Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-12-19
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
Artikel 1b ist analog zu Artikel 1a aufgebaut und gilt für Gensequenzen, unabhängig davon, ob diese pflanzlichen, tierischen oder menschlichen Ursprungs sind. Die Patentierbarkeit von Gensequenzen ist nur dann zulässig, wenn die Sequenz oder die Teilsequenz technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 und Artikel 1a erfüllt sind; namentlich muss es sich um eine Erfindung im patentrechtlichen Sinne handeln. Selbstverständlich bleibt auch hier Artikel 2, der den Ausschluss der Patentierung regelt, vorbehalten. Es gilt zu betonen, dass natürlich vorkommende Sequenzen oder Teilsequenzen eines Gens als solche nicht patentierbar sind.
Auch hier versuchen die beiden Minderheiten - jetzt ist es nur noch eine Minderheit, diejenige von Frau Menétrey-Savary -, die eng formulierte Zulässigkeit der Patentierung von Gensequenzen mit einem generellen Verbot auszuhebeln. Dies wäre massiv und würde auch den Kern der EU-Biotech-Richtlinie treffen, da diese unter anderem vorsieht, dass technisch bereitgestellte Gensequenzen patentiert werden können.
Die vorliegende Revision des Patentgesetzes hat aber gerade zum Ziel, biotechnologische Erfindungen angemessen zu schützen. Wenn Sie diesem Minderheitsantrag nun zustimmen würden, würden Sie eben dieses zentrale Ziel unterlaufen. Alle EU-Staaten und die drei übrigen Efta-Staaten haben die Biotech-Richtlinie der EU inzwischen in ihre Gesetzgebungen implementiert. Das schafft Rechtssicherheit und stärkt die Forschungsstandorte. Für den Forschungsstandort Schweiz ist es deshalb eminent wichtig, dass wir die Patentierbarkeit von Gensequenzen nicht tel quel, wie dies die Minderheit I fordert, ausschliessen.
Deshalb empfehle ich Ihnen im Namen der FDP-Fraktion, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit I (Menétrey-Savary) abzulehnen.