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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-12-11

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11

Wortprotokoll

Der Bundesrat will gemäss seiner Botschaft die Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen zeitlich befristen, damit die Wirkung der Massnahmen vor Ablauf der Frist evaluiert und diese allenfalls als Änderungen beschlossen werden können. So steht das in der Botschaft: Es sollen Änderungen beschlossen werden, es gibt eine Evaluation, und das vor der zeitlichen Befristung. Die Absicht der Evaluation und allenfalls der Antragstellung auf Änderungen ist durchaus zu begrüssen. Die Änderungen, wenn es um Änderungen geht, wären dann Änderungen des formellen Gesetzes, das ist vielleicht hier noch beizufügen, das wären dann Gesetzesänderungen. Diese Evaluation kann der Bundesrat alleweil anordnen, und er kann auch ohne weiteres, ohne diese Übergangsbestimmung, Gesetzesänderungen vorschlagen. [PAGE 1078]

Ich habe überhaupt nichts dagegen - unter Bezugnahme auf den Herrn Kommissionspräsidenten -, wenn allenfalls eine Bestimmung in das Gesetz hineingenommen wird, wonach der Bundesrat innert einer gewissen Frist eine Evaluation vorzulegen hätte. Die Übergangsbestimmung zum reinen Zweck der Evaluation ist überflüssig, bewirkt aber etwas anderes: Sie wird jeden ernsthaften Investoren daran hindern, das Risiko einer ins Gewicht fallenden Produktion von Biotreibstoffen - davon reden wir - einzugehen. Die Investition für eine Anlage grösseren Ausmasses beträgt rasch einmal mehrere Dutzend Millionen Franken - die bisherigen Pilotanlagen, die Pilotprojekte in der Schweiz stellen hier natürlich keinen Massstab dar, da geht es ja bekanntlich nur um die 5000 Tonnen.

Ich habe zwar noch keine Interessenlage zu deklarieren, habe mich aber im Rahmen verschiedener Möglichkeiten auch im Ausland ins Bild setzen können, und dort spricht man dann von dreistelligen Millionen-Investitionssummen - dreistelligen. Solche Investitionen sind zu amortisieren, und dazu braucht es erhebliche Zeit. Ein Projekt ist sodann wohl kaum vom Tage des Inkrafttretens dieser Revision an baubereit, und bis eine solche Anlage produziert, vergeht weitere Zeit. Von den nun vorgesehenen zwölf Jahren Gültigkeit der neuen Vorschriften sind also noch zwei bis drei Jahre zu streichen; dann verbleiben vielleicht noch neun bis zehn Jahre, und dies genügt nun für die Abschreibung einer grösseren Anlage eindeutig nicht.

Übrigens sind auch spätere Projektüberlegungen und ein späterer Ausbau, spätere Investitionen schon gar nicht mehr machbar, wenn dann noch einige wenige - vielleicht zwei, drei, vier - Jahre für die Abschreibung verbleiben. Dass sich die kurze Abschreibungsdauer ganz erheblich auf die Preise der Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen auswirken wird, ist in dieser Situation offensichtlich. Will man dies? Selbst die Fremdfinanzierungsbedingungen dürften sich bei dieser Einschränkung erheblich verschlechtern.

Nur am Rande erwähne ich, dass das Wörtchen "längstens" im Text zumindest zusätzliche Unsicherheiten schafft. Soll es einen Sinn haben und nicht nur ein Füller sein, dann geht es ja wohl dahin, dem Bundesrat eine Vollzugskompetenz zu gewähren - und wem denn sonst, wenn nicht dem Bundesrat? Der Bundesrat kann also noch unter diese zwölf Jahre Gültigkeit gehen, wenn ich das richtig verstehe - sonst braucht es dieses Wörtchen kaum -, und offenbar die Frist noch verkürzen. Das darf so nicht sein. Bei einer solch unsicheren Ausgangslage wird sich kaum jemand finden, der hier unternehmerische Verantwortung übernehmen kann.

Ich bitte Sie, die für die Absicht des Bundesrates - die Evaluierung - unnötige Übergangsbestimmung, die aber erhebliche Folgen zeitigen kann, zu streichen.