Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-12-06
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
Eigentlich erleben wir einen historischen Augenblick: Wir nehmen Abschied von einer alten Maxime des schweizerischen Föderalismus, wonach das materielle Recht Bundessache sei, hingegen das Prozessrecht Sache der Kantone.
1. Wir haben zwar eine Verfassungsabstimmung darüber gehabt, aber jetzt geht es darum, diesen Wechsel einer alten Maxime unseres Föderalismus effektiv umzusetzen. Ich glaube, es ist angebracht, dass man auf diesen Punkt hinweist. Die Gründe, die zu diesem Maximenwechsel geführt haben, sind dargelegt worden: Es sind die veränderten äusseren Verhältnisse, das schnellere Leben, das Fallen der Grenzen und internationale Sachverhalte, die dazu führen, dass wir mit einer gesplitteten Prozessrechtsordnung nicht mehr alle Bedürfnisse erfüllen können, die das Recht erfüllen können muss. Das Volk hat das eingesehen. Nun setzen wir diesen Entscheid um und nehmen von dieser alten Maxime endgültig Abschied. Der nächste Schritt wird die einheitliche Zivilprozessordnung sein.
2. Man würde meinen, dass eine derartige Abkehr von einer alten Maxime zu zahlreichen Grundsatzentscheiden führen müsste. Wenn ich die Kommissionsberatungen anschaue, dann stelle ich fest, dass wir wenige Grundsatzentscheide gefällt haben. Und die wenigen Entscheide waren in verschiedener Hinsicht derart vorgespurt, dass es nicht mehr viel zu entscheiden gab. Ich nenne als Beispiel den Grundsatzentscheid über die Wahl des Grundmodells: Untersuchungsrichtermodell I oder II oder Staatsanwaltschaftsmodell I oder II. Diese Entscheidung war nach der Vernehmlassung und nach umfangreichen Abklärungen auch schon vorgegeben, sodass für die Kommission kein Grundsatzentscheid mehr zu fällen war. Wenn der Grundsatzentscheid anders ausgefallen wäre als vom Bundesrat gewollt, hätte das ja eigentlich bedeutet: Rückweisung der Botschaft an den Bundesrat und Erarbeitung eines anderen Grundmodells.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es Kantone gibt, die von diesem Entscheid hin zum Staatsanwaltschaftsmodell stark betroffen sind. Mein Kanton wird stärker betroffen sein; es wird grössere Auswirkungen geben. Diese Auswirkungen erfordern einen entsprechend grösseren Aufwand in der Anpassung der kantonalen Gesetzgebung und insbesondere der kantonalen Organisation der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden an dieses neue Modell. Ich will das nicht beklagen, ich will das nur festgehalten haben im Hinblick darauf, dass mehrere Kantone wesentlich betroffen sind und hier stärkere Eingriffe vorzunehmen haben.
3. Ein Kollege ausserhalb der Kommission hat mir gesagt, es sei etwas gar dick, was wir da vorgelegt hätten, eineinhalb Kilo Gesetzestext. Es ist etwas aussergewöhnlich, eine derartige Fahne mit über 300 Seiten vorzulegen. Ich war mir auch nicht bewusst, dass man Gesetze auch in Kilo messen kann. Aber wir haben jetzt diese eineinhalb Kilo Gesetzestext vor uns. Eigentlich ging es in diesem Zusammenhang darum, in der Kommission eine Frage zu entscheiden, bei der, wie ich meine, die Kommission richtig entschieden und die der Bundesrat richtig vorgespurt hat. Es ging um die Frage, ob durch eine ausführliche Gesetzgebung die Rechtsvereinheitlichung auf dem Weg der Gesetzgebung erfolgen soll und erst in zweiter Linie durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder ob die Gewichte umgekehrt werden sollen. Auch wenn man sich anfänglich an diesem etwas gar dicken Gesetz gestossen hat, so muss ich sagen: Unter demokratischen Gesichtspunkten ist es richtig, dass bei einem derartigen Maximenwechsel die Rechtsvereinheitlichung in erster Linie durch das Parlament geschieht und erst in zweiter Linie durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
4. Recht ist nur dann Recht, wenn in breiten Volkskreisen die Überzeugung besteht, dass das, was erlassen wird, einem weitverbreiteten Empfinden des Volkes von richtigem und gerechtem Recht entspricht. Ich spreche damit die gleiche Problematik an, die schon von Herrn Stadler kurz angesprochen worden ist und die in letzter Zeit auch in diesem Lande viele Leute beschäftigt hat. Ich spreche vom bekannten Vorfall in unserem nördlichen Nachbarland, wo nicht wenige Leute in diesem Lande den Eindruck bekamen, da könne sich jemand von einer Strafverfolgung freikaufen.
Ob dem so ist oder nicht, will ich offenlassen. Aber es darf im Volk nicht der Eindruck entstehen, das Recht sei wie ein Spinnennetz: Die Kleinen bleiben hangen, die Grossen sind durchgegangen. Ich bin überzeugt davon, dass in der Vorlage, wie sie heute auf dem Tisch liegt, keine Instrumente und Entscheidverfahren enthalten sind, die in breiten Kreisen des Volkes zu einem solchen Eindruck führen könnten. Die Strafprozessordnung, wie sie vorliegt, enthält meines Erachtens keine Regelungen, die einen solchen Schluss erlauben würden. Ich meine, das sei einer der ganz zentralen [PAGE 987] Punkte, auf den wir den Finger legen müssen, damit wir dem Volk glaubhaft erklären können: So etwas gibt es bei uns nicht.
5. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die Jugendstrafprozessordnung vom Bundesrat zurückgenommen wurde. Es waren insbesondere kleine Kantone, die sich gegen den Entwurf zur Wehr gesetzt haben, weil sie eine Aufblähung des Strafverfolgungsapparates im Jugendstrafrecht befürchteten. Auch hier müssen wir darauf achten, dass die Kantone eine möglichst schlanke und effiziente Organisation mit grösstmöglicher Freiheit bewahren können. Andernfalls wäre eine solche Jugendstrafprozessordnung verfehlt und müsste korrigiert werden.
Ich benütze die Gelegenheit, dem Vorsteher des EJPD dafür zu danken, dass er den Entwurf noch einmal zur Überprüfung zurückgenommen hat. Ich gehe davon aus, dass beim zweiten Anlauf auch die Anliegen der kleinen Kantone derart berücksichtigt werden, dass sie mit einer schlanken und effizienten Organisation im Bereich des Jugendstrafrechtes rechnen können.
Ich bin selbstverständlich für Eintreten. Wir haben auf dieser grossen Fahne wenige Minderheitsanträge, sodass wir bei den Beratungen rasch vorwärtsschreiten können sollten.