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Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2006-09-18

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-18

Wortprotokoll

Die Arbeiten der Behörden an der Vorbereitung auf eine Grippepandemie laufen bereits seit Jahren. Mit der Ausbreitung der Vogelgrippe im letzten Herbst und den damit einhergehenden Pandemierisiken hat die Bundesverwaltung die Arbeiten zur Pandemievorsorge beschleunigt. Es hat sich gezeigt, dass weder im Epidemiengesetz noch im Landesversorgungsgesetz die gesetzlichen Grundlagen gegeben sind, um für den Fall einer Pandemie die Bevölkerung hinreichend mit Heilmitteln, insbesondere mit Impfstoffen, versorgen zu können. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Epidemiengesetzes wird deshalb die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bund bereits vor einer Pandemiebedrohung oder einem Ausbruch einer Pandemie Impfstoffe und andere Heilmittel beschaffen und finanzieren kann.

Bei der Änderung des Epidemiengesetzes geht es um die folgenden vier Themenbereiche:

1. Der neue Artikel 6 gibt dem Bund die Kompetenz, die notwendigen Heilmittel zu beschaffen, damit die Bevölkerung mit Impfstoffen versorgt werden kann.

2. Artikel 32a regelt die Kostentragungspflicht. Einerseits wird geklärt, dass zur Versorgungspflicht eine gewisse Kostenübernahmepflicht des Bundes gehört. Andererseits wird sich die Kostenübernahme im Falle einer Abgabe der Heilmittel in der Regel nach dem herkömmlichen System des Krankenversicherungsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und des Militärversicherungsgesetzes richten. Eine Vorfinanzierung der Heilmittel durch den Bund ist indes unabdingbar. Es ist denkbar, dass eine Abgabe der Medikamente nicht erfolgen kann oder nicht notwendig ist und die Heilmittel aufgrund der begrenzten Haltbarkeit vernichtet werden müssen. Die Kosten werden dann nicht von den Sozialversicherungen übernommen, sondern bleiben beim Bund.

3. Gemäss Artikel 32b kann die Herstellung eines Heilmittels in der Schweiz mit Finanzmitteln gefördert werden, wenn eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung unter ausserordentlichen Umständen nicht gewährleistet werden kann. Im Pandemiefall muss damit gerechnet werden, dass die Ausfuhr von Impfstoffen oder anderer geeigneter Heilmittel aus anderen Produktionsländern staatlichen Exportrestriktionen unterliegt und die Schweiz deshalb nicht im vereinbarten Umfang beliefert werden kann. Für eine fristgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Impfstoffen im Pandemiefall kann es daher unerlässlich sein, unabhängig vom Ausland autonom in der Schweiz produzieren zu können. Das Gesetz definiert die Voraussetzungen für Finanzhilfen an die Herstellung von Heilmitteln. Erfordert der Aufbau einer nationalen Produktion eine Finanzhilfe, wird das Parlament darüber zu beschliessen haben.

4. Artikel 32c bietet die Grundlage, auf welcher der Bund in bestimmten Konstellationen mittels einer Vereinbarung mit Herstellerfirmen die Schadendeckung übernehmen kann. Diese Regelung ist kein Eingriff in das sonst geltende allgemeine Haftungssystem. Grundsätzlich gelten die üblichen Haftungsregeln. In bestimmten Konstellationen könnte es aber notwendig werden, dass der Bund eine Schadendeckung übernehmen kann, wenn beispielsweise, bedingt durch das schnelle Bewilligungsverfahren, welches durchlaufen werden müsste, noch keine heilmittelrechtlichen Zulassungsverfahren abgeschlossen wären.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Epidemiengesetzes sollen möglichst bald in Kraft gesetzt werden, damit eine möglichst hinreichende Versorgung der Schweizer Bevölkerung sichergestellt werden kann und damit die laufenden Verhandlungen mit verschiedenen Herstellern von Impfstoffen vorangetrieben werden können. Deshalb wird Dringlichkeit beantragt. Die Änderungsvorschläge sind aber bis Ende 2012 befristet, denn die Arbeiten an einer Totalrevision des Epidemiengesetzes sind im Gange. 2010 soll eine breite Revision vorgelegt werden, in welche die jetzige Revision integriert wird.

Die SGK des Nationalrates hat der Gesetzesvorlage ohne Gegenstimme mit 21 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, den vorgeschlagenen Artikeln zuzustimmen und Dringlichkeit zu beschliessen.