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Huber-Hotz Annemarie · 2006-12-19

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2006-12-19

Wortprotokoll

Die Volksrechtsreform erfüllt einen Verfassungsauftrag vom 9. Februar 2003. Mit der allgemeinen Volksinitiative wollte man Volk und Ständen ein neues Instrument zur Verfügung stellen, welches die Volksrechte attraktiver, bürgerfreundlicher und leichter handhabbar machen sollte und welches auch dazu beitragen sollte, die Verfassung von nicht verfassungswürdigen Fragen zu entlasten. Im Lichte dieser Erwartungen nehmen sich Botschaft und Gesetzentwurf ernüchternd aus. Die Umsetzung des Verfassungsauftrages erwies sich alles andere als einfach. Ob die Ersetzung der Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung durch die neue allgemeine Volksinitiative eine attraktive Neuerung ist, wird die Zukunft weisen müssen.

Mit welchen Herausforderungen hatten wir bei der Umsetzung dieser komplizierten Verfassungsnorm zu kämpfen?

1. Volk und Parlament können einer allgemeinen Volksinitiative zustimmen, bevor diese die Klippen einer Umsetzung kennen. Erst hinterher müssen sich die beiden Räte auf einen Kompromiss einigen - ich betone: Sie müssen sich einigen.

2. Die Bundesverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, zu verhindern, dass die Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative im Parlament scheitert. Das geltende Differenzbereinigungsverfahren zwischen den Räten gewährleistet dies nicht; es musste also ein neues Verfahren konzipiert werden, was ebenfalls nicht so einfach war.

3. Das Bundesgericht kann neu die Umsetzung auf die Beachtung von Inhalt und Zweck der allgemeinen Volksinitiative hin überprüfen. Eine höchstrichterliche Rüge würde zwangsläufig die Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative verzögern. Externe Korrekturvorgaben können zwischen den Räten ausgehandelte Kompromisse auch in anderen Teilbereichen infrage stellen. Hier dürften die eidgenössischen Räte in der Beratung nicht übermässig eingeschränkt werden, sonst würde die Kompromisssuche nur noch stärker erschwert.

4. Die allgemeine Volksinitiative erspart den Urhebern den Entscheid über die Rechtsstufe, aber der Entscheid muss vom Zweikammerparlament gefällt werden. Auch bei diesem Entscheid könnten Differenzen entstehen, die bereinigt werden müssen. Die Art des Referendums schliesslich hängt vom Ausgang der Bereinigung ab, desgleichen die Geltung oder das Entfallen des Ständemehrs. Die Möglichkeit des Rückzugs der allgemeinen Volksinitiative lässt darüber hinaus die Art des Referendums und das Erfordernis des Ständemehrs variieren.

All diese Verästelungen verlangen sachgerecht unterschiedliche Regelungen und erhöhen damit die Komplexität des Verfahrens. Zugegeben, wir haben für alle Eventualitäten vorgesorgt. Tröstlich kann deshalb sein, dass diese notwendigen Verästelungen wohl kaum alle auf einmal eintreten werden. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass die allgemeine Volksinitiative ein guter Weg sein kann für Einzelfälle, vor allem für konkrete und sachlich gut eingrenzbare Fragen und für Materien, die auf Gesetzesstufe zu regeln sind.

Vor allem aus diesem Grund, aber auch aus Respekt vor einem Volksentscheid, der notabene auf eine Initiative des Parlamentes zurückgeht, Herr Weyeneth, bitte ich Sie, zumindest eine ernsthafte Prüfung der Umsetzungsvorschläge des Bundesrates vorzunehmen und nicht schon vor dem Start zu kapitulieren.

Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates und mit der Kommissionsminderheit, auf die Vorlage einzutreten. Begeisterung dafür erwarte ich nicht.

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