Huber Gabi · Nationalrat · 2006-09-19
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-19
Wortprotokoll
Bei diesem Absatz sind wir nicht mehr bei den "Hauswartsarbeiten" wie vorhin, sondern beim projektgestützten baulichen Unterhalt und der Erneuerung. Die Minderheit beantragt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates, wonach diese Arbeiten mit Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ausgeführt werden können, zu folgen.
Zunächst möchte ich festhalten, dass Artikel 49a Absatz 1 genauso klar wie die Verfassungsbestimmung sagt, wer Herr im Hause ist, nämlich der Bund. In Absatz 2 geht es um eine Delegierung der Ausführung, in Absatz 2bis, den wir jetzt besprechen, um eine mögliche Delegierung der Ausführung. Ich möchte betonen, dass es in Absatz 2bis lediglich um die Ausführung geht. Die strategische und die operative Steuerung sind Bauherrenaufgaben und nicht delegierbar.
Ich bitte Sie, sich hier einer buchstabengetreuen Auslegung zu befleissigen. Absatz 2bis ist eine Kann-Vorschrift; eine Kann-Vorschrift ist ein Kann und kein Muss. Es gibt, hochgeachteter Herr Bundesrat, keine Kaskadenstufen eines Kann; der Bund kann, er muss aber nicht. Das erfordert natürlich, dass die zugeteilten Kompetenzen seitens des Bundes auch tatsächlich wahrgenommen werden. Es kommt mir vor, der Bund fürchte sich fast vor seiner neuen Kompetenz, denn es wird ja dauernd unterstellt und davor gewarnt, mit diesem neuen Absatz 2bis sei man dann derart unter Druck, dass man praktisch nicht anders könne, als die Ausführung an die Kantone zu delegieren. Gefragt sind natürlich Führungskompetenz und -wille des Bundes.
Wenn die Angebote der Kantone nicht konkurrenzfähig sind, sind sie gefälligst abzulehnen. Sowohl eine Leistungsvereinbarung mit Privaten als auch eine Leistungsvereinbarung mit den Kantonen beinhaltet als Hauptpunkte das Produkt und die Kosten. Auch die Kantone würden mit einer klaren Kostenvorgabe zum Risikoträger werden. Das garantiert die gewünschte Kosteneffizienz und die aus meiner Sicht zwingende Vorgabe, dass künftig Kosten eingespart werden können und müssen. Voraussetzung einer Delegation im Sinne von Absatz 2bis ist, dass das Angebot der Kantone wettbewerbsfähig ist. Wenn es dies ist, spricht nichts dagegen, eine Leistungsvereinbarung mit den Kantonen abzuschliessen und von ihrem unbestritten grossen Wissen zu profitieren. In einigen Fällen ist dieses Know-how vermutlich sogar unverzichtbar; Stichwort: Gotthard-Strassentunnel. Er ist übrigens auch ein Paradebeispiel dafür, dass sich der Unterhalt und der Betrieb überschneiden. Früher waren in diesem Tunnel Betrieb und Unterhalt getrennt, was sich nicht bewährte. Heute werden die Aufgaben von einer Tunnelorganisation koordiniert und geleitet. Laut Astra ist die Schnittstelle zwischen kleinem Unterhalt und Projektgeschäft gut handhabbar. Hoffen wir das. Aber vielleicht ist der Bund ja dann doch noch froh, auf die enorme Erfahrung der Kantone Tessin und Uri zurückgreifen zu können. Das ändert nichts daran, dass der Bund von Anfang an den Tarif durchzugeben hat und die von der Verfassung verliehenen Kompetenzen wahrnimmt.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Minderheit zu folgen.