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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-12-06

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-06

Wortprotokoll

Wenn ich jetzt auch noch das Wort ergreife, so deshalb, weil mich das Votum von Herrn Pfisterer irritiert hat, und zwar deswegen, weil Herr Pfisterer bei der Beratung dieses Gesetzes im Rahmen unserer Sitzung in der Herbstsession 2005 Folgendes zum damaligen Antrag Schmid Carlo gesagt hat: "Die Begründung, die uns Herr Schmid gegeben hat, leuchtet mir ein - kein Problem. Ich bin nur nicht sicher, ob nicht der erste Satz eigentlich reichen würde, um seine Begründung zu berücksichtigen. Der zweite Satz wirft doch die Frage auf, ob es hier um Anliegen gehe, die nicht in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommen. Das wäre ja nicht zulässig. Ich bin damit einverstanden, dass alle Volks- und Parlamentsentscheide, die in der Rechtsordnung Aufnahme gefunden haben, zu berücksichtigen sind. Aber das ist doch durch den ersten Satz schon abgedeckt, sodass ich beim zweiten Satz Bedenken hätte, dass er ein Einfallstor für Willkür sein könnte." (AB 2005 S 865)

Heute haben wir eine völlig andere Begründung gehört. Ich sehe mich veranlasst, das jetzt einfach zur Diskussion zu stellen, und stelle die Frage, woher dieser Meinungswechsel kommt. Aus meiner Sicht halte ich unmissverständlich fest, dass es hier nur um eines geht: Es geht darum, dass den rechtsanwendenden Behörden gesagt wird, dass selbstverständlich das massgebende Recht anzuwenden ist - das ist klar! Aber es geht auch darum, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Herr David, Sie schütteln nun den Kopf, aber das ist eine völlig normale Anweisung und im Gesetz häufig anzutreffen, dass dem Richter gesagt wird, wie er eine Interessenabwägung vorzunehmen hat - und nicht mehr und nicht weniger steht darin.

Damit habe ich Ihnen darlegen wollen, dass es keine Veranlassung gibt, hier einen Meinungswechsel gegenüber dem ersten Entscheid vorzunehmen. Mich zumindest hat Herr Pfisterer mit seinem Meinungswechsel nicht überzeugt.