Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-12-06
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
In der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wurde der Beschluss des Ständerates mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Der Nationalrat ist seiner Kommission mit deutlichem Mehr gefolgt.
Mit Artikel 10a wird gemäss Minderheit letztlich - nach meiner Lesart - eine stärkere Gewichtung der parlamentarischen Entscheide und der Volksentscheide in der Anwendung des Rechtes bei der behördlichen Würdigung des Umweltverträglichkeitsberichtes verlangt. Dazu besteht ein juristisches Gutachten von Frau Daniela Thurnherr, Verwaltungsrichterin in Zürich. Sie kommt klar zum Ergebnis, dass aus staats- und verfassungsrechtlicher Sicht Volksabstimmungen oder Parlamentsentscheide geltendes Recht in der Einzelfallbeurteilung nicht ausser Kraft setzen dürfen. Dem Vernehmen nach wäre dieser Artikel in der Schweizer Rechtsordnung einmalig.
Herr Kollege Schweiger, Sie haben soeben ausgeführt, dass das Gesetz nach wie vor Gesetz bleibe und sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen zu richten habe. Aber in allen Fällen, in denen die Behörden einen Ermessensspielraum haben, wenden sie ihn umfassend an. Ich kenne jedenfalls keine Behörde, die systematisch den gebotenen Gesetzesspielraum bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausschöpft - im Gegenteil: Ich kenne kein Projekt, das ausschliesslich wegen einer UVP nicht realisiert wurde.
Ich möchte auch noch daran erinnern, dass oft nicht nur das Verbandsbeschwerderecht ein Ärgernis darstellt, sondern dass auch die individuellen, egoistischen Beschwerden aus der Nachbarschaft ein Ärgernis darstellen. Für diese gälte das Kriterium der parlamentarischen Entscheide oder Volksentscheide dann natürlich nicht, sodass bei einer parallelen Beschwerdeführung eine einheitliche Rechtsanwendung ausgeschlossen wäre.
Die Auslegung dieses Minderheitsantrages wirft für mich also - trotz Ihrer Erklärungen, Herr Kollege Schweiger - zahlreiche Fragen auf. Die Bemühungen, die Verfahren zu straffen, würden damit einen Dämpfer erhalten. Denn diese Bestimmung zu Artikel 10a würde notgedrungen zu mehr Beschwerden führen - davon bin ich überzeugt -, sei es von der Gesuchstellerseite oder von der Beschwerdeführerseite her, die das Gewicht von Parlaments- oder Volksentscheiden beide naturgemäss anders deuten.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.