Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2007-03-06
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-06
Wortprotokoll
Zum Stand der Beratungen bei der Umsetzung des CO2-Gesetzes: Eine Differenz besteht lediglich noch bei Artikel 1 Absatz 2 der Vorlage. In der Wintersession 2006 billigte der Ständerat, was der Nationalrat zuvor beschlossen hatte: Es soll stufenweise eine CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen eingeführt werden, falls bestimmte Etappenziele zur Emissionsverminderung nicht fristgerecht erreicht werden. Im Unterschied zum Nationalrat beschloss der Ständerat aber, die Genehmigung des Abgabesatzes unter die Bedingung zu stellen, dass Emissionen aus Gaskombikraftwerken vollständig kompensiert werden. Dazu dürfen Emissionszertifikate aus dem Ausland zu höchstens 30 Prozent beigezogen werden. Der Ständerat will damit verhindern, dass die Wirkung der CO2-Abgabe, die bei Wirtschaft und Haushalten erheblichen Aufwand verursacht, durch die zusätzlichen Emissionen eines neuen Gaskombikraftwerkes zunichte gemacht wird.
Die UREK Ihres Rates beantragt Ihnen ebenfalls, die Genehmigung der Abgabe an eine Voraussetzung zu knüpfen, allerdings mit einer etwas abweichenden Formulierung: Im Unterschied zur Fassung des Ständerates müssen Kraftwerksbetreiber die CO2-Emissionen aus Gaskombikraftwerken und anderen grösseren fossil-thermischen Kraftwerken nur dann vollständig kompensieren, wenn sie sich von der Abgabe befreien möchten. Der Anteil ausländischer Emissionszertifikate darf auch bei der UREK-NR maximal 30 Prozent betragen.
Die Grundsätze zur Entrichtung der CO2-Abgabe und die Bedingungen für die Befreiung von der Abgabe sind bereits im CO2-Gesetz festgelegt. Die Frage, ob mit einer Zusatzbestimmung in Artikel 1 Absatz 2 der Vorlage das längst beschlossene CO2-Gesetz präzisiert oder sogar geändert werden kann, hat sowohl im Ständerat - der diese Zusatzbestimmung ja eingeführt hat - wie auch in der nationalrätlichen UREK zu ausgiebigen Diskussionen geführt. Schon in der Kleinen Kammer wurden Bedenken geäussert, ob die vom Ständerat getroffene Formulierung mit dem Gesetz vereinbar sei. Formell geht es bei unserer Vorlage um einen Bundesbeschluss, nicht um eine Gesetzesvorlage; das heisst, wir haben bereits eine geltende Gesetzesgrundlage.
Im Verlauf der Kommissionsberatung wurde erklärt, das Verhältnis zwischen Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses und der heute gültigen Gesetzgebung müsse noch geklärt werden, was meiner Meinung nach nicht genügend präzis erfolgt ist; vielleicht kann Herr Bundesrat Leuenberger diese Klarstellung zuhanden der Materialien noch vornehmen. Auf die Frage an die Verwaltung, welches die Folgen wären, wenn auf diesen Absatz 2 verzichtet würde, wurde wie folgt [PAGE 28] geantwortet: Das CO2-Gesetz sieht die Einführung einer CO2-Abgabe vor, falls mit freiwilligen Massnahmen das Ziel nicht erreicht wird; die Höhe der Abgabe muss durch die Räte genehmigt werden. Der neue Absatz 2 fügt eine Bedingung bezüglich Gaskombikraftwerken ein. Wenn es diese Bedingung nicht gäbe, würde die Abgabe eingeführt, wie es im CO2-Gesetz beschlossen wurde. Das CO2-Gesetz sieht in Artikel 9 vor, dass Unternehmen, die grosse Mengen von fossilen Brenn- und Treibstoffen verbrauchen, sich mittels Vereinbarungen von der Abgabe befreien können. Darunter fallen auch Gaskombikraftwerke; es wurde bei den Beratungen vielleicht übersehen, dass sie auch darunterfallen. Dann folgen im CO2-Gesetz die Bedingungen, wie diese Vereinbarungen zu gestalten sind.
Nun hat der Ständerat diese Bedingungen mit dem neuen Absatz 2 eingeengt. Wenn man die Variante des Ständerates eng auslegt, so können die Gaskombikraftwerke die Abgabe gar nicht bezahlen; sie müssen zu 100 Prozent kompensieren. Ich meine, dass dies auch ausdrücklich die Meinung des Ständerates war. Gemäss Aussage der Verwaltung kann im Bundesbeschluss aber keine Bestimmung eingefügt werden, die strenger als das CO2-Gesetz ist. Die strengste Regelung wäre demzufolge, dass ein Gaskombikraftwerk die volle CO2-Abgabe auf sämtliche CO2-Emissionen bezahlen würde.
Auch die Mehrheit unserer Kommission will Gaskombikraftwerke verhindern, die ihren CO2-Ausstoss nicht 100-prozentig kompensieren. Ob diese Absicht mit der gewählten Formulierung erreicht werden kann oder ob die Formulierung des Ständerates dies besser gewährleistet, das müssen Sie entscheiden.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, ihrer Fassung zuzustimmen. Eine Minderheit der Kommission will diesen Absatz 2 streichen und die Frage der Kompensation bei Gaskombikraftwerken dem Bundesrat überlassen.
Kurz noch zu einigen eher untergeordneten Unterschieden in der Formulierung zwischen Ständerat und Mehrheit der UREK. Die Mehrheit der UREK erwähnt "grössere fossil-thermische Kraftwerke". Mit "grössere" ist gemeint, dass nicht jede kleinste gasbetriebene Maschine damit belastet wird. Gemäss Verwaltung liegt die Grenze bei 100 Megawattstunden. "Fossil-thermische Kraftwerke" ist darum anstelle von "Gaskombikraftwerke" eingefügt worden, weil auch Ölkombikraftwerke darunterfallen würden. Dieser Begriff ist etwas umfassender.
Nun haben wir noch einen Antrag Freysinger vor uns, der es dem Bundesrat überlassen will, den maximalen Prozentsatz der Emissionszertifikate aus dem Ausland festzulegen. Er will der Energiewirtschaft entgegenkommen, und er will mehr Spielraum schaffen für den Bundesrat, sodass dieser auch wettbewerbliche Faktoren berücksichtigen kann. Herr Bundesrat Leuenberger wird sich noch zur Frage äussern, welche Formulierung uns der Bundesrat vorschlagen will.
Zum Schluss möchte ich nochmals betonen, dass die Formulierung der Mehrheit der Kommission zum Ausdruck bringt, dass Gaskombikraftwerke insbesondere aus Umweltgründen keine wünschenswerte Lösung sind.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Mehrheit der Kommission, ihrem Antrag zuzustimmen.