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preparatory:AB 72858

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-25

Wortprotokoll

Ich habe als Stellvertreter von Herrn Bundesrat Merz auch diese Fragen zu beantworten.

Zur Frage Huber betreffend die Revision des öffentlichen Vergaberechtes: Das Beschaffungsrecht sieht vor, dass gewisse Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Nichtberücksichtigten Anbietern steht dabei ein Beschwerderecht zu, aufgrund dessen sie die Verletzung von Beschaffungsrecht rügen können. Die Beschwerde hat gemäss Beschaffungsrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Es ist allerdings festzustellen, dass die Rechtsprechung diesen Grundsatz geradezu umgekehrt hat und einer Beschwerde oftmals grundsätzlich die aufschiebende Wirkung erteilt. Daraus können in Einzelfällen tatsächlich unverhältnismässige Verzögerungen und Kosten für die öffentliche Hand entstehen.

In der laufenden Revision soll dieser Tendenz entgegengewirkt werden. Einerseits soll die zuständige Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Frage, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden soll, eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Wenn die Interessen der Beschaffungsstelle an der Weiterführung des Beschaffungsprojektes überwiegen, etwa wegen unverhältnismässiger Mehrkosten, soll der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausdrücklich nicht erteilt werden können.

Andererseits kann die öffentliche Auftraggeberin mit dem Bundesgerichtsgesetz, das am 1. Januar 2007 in Kraft tritt, einen Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall beim Bundesgericht anfechten. Dies kann sie dann tun, wenn sich hinter dem Einzelfall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung verbirgt.

Weiter soll die Beschaffungsstelle vor offensichtlich unbegründeten Beschwerden vermehrt geschützt werden. In diesem Zusammenhang wird zurzeit geprüft, ob die beschaffungsrechtliche Schadenersatzordnung in dem Sinne anzupassen ist, dass auch die Beschaffungsstelle berechtigt ist, die ihr entstehenden Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Beschwerde bei der Beschwerdeführerin geltend zu machen - eben dann, wenn die Beschwerde offensichtlich unberechtigt war.

Mit der Revision soll erreicht werden, dass Beschwerden vermehrt nur in jenen Fällen geführt werden, in denen die [PAGE 1289] Verletzung wichtiger beschaffungsrechtlicher Grundsätze gerügt wird.

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