Germann Hannes · Ständerat · 2006-12-05
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-05
Wortprotokoll
Ich bin froh um die zusätzlichen Ausführungen, welche die Interpellantin, Frau Forster, gemacht hat. Wir sollten wirklich nicht überhastet neue Gesetze erlassen, bevor wir wissen, was überhaupt im ganzen Bereich schiefgelaufen ist. Zurückhaltung drängt sich insbesondere auf, weil Artikel 53a BVG dem Bundesrat bereits heute weitreichende Kompetenzen zum Erlass von Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, über die Anforderungen an Pensionskassenverwalter sowie über die Offenlegung von Vermögenswerten gibt. Falls überhaupt rechtliche Änderungen vorzunehmen sind, wäre erst zu prüfen, ob nicht Verordnungsänderungen genügen würden. Ich verweise auf Artikel 53a BVG, Ausführungsbestimmungen des Bundesrates. Hier heisst es: "Der Bundesrat erlässt Bestimmungen:
a. zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Destinatären und Personen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b. über die Anforderungen, welche Personen erfüllen müssen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind;
c. über die Offenlegung von Vermögensvorteilen dieser Personen, welche sie in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielt haben."
Das ist wichtig. Eine klarere gesetzliche Grundlage kann man gar nicht haben. Der Bundesrat muss entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. Das kann er aber auf dem Verordnungsweg machen, bevor wir wieder hingehen und aus einer einmaligen schwierigen Situation heraus legiferieren und uns zu viele Fesseln anlegen, was wir später oft bereut haben. Herr Bundesrat, Sie haben hier genügend Spielraum. Nutzen Sie ihn.