliedstaaten jene Sektoren auf, in denen sie spezifische Verpflichtungen zum Marktzugang und zur Inländerbehandlung - d. h. Nichtdiskriminierung - eingehen. Neben den schweizerischen Verpflichtungen sind auch die Meistbegünstigungsklausel, die Transparenzvorschriften und die Bestimmungen über innerstaatliche Regelungen einzuhalten.

Das Gats ist ein Rahmenabkommen für weitergehende Verhandlungen. Es ist ein flexibles Instrument, das einen Rahmen aufbaut, damit die Mitgliedstaaten eigene, aufgrund ihrer Situation, ihrer Prioritäten und ihrer politischen Ziele souverän beschlossene Verpflichtungen eingehen können. Das Gats gilt für alle Dienstleistungen. Der Ausschluss von bestimmten Sektoren von vornherein wurde von den verhandelnden Staaten als nicht sinnvoll erachtet. Vom Gats ausgenommen sind Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden, was nicht bedeutet, dass der Service public generell vom Gats ausgenommen wäre. Dies stellt jedoch insofern kein Problem dar, als das Gats-Abkommen auf einem A-la-Carte-Ansatz beruht. Dieser flexible Ansatz erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, ihre Dienstleistungen weiterhin ihren eigenen politischen Zielen entsprechend zu regulieren.

Im Gats-Abkommen wird die Aufhebung von Marktzugangsbeschränkungen für ausländische Dienstleistungserbringer in Form von quantitativen Beschränkungen und aufgrund von wirtschaftlichen Bedürfnissen geregelt. Gleichzeitig soll aufgrund des Prinzips der Inländerbehandlung sichergestellt werden, dass ausländische Dienstleistungsanbieter nicht diskriminiert werden.

Das Verhältnis des Gats zu Subventionen kann wie folgt zusammengefasst werden:

1. Eine spezifische Verpflichtung zum Marktzugang bezüglich eines Dienstleistungssektors hat keinen Einfluss auf das Subventionsregime, da die Definition des Marktzugangs in Artikel 16 Gats abschliessend geregelt ist.

2. Die Verpflichtung zur Inländerbehandlung für einen bestimmten subventionierten Sektor oder Untersektor bedeutet nicht, dass alle ausländischen Dienstleistungsanbieter automatisch Anspruch auf Subventionen haben. Die Ausrichtung von Subventionen kann auch bei bestehenden Gats-Verpflichtungen an Kriterien wie z. B. an die Qualität oder die Erfüllung bestimmter Aufgaben geknüpft werden.

3. In den Verhandlungen will der Bundesrat die Frage der Subventionsdisziplin gezielt weiterverfolgen. Dabei geht es in erster Linie darum, marktverzerrende Subventionen zu beseitigen, die einzig darauf ausgerichtet sind, die Exportchancen der eigenen Dienstleistungsanbieter auf dem Weltmarkt zu erhöhen. Solche Subventionen kennt die Schweiz praktisch nicht. Wir könnten daher auch von einem entsprechenden Verhandlungsresultat profitieren, das die Marktchancen der schweizerischen Dienstleistungsanbieter weltweit steigern würde.

Der Bundesrat verfolgt hinsichtlich neuer spezifischer Gats-Verpflichtungen den Ansatz, dass diejenigen Verpflichtungen höchste Priorität haben, die neue ausländische Investitionen anziehen, dass Handelsschranken auf ihre ordnungspolitische Legitimität überprüft werden und dass im Bereich des Service public keine Verpflichtungen eingegangen werden, die der geltenden Gesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden widersprechen. Der Service public ist im Gats nicht definiert. Privatisierungen und Deregulierungen erfolgen nicht aufgrund des Gats, sondern aufgrund nationaler Gesetzgebungen.

Der Bundesrat listet im vierten Kapitel des Berichtes das Verhältnis von Staatsaufgaben zu den Schweizer Gats-Verpflichtungen auf, namentlich für die Bereiche allgemeine Verwaltung und öffentliche Sicherheit, Bildung, Kultur und Freizeit, Gesundheit, soziale Wohlfahrt, Verkehr, Umwelt und Raumordnung sowie Post und Telekommunikation. Währenddem die Schweiz weitgehende Verpflichtungen im Finanzdienstleistungsbereich und im Bereich der Telekommunikation eingegangen ist, hat sie sich in anderen [PAGE 1912] Sektoren nur sehr punktuell verpflichtet - z. B. für gewisse private Bildungsdienstleistungen, für die Organisation und Durchführung von Sportanlässen, für die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen im Ausland und im Bereich Verkehr, für den Fahrzeugunterhalt, für Reparaturen, für Fahrzeugmieten und für anderes, was die öffentlichen Körperschaften nicht direkt betrifft. Hoheitliche Aufgaben wie die öffentliche Verwaltung, die Sozialversicherungen oder das Steuerwesen fallen ohnehin nicht unter das Gats. Gleichzeitig hat die Schweiz gewisse Dienstleistungen gezielt nicht in die Verpflichtungsliste mit einbezogen, namentlich die SRG oder die Post. Auch öffentliche Aufgaben wie Wasserreinigung, Abfallentsorgung und Luftreinhaltemassnahmen wurden durch eine generelle Klausel ausgeschlossen.

Die EU hat in der Vergangenheit vorgeschlagen, die Trinkwasserversorgung im Rahmen des Gats zu diskutieren. Die Schweiz hat es abgelehnt, die Trinkwasserversorgung zu verhandeln, und würde hierzu auch keine Verpflichtung eingehen. Nach Ansicht der Schweiz ist die Wasserversorgung nicht als Dienstleistung anzusehen, denn sie ist kein Bestandteil der gebräuchlichen Uno-Klassifizierungen der Dienstleistungen und fällt daher auch nicht in den Anwendungsbereich des Gats.

In der Diskussion um das Gats wurde unter anderem vorgeschlagen, eine generelle Ausnahme im Rahmen des horizontalen Teils der Schweizer Verpflichtungsliste für den Service public aufzunehmen. Der Bundesrat lehnt eine solche generelle Ausnahme aus Gründen der Klarheit und der Transparenz ab, denn sie läuft dem sektoriellen Ansatz des Gats und dessen Flexibilität zuwider. Es macht deshalb Sinn, dass der Bundesrat seine bisher erfolgreiche Strategie weiterführt, d. h. auf organisatorischer Ebene die Konferenz der Kantonsregierungen und den Städte- und Gemeindeverband konsultiert, die Begleitgruppe Gats in die Verhandlungsvorbereitungen mit einbezieht und den APK und den WAK beider Räte die Offertentwürfe zur Stellungnahme vorlegt. Auf inhaltlicher Ebene hat sich der sektorspezifische Ansatz ohne horizontale Ausnahmeklausel ebenfalls bewährt, weshalb daran festgehalten werden soll.

Der Bundesrat bietet in diesem Bericht eine gute und kondensierte Übersicht über das Verhältnis öffentlicher Dienstleistungen zu den multilateralen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen. Offenbar sind zahlreiche Rückmeldungen von Kantonen, Gemeinden, Verbänden und Organisationen eingegangen, die den Bericht sehr schätzen. Die Rückmeldungen lassen darauf schliessen, dass die meisten Ängste und Vorbehalte gegenüber dem Gats beigelegt werden könnten, wenn man sich intensiv mit der Materie auseinandersetzen würde. Aus diesem Grund hat die APK des Nationalrates beschlossen, diesen Bericht im Plenum zu diskutieren. Denn Information ist das beste Mittel gegen Manipulation.