Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-12-19
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
In Artikel 1a geht es um die Patentierbarkeit des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile. Währenddem im unbestrittenen ersten Absatz die Patentierbarkeit des menschlichen Körpers als Ganzes in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung ausgeschlossen wird, geht es in Absatz 2 darum, festzulegen, unter welchen strengen Bedingungen Bestandteile des menschlichen Körpers patentierbar sind. Zunächst gilt es festzuhalten, dass diese Bedingungen sehr eng formuliert sind. Erstens ist es nicht möglich, Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung zu patentieren. Zweitens ist eine Patentierbarkeit des menschlichen Körpers nur dann möglich, wenn die Bestandteile technisch bereitgestellt werden, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die bekannten Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt sind, nämlich: Es muss sich um eine Erfindung handeln und darf nicht bloss eine Entdeckung sein. Die Erfindung muss neu sein, sie darf sich naheliegenderweise nicht aus dem Stand der Technik ergeben, und sie muss gewerblich anwendbar sein. Artikel 2, der den Ausschluss der Patentierung regelt, legt zudem weitere Schranken fest, die auch für Erfindungen gelten, die sonst alle Bedingungen von Artikel 1a Absatz 2 erfüllen würden.
Die Minderheit Leutenegger Oberholzer will nun in Artikel 1a Absatz 2 den Verbotsgrundsatz von Absatz 1 zementieren, anstatt die Patentierung unter den erwähnten Grundsätzen zuzulassen. Die FDP nimmt ethisch motivierte Zweifel ernst, doch müssen Chancen und Risiken in einem sinnvollen Verhältnis zueinander stehen. Die Annahme des Minderheitsantrages Leutenegger Oberholzer würde dazu führen, dass die medizinische Forschung in der Schweiz empfindlich geschwächt würde. Doch von der medizinischen Forschung profitiert unsere Gesellschaft als Ganzes und profitieren die einzelnen Individuen, die von Krankheiten betroffen sind, insbesondere. Zudem bezieht sich das erweiterte Verbot von Frau Leutenegger Oberholzer nur auf die Patentierbarkeit, nicht aber auf die Nutzung der Erfindung, was wohl nicht ganz im Sinne und Geist der Erfinderin dieses Minderheitsantrages ist.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Fraktion FDP/Liberale, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.