Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2006-09-20
Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-20
Wortprotokoll
Seit der Abstimmung über den ersten Teil des NFA zu den Verfassungsgrundsätzen sind die Ergänzungsleistungen nicht mehr befristete Übergangsregelungen, sondern fester Bestandteil des Verfassungsauftrages - eine Aufgabe, die von Bund und Kantonen gemeinsam wahrzunehmen ist. Die Ihnen hier vorliegende Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes im Rahmen der Aufgabenteilung kommt einer Totalrevision gleich.
Ich möchte Ihnen die wesentlichsten Punkte dieser Änderung kurz darlegen. Bisher erhielten die Kantone den Beitrag des Bundes aufgrund ihrer Ausgaben. Diese Vergütung erfolgte nach der Finanzkraft der Kantone und lag zwischen 10 und 35 Prozent der ausgerichteten Leistungen. In Zukunft gründet der Beitrag des Bundes auf der Neuverteilung der Aufgaben. Die jährliche Ergänzungsleistung wird unabhängig vom Wohnort - im Heim oder zu Hause - ausgerichtet und zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen bezahlt. In Heimen wird der über den Grundbedarf hinausgehende Betrag von den Kantonen finanziert. Bei zu Hause Lebenden gilt eine Obergrenze, die in Franken festgelegt ist. Krankheits- und Behinderungskosten gehen ganz in die kantonale Kompetenz über. Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten für die Ergänzungsleistungen, obwohl die Kantone für die Durchführung zuständig bleiben. Das Ergänzungsleistungsgesetz ist im Bereich, welchen die Kantone übernehmen, aber nach wie vor als Rahmengesetz ausgestaltet, welches für die Gleichbehandlung der betroffenen Personen sorgt. Alle über die Ergänzungsleistungen hinausgehenden Aufwendungen, also auch der Teil für die Verwaltung in diesem Bereich, gehen zulasten der Kantone.
Mit dieser Totalrevision wird der Bund mit insgesamt etwa 40 Prozent statt wie bisher mit etwa 20 Prozent der Aufwendungen an den Ergänzungsleistungen beteiligt sein. [PAGE 1248] Während also beispielsweise in der Krankenversicherung eine Entlastung erfolgt - wir haben darüber diskutiert, die Beiträge an die Prämienverbilligung werden eher sinken -, wird hier eine Mehrleistung erfolgen. Das ist also eine wesentliche zusätzliche Belastung des Bundes, welche dann im dritten Teil des NFA in der Gesamtrechnung ersichtlich sein und ausgeglichen werden wird.
Das Eintreten auf diese Ergänzungsgesetzgebung war unbestritten und ist in der Kommission fraglos unterstützt worden.