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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-12-06

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-12-06

Wortprotokoll

Zunächst möchte ich nochmals den Grundsatz betonen, der nämlich sehr einfach ist und dem alle Antragsteller in Wirklichkeit folgen. Der Grundsatz ist doch der: Über das öffentliche Recht kann nicht disponiert werden, über das private Recht kann disponiert werden. Ich habe Ihnen das letzte Mal ein trauriges, absurdes, aber leider wahres Beispiel einer Scheidungskonvention genannt. Dort hat ein Ehepaar miteinander Folgendes vereinbart: Zwei Kinder kommen unter die elterliche Obhut des Vaters, ein Kind kommt unter die elterliche Obhut der Mutter; dafür gehen zwei Drittel des Weinkellers an die Mutter und geht ein Drittel des Weinkellers an den Vater. Das ist geschehen, und da haben natürlich die Richter nachher zu Recht gesagt, die Kinderzuteilung sei öffentliches Recht und der Weinkeller sei privates Recht. Dann haben sie alle Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt, und dann stand dann eigentlich der Vater mit lediglich einem Drittel des Weinkellers alleine da. Aber das konnten die Parteien nachher intern obligatorisch wieder neu regeln, weil die Grundvoraussetzung für die Aufteilung des Weinkellers gewesen wäre, dass das Gericht die Kinderzuteilung genehmigt hätte. So absurd das ist, ist es doch geschehen. Es ist trotzdem ein Modell für das, was wir jetzt hier diskutieren. Über Dinge des öffentlichen Rechtes, der Planungsvorschriften, des Umweltrechtes usw. können die Parteien nicht disponieren. Sie können verhandeln, sie können einmal etwas in einer Vereinbarung darstellen, aber es untersteht nachher der Genehmigung der Behörde. [PAGE 980]

Um das zu verdeutlichen, beantragt Herr Schweiger, dass Vereinbarungen nur Anträge sein sollen, damit es auch ganz klar ist: Das sind nur Wünsche, die Parteien können darüber gar nicht entscheiden.

Wenn ich nun den neuen Antrag Schmid Carlo einfach nur lesen und seine Erklärung nicht kennen würde, würde ich meinen, dass sein Antrag nur das öffentliche Recht betrifft, weil er sich ja immerhin der Formulierung von Herrn Schweiger anschliesst, in welcher ausschliesslich und ausdrücklich die Belange des öffentlichen Rechtes genannt werden. Aber Herr Schmid verneint das und sagt jetzt, er wolle mit seinem Zusatzsatz auch Vereinbarungen mit privatrechtlichem Charakter erfassen. In dem Fall muss ich Ihnen leider beantragen, den Satz von Herrn Schmid abzulehnen, weil er auch das private Recht betreffen soll, denn hier hat Herr Berset Recht: Darüber disponieren die Parteien. Wenn jetzt halt ein Bauunternehmen einem Verband eine etwas hohe Anwaltsentschädigung zahlen will, gehen wir immer noch davon aus, dass die wissen, was sie tun. Da soll der Richter nicht bevormundend eingreifen.

Von daher, würde ich meinen, könnten wir mit dem Antrag Schweiger als einer Verdeutlichung gut leben; aber wenn Herr Schmid seinen Antrag so versteht, wie er es erklärt hat, dann muss ich ihn zur Ablehnung empfehlen.

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