Germann Hannes · Ständerat · 2006-12-19
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-19
Wortprotokoll
Hier muss im Gesetz präzisiert werden, dass der Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit ausdrücklich nur für den biologischen Landbau gilt und nicht für andere Kennzeichnungsregelungen, also z. B. die Geflügelkennzeichnung. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Artikel 15 Absatz 2 zu ändern, um dessen rechtliche Tragweite auf den biologischen Landbau zu beschränken. Er hält dabei am Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit grundsätzlich fest. Dies ist für eine Mehrheit der konsultierten Kreise und auch der Kantone ein unverzichtbarer Grundwert des biologischen Landbaus. Allerdings stossen gewisse Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit auch im biologischen Landbau auf Akzeptanz. Dabei handelt es sich namentlich um die Entkoppelung von Obst- und Weinbau vom übrigen Betrieb. Darum schlägt der Bundesrat vor, dass für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen möglich sein sollen, dies unter der klaren Bedingung, dass weder die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise noch deren Kontrollierbarkeit beeinträchtigt werden.
Dem hat sich die Kommission angeschlossen, nachdem auch vonseiten des BWL klargestellt wurde, dass die Notwendigkeit zur Anpassung dieser Bestimmung aus der Vorschrift für Biobetriebe abgeleitet worden ist. Es gehe vielmehr darum, die gleichen Bestimmungen für die verschiedenen Tierhaltungssysteme anzuwenden. Konkret betrifft sie die Deklaration der Haltungsformen für Geflügel, welche die Schweiz mit der EU im Agrarabkommen vereinbart hat, [PAGE 1193] um gleichlautende Bestimmungen auch in der Schweiz einzuführen. Für Biobetriebe gibt es demnach bereits heute Ausnahmen. Das BWL hat die Absicht, diese Ausnahmepraxis wie bis anhin weiterzuführen. Ausnahmen werden beispielsweise im Wein- und Obstbau gewährt, weil diese Bereiche klar separiert bewirtschaftet werden können.
Von der EU hat die Schweiz Äquivalenz in allen Bereichen verlangt, sodass die EU in einigen Jahren auf demselben Stand sein wird wie die Schweiz. Aus diesen Gründen ist der Kommission kein Antrag auf Ablehnung dieser Bestimmung gestellt worden. Aber nun sehen Sie ja, dass wir den Einschub "namentlich" noch eingeführt haben, und das ist ja das, was Herr Bonhôte in seinem Antrag begründen wird. Die Kommission hat damit einfach ihren Willen kundgetan, unseren Biolandwirten gleich lange Spiesse zu verschaffen wie ihren Konkurrenten aus der benachbarten EU. Wir können nicht nur dauernd über mangelnde preisliche Konkurrenzfähigkeit klagen und gleichzeitig an allen unseren einengenden gesetzlichen Auflagen festhalten; das gilt natürlich nicht nur, aber auch für den Biolandbau.
Auf Maximalforderungen namentlich aus der Westschweiz, die Möglichkeit des parzellenweisen Biolandbaus zu schaffen, sind freilich weder der Bundesrat noch die Kommission eingegangen. Die jetzt zur Debatte stehende Formulierung stellt einfach den notwendigen Spielraum für eine vernünftige Auslegung des Begriffs der Gesamtbetrieblichkeit sicher.
Ich behalte mir vor, allenfalls nach der Begründung von Herrn Bonhôte noch einmal Stellung zu beziehen.