Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-19

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-19

Wortprotokoll

Artikel 60 ist keine Neuschöpfung, die wir jetzt für diese Revision gemacht haben. Sie sehen, das ist geltendes Recht. Dieser Artikel war 1992 bei der Revision - und es wurden genau diese Probleme besprochen, und es wurde um diesen Grundpfeiler des Gesetzes gerungen. Sie können ihn schon ändern, aber dann haben Sie nicht nur den Grundpfeiler von Artikel 60 geändert, sondern das Gesetz überhaupt. Was Herr Germann sagt, ist doch selbstverständlich. Wenn Sie eine Pauschalkontrolle einführen, eine Pauschalabgeltung, hat das den Vorteil, dass es einfach ist. Es hat den Nachteil - das ist bei einem Durchschnitt immer so -, dass jemand etwas mehr bezahlt und jemand etwas weniger, weil der Durchschnitt dann stimmt. Und wenn Sie jetzt die effektive Nutzung berücksichtigen - Herr Stähelin, ich glaube, das sieht man auch als Nichtmitglied der Kommission -, dann müssen Sie das mal kontrollieren, von wem was übertragen wird. Schnüffelei ist eine Sache, und die andere sind Zähler. Ein Zähler ist nicht gewünscht worden, ist aber eine notwendige Folge. Das wollte man damals mit dieser Pauschale eben verhindern; ich rede jetzt von der damaligen Revision. Nach dieser Auseinandersetzung hat man diese Lösung gemacht. Es hat sich seither gar nichts geändert. Wenn Sie jetzt wieder die individuelle Nutzung berücksichtigen, hat das unglaubliche Folgen. Das gibt dann auch Verbotsregelungen, und man kann dann etwas nicht machen, weil die effektive Abgeltung nicht möglich ist.

Der Antrag der Minderheit zielt darauf ab, dass die Angemessenheitskontrolle über die Tarife durch Aufnahme zusätzlicher Beurteilungen verschärft wird, und zwar in Richtung der effektiven Nutzung. Der Bundesrat hat bewusst darauf verzichtet, das zu ändern; nicht etwa deshalb, weil er es einfach liegengelassen hat, sondern in diesen Jahren, von 1992 bis heute, hat sich diese Regelung bewährt. Natürlich ist es für Einzelne stossend, für andere ist es eher günstiger, die sagen dann natürlich nichts. Aber das liegt eben im Prinzip der Pauschallösung begründet.

Nirgends in Europa gibt es in Bezug auf die Nutzer- und Urheberrechte ein so gut ausgebautes, praxisbewährtes und strenges System der Tarifkontrolle wie in der Schweiz. Nirgends gibt es eine Schiedskontrolle, die paritätisch zusammengesetzt wird, die diese Tarife festlegt. Das ist nicht einfach eine einseitige Festlegung eines willkürlichen Tarifes durch irgendwelche Gesellschaften, sondern Sie haben beschlossen, eine Schiedskommission mit einer paritätischen Zusammensetzung einzusetzen. Es ist sogar festgelegt, dass es zehn Prozent für die Urheber- und drei Prozent für die Nebenrechte sind; Sie haben die Vergütung darauf beschränkt. Da kann natürlich in einzelnen Fällen, wo jemand eben etwas nutzt, wie es nicht dem Durchschnitt entspricht, auf die eine oder andere Seite eine vom Durchschnitt abweichende Abgeltung vorhanden sein. Aber die Alternative ist die Kontrolle. Das wird für alle viel teurer, und es verursacht einen Apparat, der einfach nicht gerechtfertigt ist.

Das hier ist ein einfaches System. Das Hauptanliegen von Herrn Germann besteht offensichtlich darin, die Doppelbelastung der Konsumenten beim Online-Einkauf von Musik oder Filmen zu vermeiden. Was den Einkauf anbetrifft - also nicht die Übertragung der Fotos gemäss Herrn Marty -, haben Sie vergessen, dass Sie heute Artikel 19 Absatz 5 zugestimmt haben. Dort kommt die Vergütungsregelung für den Privatgebrauch beim Online-Einkauf nicht zur Anwendung; das haben Sie heute mit Artikel 19 Absatz 5 festgelegt. Gleichzeitig ist auch das Problem von Herrn Marty bezüglich der Bezahlung mit der Kreditkarte entschärft. Der neue Artikel 19 sorgt nämlich in Absatz 5 dafür, dass Sie bei individuell bezahlten Werken - also wenn Sie etwas aus dem Internet herunterladen und mit der Kreditkarte bezahlen - nicht nochmals eine Bezahlung via Verwertungsgesellschaft machen müssen; das ist der Vorteil. Je mehr individuell bezogen und abgegolten wird, desto tiefer wird nachher der Gesamttarif für die kollektive Verwertung sein; das wird wieder von der Schiedskommission festgelegt.

Ich glaube, wenn man ein einfaches System hat, das in sich geschlossen ist und keine Überbewertung der Nutzung zulässt, sollte man aufpassen, dass man nicht bei Einzelfällen, die vom Durchschnitt abweichen, sagt: Da muss ich jetzt etwas ganz Besonderes machen, damit ich nicht mehr bezahlen muss. Das führt dazu, dass Sie alle kontrollieren müssen, und das ist ausserordentlich kompliziert und teurer. Damals, 1992, haben Sie dem einstimmig zugestimmt, Herr Stähelin. Ich glaube, es hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

Darum bitte ich Sie, diesen Artikel nicht aufzubrechen - Sie würden ihn mit Annahme des Minderheitsantrages aufbrechen.

[PAGE 1215]