Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2006-12-19
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
Artikel 2 nennt die Ausschlussgründe für die Patentierbarkeit. Der Gesetzentwurf hält explizit fest, dass die Patentierbarkeit immer dann ausgeschlossen ist, wenn eine Patentierung der Würde des Menschen oder der Kreatur widersprechen würde. Und er hält, zu Recht, auch explizit fest, dass eine Patentierung ausgeschlossen ist, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung, also den Ordre public, oder die guten Sitten verstossen würde. Beispielhaft wird dann in den nachfolgenden Literae festgehalten, was darunterfallen könnte.
In Litera b steht, dass Mischwesen, also Wesen mit einer Mischung von menschlichem und tierischem Erbgut, nicht patentierbar sind; und das ist auch richtig so. Mit dem zusätzlichen Satz, den Ihnen die Minderheit beantragt, wollen wir präzisieren, was unter den Begriff "Mischwesen" fällt: Wir wollen, dass im Gesetz klarwird, dass auch Tiere mit menschlichen Genen unter den Begriff "Mischwesen" fallen. Nicht patentierbar sein sollen demzufolge zum Beispiel transgene Schweine, die menschliche Gene in sich tragen, oder die Maus, die in München patentiert worden ist, die ein menschliches Ohr auf dem Rücken hat, weil ihr entsprechende menschliche Gene eingepflanzt worden sind.
Der Bundesrat will die Möglichkeit von Tieren mit menschlichen Genen nicht explizit verbieten. Er will, wie er auf Seite 54 der Botschaft feststellt, im Gegensatz zu dem, was wir wollen, explizit ermöglichen, dass Tiere mit menschlichen Genen patentiert werden können. Wir von der Minderheit sind klar der Meinung, dass dies der Würde der Kreatur widerspricht.
Jetzt könnten Sie mir entgegenhalten, dieser allgemeine Grundsatz gelte ja auch für Litera b, folglich sei unser Zusatz nicht nötig. Nun ist der Begriff "Würde der Kreatur" ein unbestimmter Rechtsbegriff, und wir wollen mit der beispielhaften Aufzählung dessen, was nicht patentierbar sein soll, auch explizit feststellen, was nicht patentierbar sein soll. Wenn Sie einen unbestimmten Rechtsbegriff haben und aufgrund dieses unbestimmten Rechtsbegriffes die Situation klären wollen, müssen Sie den gerichtlichen Weg beschreiten. Wir denken, das ist eine Zumutung. Wenn klar im Gesetz geregelt wird, dass die Vermischung von tierischen und menschlichen Genen der Würde der Kreatur widerspricht, ist das nicht nötig, und darum wollen wir das auch so im Gesetz verankert haben.
Ich ersuche Sie deshalb, der Minderheit zu folgen und die Patentierbarkeit von derartigen Mischwesen explizit auszuschliessen.