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preparatory:AB 71970

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-12

Wortprotokoll

Die heutige Rechtslage ist einfach. Die Unterhaltskosten von selbstgenutztem Eigentum, Liegenschaften und Privatvermögen, sind abziehbar; das ist das Prinzip. Dieses Prinzip kann verwirklicht werden, indem man entweder die effektiven Kosten geltend macht oder indem man eine Pauschale beansprucht. Wenn man die Pauschale beansprucht, dann gilt es eine Verordnung zu berücksichtigen, die besagt, dass bei Gebäuden, die bis zehn Jahre alt sind - und das hat mit der Frage Villa oder einfaches Haus nichts zu tun -, 10 Prozent vom Mietwert bzw. Mietertrag abgezogen werden können und bei Gebäuden, die über zehn Jahre alt sind, 20 Prozent. Damit trägt man der Tatsache Rechnung, dass mit zunehmendem Alter einer Immobilie auch der Unterhalt teurer wird.

Ob jetzt aber die effektiven Kosten geltend gemacht werden oder die Pauschale, kann der Liegenschaftsbesitzer jedes Jahr von Neuem bestimmen, da ist er frei. Es kann sich durchaus die Situation ergeben, dass er im einen Jahr das eine und im anderen Jahr das andere macht und dass er, in Sorge um seine Liegenschaft, die Unterhaltsarbeiten eben auch plant. Denn zu den abziehbaren Kosten gehören - und auch das wieder ganz unabhängig davon, ob es sich um ein teures oder ein weniger teures Objekt handelt - erstens einmal die Unterhaltskosten wie Reparaturen und Hauswartkosten, zweitens die Versicherungsprämien und drittens, je nachdem, auch die Kosten für die Verwaltung. In einem System, in dem der Eigenmietwert besteuert wird, sind die Unterhaltskosten für die Liegenschaft eben als Gewinnungskosten zu betrachten, und das auch wieder ganz unabhängig von der Natur der Immobilie. Klar haben grosse Liegenschaften - aber das sind dann eher Mietobjekte - normalerweise einen hohen Eigenmietwert, aber dann verursachen sie zum Teil natürlich auch höhere Unterhaltskosten.

Den Abzug der Unterhaltskosten auf maximal 5000 Franken zu beschränken würde nach unserer Auffassung die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit infrage stellen. Mit diesem System würden nämlich Eigentümer von kleinen Liegenschaften, bei denen durchschnittlich eben weniger Unterhaltskosten anfallen, gegenüber solchen von grösseren Liegenschaften bessergestellt. Damit würde die Gleichheit verletzt, da alle Eigentümer von selbstgenutzten Liegenschaften den jeweiligen Eigenmietwert zu versteuern hätten, diejenigen von grösseren Liegenschaften jedoch nur einen Teil der Kosten, die sie zum Unterhalt der Liegenschaft aufgewendet haben, in Abzug bringen könnten. Dieses System wäre nicht sachgerecht, denn ein Höchstbetrag von 5000 Franken für die reellen Kosten bei Reparaturen oder notwendigen Renovationen genügt, das wissen wir alle, in der Regel nicht - abgesehen davon, dass natürlich solche Beträge, wenn Sie sie im Gesetz haben, jeweils auch nicht teuerungsbereinigt sind.

Der Vorschlag, Kosten erst dann zum Abzug zuzulassen, wenn diese mehr als 500 Franken betragen, rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Richtig ist zwar, dass ein Mieter, der in seiner Mietwohnung kleine Unterhaltsarbeiten macht, diese Kosten in aller Regel selber trägt, aber nicht selten fallen eben keine solchen Unterhaltsarbeiten an. Der Liegenschaftsbesitzer hat hingegen im Zusammenhang mit der Liegenschaft eigentlich in jedem Jahr Kosten, beispielsweise öffentliche Abgaben und - ich habe es vorhin erwähnt - eben auch Unterhaltskosten.

Jetzt will die Motionärin diese Pauschalen abschaffen. Tatsächlich steht eine Pauschale im Spannungsverhältnis zwischen der Steuergerechtigkeit im Einzelfall - es kann durchaus Fälle von Bevorteilung geben, das will ich nicht verleugnen - und der Vereinfachung des Steuersystems. Mit der Gewährung einer Pauschale kann sich die Steuerverwaltung eben auch zeitaufwendige Kontrollen, die notwendig wären, ersparen. Zudem vereinfacht eine Pauschale das Leben der Steuerpflichtigen, die dann nicht in jedem einzelnen Fall ihren Beleg aufzubewahren und der Steuerverwaltung zu unterbreiten brauchen. Im Einzelfall ist es durchaus möglich, dass der Hausbesitzer effektiv weniger Kosten hat, als er mit der Pauschale abziehen kann, aber wie ich vorhin dargelegt habe, hat der Hausbesitzer ja jedes Jahr zwingend gewisse Kosten zu tragen. Im Rahmen dieser Güterabwägung lässt sich diese Pauschallösung nach wie vor gut vertreten.

Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte sie wider Erwarten im Erstrat angenommen werden, würden wir versuchen, diese Motion im Zweitrat in einen Prüfauftrag umwandeln zu lassen. Ich hoffe aber nicht, dass es so weit kommt.