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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-06

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-06

Wortprotokoll

Es liegt natürlich in der Natur der Sache, Herr Schmid, dass Sie in Gesetzesartikeln, die Grundsätze behandeln, nicht nur klare rechtliche Begriffe haben, sondern auch philosophische. Das gilt auch für andere Dinge wie "Achtung der Menschenwürde", "Fairnessgebot" usw. Das sind auch keine kristallklaren, justiziablen Begriffe.

Warum nennt die Strafprozessordnung in Artikel 4 Absatz 1, wonach die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet sind, das Wort "Gerechtigkeit" ausdrücklich? Es ist nicht irgendeine sprachliche Formulierung, sondern dies hat seine Gründe. Die Strafprozessordnung nennt die Gerechtigkeit als Leitlinie der Strafbehörden deshalb ausdrücklich, weil der Aspekt der Gerechtigkeit dort als Ziel wesentlich ist, wo das positive Recht den Behörden einen Beurteilungsspielraum einräumt. Wenn ein Beurteilungsspielraum vorhanden ist, [PAGE 991] was ist dann der Grundsatz? Dann soll der Grundsatz die Gerechtigkeit sein; das ist ein wesentliches Kriterium. Darum ist sie hier erwähnt. Die Verwirklichung der Gerechtigkeit ist auch im Strafprozessrecht letztlich oberstes Ziel. Darum ist dieser Begriff hier hineingekommen, deshalb weist die Strafprozessordnung - nur im Kapitel über die Grundsätze des Strafverfahrensrechtes - explizit darauf hin.

Wir meinen, Sie sollten das im Text belassen, sonst hätten wir, wenn keine positive Rechtsnorm oder ein grosser Spielraum vorhanden wäre, diese Verpflichtung zur Gerechtigkeit nicht. Ich wüsste nicht, welches bessere Kriterium man hier gebrauchen könnte.

Darum bitte ich Sie, dem Entwurf bzw. dem Antrag der Kommission zuzustimmen.