Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-10-05
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-10-05
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst kurz auf die Frage nach dem Vorgehen beim Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" eingehen.
Ich habe das Bundesamt für Flüchtlinge aufgrund dieses Schlussberichtes beauftragt, die Vorschläge auf ihre Tauglichkeit und Machbarkeit hin zu überprüfen und ein Konzept zur Umsetzung vorzulegen. Ein Antrag, wie die Umsetzung dieses Schlussberichtes erfolgen könnte, sollte mir bis Ende Jahr vorliegen.
[PAGE 1186] Nun zu den drei umstrittenen Punkten, bei welchen die Motionärin auf einer Überweisung als Motion beharrt; auf die anderen Punkte, bei denen sie mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden ist, werde ich nicht mehr weiter eingehen.
In Ziffer 3 geht es um das Weisungsrecht gegenüber der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Hier wird verlangt, dass ihr mittels Weisungen Fristen gesetzt werden können, innerhalb welcher sie über eine Beschwerde gegen eine vorsorgliche Wegweisung zu entscheiden hat. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Problem bei der Anwendung der vorsorglichen Wegweisung nicht in der verzögerten Behandlung durch die ARK liegt, sondern in der rechtlichen Auslegung dieser Bestimmung durch die ARK. Diese verlangt nämlich von den Behörden den Nachweis, dass sich die wegzuweisende Person 20 Tage oder mehr in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat - ein Nachweis, der in der Praxis kaum zu erbringen ist. Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass eine Weisungskompetenz die erhoffte Wirkung verfehlt. Demgegenüber befürwortet der Bundesrat eine praktikable Drittstaatenregelung, und diese müsste sowohl die Beweislast der Behörden verringern wie auch auf den Nachweis verzichten, dass die wegzuweisende Person sich während einer bestimmten Dauer in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat.
Zu Ziffer 7, der Forderung nach gesetzlichen Grundlagen für die notwendigen medizinischen Abklärungen: Hier stellt sich der Bundesrat auf den Standpunkt, dass die rechtlichen Grundlagen für diese Abklärungen, welche zurzeit im Asylverfahren vorgenommen werden, auf dem momentanen Stand der Erkenntnisse genügend sind, so dass die Überweisung einer Motion in diesem Punkt eigentlich nicht nötig ist. Mit der Umwandlung in ein Postulat würde der Bundesrat aufgefordert, die technische Entwicklung im Bereich der für das Asylverfahren wichtigen medizinischen Abklärungen weiterzuverfolgen und allenfalls sich aufdrängende rechtliche Anpassungen zu prüfen.
Zu Ziffer 8, der Prüfung von weiteren Straffungsmöglichkeiten im Ablauf des Verfahrens: Hier wird der Bundesrat aufgefordert, weitere Straffungsmöglichkeiten zu prüfen, so insbesondere bei den Rekursmöglichkeiten und für Wiedererwägungsgesuche. Der Wortlaut des Vorstosses spricht explizit von einer Prüfung und formuliert keinen konkreten Rechtsetzungsauftrag.
Inhaltlich ist zu sagen, dass schon heute nur eine gerichtliche Beschwerdeinstanz existiert. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Minimum. Die ausserordentlichen Rechtsmittel Revision und Wiedererwägung sind grundsätzlich nicht vollzugshemmend; ich denke, das ist auch ein wesentlicher Punkt, den man immer wieder vernachlässigt. Für die Straffung des Asylverfahrens ist im Übrigen kein eigenständiges Asylverfahrensgesetz notwendig. Ein solches würde im Gegenteil zu einer weiteren Verrechtlichung führen, neue juristische Unklarheiten hervorrufen und eher beschleunigungshemmend wirken.
Eine Untergruppe der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" hat untersucht, ob künftig alle Anhörungen zu den Asylgründen beim Bundesamt für Flüchtlinge durchgeführt werden sollen. Wir sind also auch bei diesem Punkt noch an der Arbeit; wir sind auch an der Evaluation für eine Teilrevision des Asylgesetzes.
Es wurde noch die Eröffnung von Verfügungen per Telefax angesprochen. Im neuen Asylgesetz wurde die Eröffnung von Verfügungen per Telefax im Flughafenverfahren und bei Asylgesuchen an der Grenze als verfahrensbeschleunigende Massnahme eingeführt. Das Bundesamt für Flüchtlinge klärt im Rahmen amtsinterner Projekte ab, ob die Eröffnung von Verfügungen per Telefax auch bei anderen Konstellationen als beschleunigende Massnahme eingeführt werden kann.
Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass sich die Behörden im Rahmen der Evaluation des Asylgesetzes intensiv mit den Änderungsvorschlägen der Motion auseinander setzen. Rund ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Asylgesetzes werden die ersten Resultate dieser Evaluation erwartet.
Im Sinne dieser meiner Ausführungen verzichte ich darauf, bei diesen drei einzelnen Punkten am Antrag für eine Umwandlung in ein Postulat festzuhalten. Ich bitte Sie aber, die übrigen Punkte in ein Postulat umzuwandeln.