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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-20

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-20

Wortprotokoll

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern. Ursprünglich sollte in dieser Vorlage nur die mit der Änderung vom 8. Oktober 2004 aufgenommene und auf zwei Jahre befristete Übergangsbestimmung verlängert werden. Diese Übergangsbestimmung ist nun aber in den Räten noch um eine materielle Änderung ergänzt worden: um die Anpassung der Teuerung. Damit kann gesetzestechnisch nicht mehr nur eine Verlängerung der Übergangsbestimmung verabschiedet werden, sondern der Erlass muss in die Form einer Änderung des KVG gekleidet werden.

Absatz 3 der Übergangsbestimmung lautet wörtlich wie die bisherige Übergangsbestimmung, Absatz 4 enthält die Anpassung an die Teuerung. Es handelt sich nur um eine gesetzestechnische Ausgestaltung des Erlasses ohne materielle Änderung. Die Redaktionskommission hat in solchen Fällen aber eine Informationspflicht gegenüber dem Rat. Hiermit habe ich dieser Informationspflicht Genüge getan.

Eine zweite kurze Bemerkung: Im Windschatten der parlamentarischen Beratungen sorgt das Sekretariat der Redaktionskommission dafür, dass anlässlich der Schlussabstimmungen die Vorlagen sprachlich, formal und gesetzestechnisch aus einem Guss sind. Wenn die Differenzbereinigung wie heute bis zum Schluss der Session dauert, ist diese Arbeit nicht leicht zu bewerkstelligen. Deshalb verdient das Sekretariat der Redaktionskommission hier einmal öffentliche Anerkennung und Dank.