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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-07

Wortprotokoll

Der Antrag Schneider, dann die Anträge der Kommission und jetzt am Ende noch die Einzelanträge - diese Ergänzungen zur Vorlage über die Finanzmarktaufsicht sind die Folge von aktuellen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt. Es gibt in der Tat sehr viel anlagewilliges Kapital - teilweise repräsentiert durch Fonds, teilweise durch Private Equity -, und das hat den Übernahmekämpfen eine zusätzliche Dynamik verliehen. In dieser Situation hat man die Gelegenheit genutzt, um Anpassungen vorzuschlagen, welche eine Antwort auf diese Herausforderungen der aktuellen Kapitalmarktentwicklungen sind.

Das Geschäft ist eigentlich anhängig gemacht worden, als die Vorlage der Finanzmarktaufsicht in der Kommission praktisch schon zu Ende behandelt war. Es gab und gibt dazu keine Botschaft des Bundesrates, aber es blieb genügend Zeit, um die Anträge durch Berichte aus der Börse, aus der Bankenkommission und aus dem Finanzdepartement zu kommentieren und zu verarbeiten, sodass heute mehr oder weniger gefestigte Meinungen vorliegen. Und diese Meinungsträger empfehlen Ihnen, den Anträgen der Kommission zuzustimmen.

Insbesondere - ich beginne mit Artikel 20 des Börsengesetzes - ist die Schaffung von Transparenz in diesem Bereich der Übernahmen, besonders zur Festlegung des Erstschwellenwertes - notabene für kotierte Gesellschaften - zu begrüssen. Dabei geht es in der Tat nicht um Heimatschutz, es geht aber in einem weiten Sinne um den Schutz von Unternehmen, und zwar nur in dem Sinne, dass Transparenz geschaffen wird. Transparenz ist nämlich weder gut noch böse; nur das, was nachher geschieht, kann für Unternehmen gut oder böse sein. Es ist an den Unternehmen zu beurteilen, wie sie auf solche Entwicklungen reagieren wollen. Transparenz ist also an sich gewissermassen neutral. [PAGE 103]

Es ist zuzugeben, dass mit diesen Anträgen auch gewisse Nachteile verbunden sind. Praktisch gesehen bestehen sie natürlich darin, dass zusätzliche Offenlegungsmeldungen eintreffen werden. Das führt zu administrativem Aufwand und zu administrativen Umtrieben, das ist klar. Auch muss man die möglichen Auswirkungen auf Investoren in Erwägung ziehen. Wenn die Schwelle zu tief ist, könnten diese abgeschreckt und von Investitionen abgehalten werden. Es ist auch nicht bei allen gleich, aber eine gewisse Abschreckungswirkung entsteht natürlich, je tiefer die Schwelle ist. England und Deutschland haben sich für 3 Prozent entschieden, andere sind ebenfalls dabei, den tiefen Schwellenwert von 3 Prozent zu installieren. Aufgrund des Quervergleichs mit internationalen Finanzmärkten scheint es uns deshalb vertretbar, sich in diesem Rahmen zu bewegen. In der Tat gibt es noch gewisse Pendenzen, wie z. B. die Frage der Praxis - eine solche fehlt natürlich heute noch in Bezug auf tiefere Schwellenwerte -; dann die Frage des Einflusses auf Generalversammlungen, der Beschlüsse von Generalversammlungen, wenn Meldepflichten verletzt werden; dann auch die Frage der Behandlung von Optionen, obschon hier die Übernahmekommission ja schon im letzten Jahr, ohne eigentlich eine gesetzliche Grundlage zu besitzen, faktisch einen entsprechenden Entscheid getroffen hat.

Wir glauben, dass in diesem Sinne dem Antrag zu Artikel 20 zugestimmt werden sollte. Artikel 20 Absatz 1bis gemäss Antrag Schneider wird in seiner Stossrichtung von uns ebenfalls akzeptiert; hier könnte man dann vielleicht zuhanden des Zweitrates noch die eine oder andere Frage in Bezug auf die Vollzugstauglichkeit stellen - aber das sind Abwicklungsfragen, die wir in kurzer Zeit noch behandeln könnten.

Es führt dazu, dass wir Ihnen als Erstrat die Annahme von Artikel 20 Absatz 1bis empfehlen. Dasselbe gilt für Artikel 31 Absatz 1. Hier sind wir einverstanden. Denn wenn der Erstschwellenwert in Artikel 20 bei 3 Prozent festgesetzt wird, muss logischerweise auch Artikel 31 angepasst werden.

Mit diesen Bemerkungen empfehle ich Ihnen, den Anträgen der Kommission zuzustimmen und den Antrag Schwander abzulehnen.