Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-12-19
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
Ich danke Herrn Kollege Stadler - der ja auch Mitglied der Minderheit ist - dafür, dass er die wesentlichen Aspekte nicht nur der Mehrheit, sondern auch der Minderheit dargelegt hat. Insbesondere seinen letzten, rechtsvergleichenden Hinweis sollte man nicht aus dem Gedächtnis verlieren.
Wie Sie sehen, ist eine Minderheit Ihrer Kommission gegen die Einführung eines neuen Artikels 22a. Das entspricht auch der Auffassung des Bundesrates, jedenfalls gemäss seinem ursprünglichen Entwurf, der einen solchen Artikel nicht vorgesehen hat. Was hier vorliegt, ist bereits die zweite Fassung. Ursprünglich hatten wir in der Kommission eine Fassung, die viel weiter ging. Man hat dann aber eingesehen, dass das zu einer faktischen Enteignung der Urheber führen würde.
Worum geht es? Artikel 22a - das hat Kollege Stadler bereits ausgeführt - kam auf Initiative der Fernsehanstalten, insbesondere der SRG, in die Diskussion. Die Zuschriften waren klar. Es handelt sich ganz offensichtlich um eine Regelung, welche diese Fernsehanstalten begünstigen soll, und das ist auch so gemeint. Vereinfacht kann man sagen, dass den Fernsehanstalten ein Privileg zukommen soll, das es für alle anderen Produzenten audiovisueller Dienstleistungen nicht gibt. Sie sollen ihre Produktionen nur zehn Jahre nach der Herstellung ohne Einwilligung der Urheber, Regisseure und Autoren senden und im Internet - ich betone: auch im Internet - verwerten dürfen. Wohlgemerkt: Die Schutzfrist der Urheberrechte gilt in der Schweiz für siebzig Jahre nach dem Tod des Autors; das hat der Gesetzgeber so festgelegt. Dies ist auch internationaler Standard. Hier will man nun auf zehn Jahre zurückgehen.
Ob es dabei in erster Linie um die Hebung kultureller Schätze geht oder nicht, das kann man bezweifeln. Im Vordergrund steht der Wunsch, mit dem Fundus an solchen Archivproduktionen möglichst günstig Sendezeit zu füllen und die Expansion ins Home-Entertainment-Geschäft im Internet mit der nötigen Startmasse zu versehen. Das ist offensichtlich der Hintergrund dieser Strategie. Es geht um die Ersparnis von Programmkosten und Vertragsaufwand. Auf wessen Kosten? Auf Kosten der Urheber! Denn die Verwaltung dieser Rechte - Kollege Stadler hat dies ausgeführt - wird durch Verwertungsgesellschaften gemacht und damit automatisch limitiert. Und das führt eben nicht zu einzeln ausgehandelten Tarifen.
Mehr noch: Jeder professionelle Filmproduzent muss für seine Produktionen die Rechte von den Beteiligten vertraglich erwerben und sorgfältig dokumentieren; diese fallen nachher in sein Geschäftsvermögen. Hier, bei den Fernsehanstalten, würde Sonderrecht geschaffen. Der Sendeanstalt würde das Gesetz das geben, was sie sonst erwerben müsste - auch wenn sie sich seinerzeit nicht alle Rechte einräumen liess oder überhaupt keine schriftlichen Verträge mit allen Beteiligten vorweisen kann. Wenn sie das nicht will, müsste sie eigentlich nur die Frist von zehn Jahren abwarten, um die Nutzungen gleichwohl vornehmen zu können. Sogar dort, wo sie selbst vertraglich in eine beschränkte Nutzungsdauer eingewilligt hat, kann sie anschliessend, nach Ablauf dieser zehn Jahre, gegen den Willen des Urhebers von der gesetzlichen Lizenz - hier handelt es sich um nichts anderes als um eine gesetzliche Lizenz - Gebrauch machen. Ja, sogar dort, wo ein Urheber seinen Vertrag wegen Verstössen vor Gericht aufheben liesse, käme die Sendeanstalt über die gesetzliche Lizenz nach Ablauf der Frist wiederum in den Genuss der Nutzungsrechte.
Darf das sein? Meines Erachtens darf das nicht sein! Das ist eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Sendeanstalten zulasten der Urheber. Ich will ein kleines Beispiel machen, das dies verdeutlichen soll. Herr Kollege Schweiger hat in seinem Eintretensreferat darauf hingewiesen, dass es eine eigenartige Differenzierung zwischen materiellem und immateriellem Eigentum gibt. Bei uns ist klar: Materielles Eigentum geniesst den Schutz der Verfassung, Artikel 26 der Bundesverfassung sagt das klar. Wenn das Eigentum durch Gesetz eingeschränkt wird, ist das zu entschädigen. Beim immateriellen Eigentum ist das offenbar nicht der Fall. Hier wird immaterielles Eigentum eingeschränkt, und zwar erfolgt die Einschränkung per Gesetz, und eine Entschädigung gibt es nicht.
Angenommen, Herr Kollege Jenny hat in seiner Unternehmung ein teures Spezialfahrzeug erworben und ich als Drittunternehmer bin daran interessiert, dieses Spezialfahrzeug zu benutzen, wenn ich Bedarf habe. Naheliegenderweise muss ich zu Herrn Jenny gehen und mich mit Herrn Jenny einigen. Er wird mir sagen, was das kostet. Ich habe dann einzuwilligen oder abzulehnen. Auf der Grundlage dieses Vertrages darf ich nachher das Fahrzeug benutzen. Wenn ich das Parallelbeispiel mache: Das Land Glarus kommt zu Herrn Jenny und sagt: Ein Jahr lang zahlen wir Ihnen für die Benützung dieses Spezialfahrzeuges den vereinbarten Preis; nachher erlassen wir durch die Landsgemeinde ein Gesetz, damit wir berechtigt sind, dieses Fahrzeug ohne Ihre Einwilligung zu benutzen, wann immer das Land Glarus dessen bedarf. Da würden Sie wahrscheinlich die Stirne runzeln und sagen: So kann es ja nicht gehen. Genau das machen wir, indem wir per Gesetz für bestimmte Dritte die Zustimmung des Urhebers ausschalten und den Dritten als berechtigt erklären, nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne weiteres diese Rechte im Rahmen der Kollektivverwertung zu nutzen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen und diesen Artikel zu streichen. Sie können nicht eine derartige gesetzliche Einschränkung des Eigentumsrechtes - und wenn es halt auch "nur" immaterielles Eigentumsrecht ist - gesetzlich statuieren, wenn Sie Artikel 26 der Bundesverfassung, der das Eigentum vorbehaltlos schützt, ernst nehmen.