Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-12-06
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
Der Wortlaut der Bestimmung, die vor uns liegt, geht viel weiter, als uns Herr Epiney und Herr Schweiger gutmeinend erläutert haben. Man muss aus Sicht von Rechtsstaat und Demokratie doch wohl sogar von einem Sündenfall sprechen. Wir haben zwei Sätze vor uns. Das Problem im zweiten Teil des ersten Satzes liegt doch einigermassen auf der Hand. Nehmen wir die Bundesverfassung zur Hand, und lesen wir, was in Artikel 191 geschrieben steht: "Bundesgesetze .... sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend." Das Recht ist massgebend, und zwar das Bundesgesetz, letztlich sogar, wenn es die Verfassung verletzt.
Wenn Sie nun vor diesem Hintergrund den ersten Satz dieser Bestimmung lesen, dann sehen Sie, dass hier etwas anderes steht. Hier steht nicht nur, dass sich die Verwaltung ans Recht zu halten habe, sondern sie habe zusätzlich, über das Recht hinaus, eine Abwägung durchzuführen. Dies ist nun aber Sache des Gesetzes. Es ist Sache der Politik, es ist unsere Sache, im Gesetz zu bestimmen, wann die Verwaltung eine Interessenabwägung durchzuführen hat. Wenn wir, der Gesetzgeber, keinen entsprechenden Spielraum einräumen, dann hat die Verwaltung keinen Raum für Interessenabwägungen. Interessenabwägungen sind an sich Sache des Gesetzgebers und nur dort Sache der Verwaltung, wo dieser ihr entsprechenden Spielraum einräumt. Es ist so, wie Herr Epiney gesagt hat, dass wir im Spannungsfeld zwischen Richter und Demokratie sind. Aber Verwaltung und Richter sind doch Befehlsempfänger und nicht Herren über das Recht.
Diese Bestimmung, dieser Satz, macht sie zu Herren über das Recht. Sie könnten auch dann, wenn die Rechtsanwendung "fertig" ist, noch eine Interessenabwägung vornehmen. Das ist meines Erachtens völlig einmalig. Der Nationalrat und die Mehrheit der Kommission wollen das vermeiden. Darum bitte ich Sie, ihnen zu folgen.
Wenn wir ihnen nicht folgen, verwickeln wir uns auch innerhalb dieser Vorlage in einen Widerspruch. Wir haben in Artikel 10b Absatz 2 Litera d - es stand auf der alten Fahne, ist aber bei unserem heutigen "Fahnenregime" für Sie nicht mehr ersichtlich, weil keine Differenz mehr vorhanden ist - auf eine Ermächtigung zu Zusatzmassnahmen verzichtet, weil wir nicht wollten, dass man nach der UVP immer wieder "aufladen" kann. Hier würden wir genau das machen: Wir würden ein Tor für weitere Wunschkataloge öffnen. Das ist das Problem des ersten Satzes, zweiter Teil.
Beim zweiten Satz möchte ich im Wesentlichen an das anknüpfen, was uns Herr Bonhôte vorgetragen hat. Die Begriffe "Parlamentsentscheid" und "Volksentscheid" sind schon an sich unklar. Was ist ein Parlamentsentscheid? Ist das ein Entscheid über ein Gesetz, über eine Verfassung, über einen parlamentarischen Vorstoss? Ist es ein Entscheid, der positiv ist, oder kann er auch negativ sein? Beispielsweise ist die Ablehnung einer Motion auch ein Parlamentsentscheid.
Im Übrigen ist ein Parlamentsentscheid in unserem Land nichts Absolutes. In aller Regel folgt ein Referendumsvorbehalt. Erst wenn das Volk Ja oder Nein gesagt hat oder das Referendum nicht ergriffen wurde, steht der Parlamentsentscheid. Der Volksentscheid in den Gemeinden, um den es ja hier meistens geht, ist auch nicht abschliessend. Er steht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kanton. Nur wenn diese Genehmigung erfolgt, steht der Nutzungsplan. Sonst ist er überhaupt nicht rechtsgültig.
Insofern bringt der Satz gar nichts. Jedenfalls darf die Behörde nicht irgendwelche öffentlichen Anliegen berücksichtigen, wie das mindestens der Wortlaut zulässt. Sie hat sich an den Rahmen des Rechtes zu halten. Es gibt eben nicht nur ein Volk in der Eidgenossenschaft, sondern drei Völker: das Volk des Kantons, das Volk des Bundes und das Volk der Gemeinde. Das Volk der Gemeinde, das ein Projekt beschliesst, ist den anderen unterstellt.
Im Übrigen - Frau Forster hat es gesagt - ist diese Bestimmung praktisch eine Einladung für uns Anwälte, Beschwerden einzureichen. Das wollten wir doch eigentlich verhindern.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat und der Mehrheit unserer Kommission zu folgen.