Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-12-04
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-04
Wortprotokoll
Zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit Aserbaidschan, Armenien, Pakistan und Algerien liegt Ihnen ein gemeinsamer schriftlicher Bericht vor. Ich beschränke mich auf einige wenige ergänzende Bemerkungen zu diesem Bericht.
Die neuen und erstmaligen Doppelbesteuerungsabkommen mit Aserbaidschan, Armenien und Algerien folgen im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen und der bisherigen Schweizer Praxis. Im Anschluss an meine Ausführungen zum letzten Geschäft - Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien - weise ich hier nochmals darauf hin, dass die Schweiz diesen Ländern Amtshilfe nur für die richtige Durchführung der Abkommen gewährt. Allerdings findet trotzdem eine Zusammenarbeit bei Steuerbetrug statt. Nur der Weg ist ein anderer: Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht Rechtshilfe im Fall von Abgabebetrug unter der Voraussetzung, dass Gegenrecht gehalten wird. Wie gesagt, wird unsere Kommission sich dieser Fragen nun vertieft annehmen.
Mit Aserbaidschan hat die Schweiz neben dem Doppelbesteuerungsabkommen gleichzeitig auch ein Investitionsschutzabkommen und ein Rahmenabkommen für technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit unterzeichnet. Diese werden wir zu einem späteren Zeitpunkt behandeln. Ausserdem gehört Aserbaidschan zu unserer Stimmrechtsgruppe bei der Weltbank und dem Währungsfonds. Dass das Abkommen mit Armenien gleichzeitig erfolgt, ist auch aus der Situation der Spannungen zwischen diesen Ländern - Aserbaidschan und Armenien - durchaus zu begrüssen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Algerien erfolgt zu einem Zeitpunkt des Beginns grosser Infrastrukturausbauten und wird deshalb auch von unserer Wirtschaft sehr begrüsst. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan schliesslich ersetzt ein bestehendes Abkommen von 1959 bzw. 1962. Eine Revision wurde bereits 1983 auf Wunsch Pakistans in Angriff genommen. Auch dieses Abkommen hält sich an die bisherige Praxis gegenüber Entwicklungsländern mit ähnlichem wirtschaftlichen Stand, wobei auch zu vermerken ist, dass Pakistan ein Schwerpunktland der Deza [PAGE 935] darstellt. Auch dieses Abkommen entspricht nun dem üblichen Standard mit der Ausnahme, dass bei Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen Pakistan eine Ausnahme zugestanden werden musste und nun jeder Vertragsstaat Gewinne aus dem Verkauf eines Aktienpaketes von mindestens 20 Prozent an einer Gesellschaft des anderen Partners entgegen dem Wohnsitzstaatsprinzip grundsätzlich nach seinem Recht besteuern darf. Mit anderen Worten: Dieser Tatbestand wurde vom Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommen, und damit wurde eine Doppelbesteuerung in Kauf genommen. Das ist unschön, aber in Anbetracht der Bedeutung Pakistans zu schlucken.
Die Kommission beantragt Ihnen, wie Sie der schriftlichen Unterlage entnehmen können, Eintreten und Zustimmung zu diesen Doppelbesteuerungsabkommen.