preparatory:AB 69959
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-19
Wortprotokoll
Artikel 1a ist eine zentrale Bestimmung dieses Gesetzes. Er behandelt die Patentierbarkeit in Fällen, in denen der Mensch tangiert ist. Artikel 1a regelt zwei Dinge: Nach Absatz 1 kann der Mensch nicht Gegenstand eines Patentes werden; das gilt auch für die Zeit vor der Geburt. Solche Patente würden ganz klar gegen die Menschenwürde verstossen. Das Patentierungsverbot ist daher unbestritten. Aus ethischer Sicht, die hier vorgebracht worden ist, ist aber ein Patentierungsverbot nicht auch bei Erfindungen gerechtfertigt - nicht Entdeckungen, wie hier gesagt worden ist -, die Bestandteile des menschlichen Körpers, also Organe, Gewebe, Zellen oder Körpersubstanzen, betreffen. Dies haben auch die Ethikkommissionen, es gibt ja mehrere, in ihren Stellungnahmen bestätigt. In der Vernehmlassung wurde, wie es heute zum Ausdruck gekommen ist, da und dort auch ein Patentierungsverbot für Körperbestandteile gefordert. Dies ist abzulehnen.
Sie können die Formulierung des Bundesrates oder die Formulierung der Mehrheit anschauen; die Mehrheit hat die Bestimmung redaktionell etwas geändert, damit sind wir einverstanden. Es wird klar gesagt: "Ein Bestandteil des menschlichen Körpers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitgestellt wird ...." Das ist entscheidend. Patente sind notwendig, damit die Chancen in der Medizin genutzt werden können. Ein Verbot schadet, wenn Sie so wollen, der Forschung und dem Forschungsstandort Schweiz. Ein Verbot würde aber auch dazu führen, dass auf diesem Gebiet nicht mehr geforscht würde. Das wäre die Konsequenz.
Worum geht es? Geben Sie doch praktische Beispiele an. Dann werden Sie auch merken, Herr Vischer, dass Sie mit Ihren Religionsgeschichten und ethischen Betrachtungen nicht mehr weiterkommen. Ich kenne einen Fall, in dem ein Kind eine totale Gesichtsverbrennung hatte. Körpereigene Haut konnte bei der Behandlung nicht benutzt werden, weil sie abgestossen wurde. Hier gibt es eine patentierbare Möglichkeit, fremde Haut gentechnologisch so zu behandeln, dass es nicht zu einer Abstossung kommt. Das hat diesem Kind das Leben gerettet.
Wer glaubt hier drin, dass eine Firma während Jahren Millionen ausgibt, um solche Erfindungen zu machen und sie nachher nicht patentieren zu können? Das wäre ein Idealismus des Menschen, Herr Vischer, den die Barth'sche Theologie nicht mitmachen würde. Niemand hier drin würde mit Millionenaufwand forschen, um ein Ergebnis zu haben, das er nicht schützen könnte. Das ist die Realität des Menschen, und damit muss rechnen, wer ein Patentgesetz macht. Gehen Sie über all die Blutpatentierungen, aufgrund deren für die Gewinnung von Blut Nabelschnurblut genommen wird, um es dann wieder benutzen zu können. Ich bin der Meinung, es sei auch ethisch richtig und religiös sogar ein Erfordernis, dafür zu sorgen, dass Menschen, welche Krankheiten oder Mängel haben, mit Blut versorgt werden. Das ist nur möglich, wenn jemand die entsprechende Forschung macht und patentieren lässt.
Absatz 2 regelt die allgemeinen Anforderungen an den Patentschutz, Artikel 2 setzt der Patentierung weitere Schranken; wir werden noch auf diese Bestimmung zu sprechen kommen. Wichtig ist, dass diese Schranken auch für Erfindungen gelten, die alle Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 2 erfüllen.
Darum bitten wir Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen und dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Er ist redaktionell geändert, trifft sich aber inhaltlich mit dem Bundesratsantrag.