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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-09-27

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-27

Wortprotokoll

Ich nehme zuerst zu Artikel 8 Absatz 1bis Stellung: Die Minderheit II (Lang) verlangt, dass in jedem Fall der Erwerbszweck anzugeben ist und dass, falls es sich nicht um Sport-, Jagd- und Sammelzwecke handelt, lediglich der Selbst- bzw. Drittschutz als Erwerbsgrund anerkannt wird. Es ist auf diesen Artikel hingewiesen worden, Herr Lang hat die Entstehungsgeschichte geschildert. Der Artikel, wie er jetzt vorliegt, entspricht nicht dem ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel bei der Schengen-Gesetzgebung; es ist ein Artikel, den das Parlament damals gemacht hat, um all diese Kreise davon abzuhalten, das Referendum zu ergreifen. Nachdem man einen Gesetzesartikel geschaffen und gesagt hat, man habe das jetzt festgelegt, weiter gehe man nicht, kann man eineinhalb Jahre später nicht kommen und sagen, jetzt ändere man den Artikel doch wieder in die andere Richtung. Zur [PAGE 1368] sprachlichen "Verunglückung" will ich mich nicht äussern; ich habe das damals getan.

Sie haben gesagt, Sie würden diesen Artikel schaffen, damit von all diesen Kreisen kein Referendum käme. Jetzt müssen Sie damit leben. Alles andere wäre gegen Treu und Glauben. Obwohl ich den Artikel damals als falsch empfunden habe, würde ich jetzt nicht davon abweichen. Wenn man jemandem etwas versprochen hat, hat man es einzuhalten, auch wenn es nicht ganz richtig ist.

Diese Bestimmung stellt einen Kompromiss dar. Es ist durchaus denkbar, dass der Erwerbszweck, der hier genannt wird - Jagd, Sport -, durch ein Dokument belegt werden kann und belegt werden muss. Das wird uns bei der Ausarbeitung der entsprechenden Verordnung noch etwas Kopfschmerzen bereiten. Es geht um die privilegierten Kategorien der Jäger und Sportschützen. Für Jäger, die in der Schweiz jagen, könnte z. B. der Jagdausweis genügen. Es kann ja in der Schweiz nur jagen, wer einen Jagdausweis besitzt. Aber es gibt natürlich andere, die keinen Jagdausweis brauchen; man kann auf Privatgrundstücken jagen, auch wenn man kein Jäger ist. Für die Sportschützen könnte z. B. eine Lizenzkarte genügen, denn es gilt: Auch wer nur das Obligatorische schiessen muss, ist Mitglied eines Schützenvereins. Also, das wären solche Erwerbszwecke, die man einfach zu belegen hätte.

Die Minderheiten Widmer und Lang gehen davon aus, dass der Grund des Besitzes einer Waffe neben dem Gebrauch durch Jäger, Sammler und Schützen nur in der eigenen Gefährdung liegen könne, wenn man belegen kann, glaubhaft machen kann, dass man die Gefahr eben nur so abwehren kann. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es noch viele andere Gründe gibt, eine Waffe zu besitzen: Denken Sie an Waffen, die man hat, weil sie von gewissen Vorfahren stammen, und die man nicht als Waffen, sondern als Familieneigentum betrachtet, das schon vor drei, vier, fünf Generationen als Waffen erworben wurde. Oder denken Sie auch an Leute, die eine Waffe besitzen, weil es eine besonders schön gemachte Waffe ist, die Freude haben an der Kunst der Büchsenmacher usw.

Wir bitten Sie, diese Anträge, die auch schon in der ständerätlichen Kommission vorgelegen sind, abzulehnen.

Ich komme zum Erwerbsalter in diesem Artikel: Die Minderheit III (Allemann) möchte, dass man das Erwerbsalter von 18 auf 21 Jahre hinaufsetzt. Auch dieser Antrag ist in der Vernehmlassung und in der ständerätlichen Kommission und Debatte breit diskutiert worden. Wir bitten Sie, beim allgemeinen Mündigkeitsalter von 18 Jahren zu bleiben, denn mit 18 Jahren ist die volle Handlungsfähigkeit des Menschen erreicht - das bestimmen wir im Zivilgesetzbuch so -, es können Verträge aller Art eingegangen und unterschrieben werden. Verfassung und Gesetz gehen davon aus, dass diese Personen zur Selbstverantwortung bereit sind und sie übernehmen können. Es ist nicht ersichtlich, weswegen beim Erwerb von Waffen von diesem Grundsatz abgewichen werden soll. Ich erinnere Sie an den Alltag: Wir sehen vor, dass bereits 17-Jährige Jungschützenkurse besuchen können, wir sehen vor, dass 18-Jährige, die den Jungschützenkurs besuchen, eine Leihwaffe bekommen; das wäre ja dann alles nicht mehr möglich oder nur mit Ausnahmebewilligungen. Ich werde bei Artikel 11a nochmals darauf eingehen. Auch die SiK des Ständerates und der Ständerat haben sich mit der Beibehaltung des heutigen Mindestalters einverstanden erklärt. Ich muss ja auch sagen: Es ist doch in ländlichen Gegenden klar, dass auch 18-Jährige Jäger sein können. Das wird gar nirgends bestritten, dass das nicht der Fall sei. Die sind also mündig und damit auch selbstverantwortlich.

Auch die Einführung eines Eignungszeugnisses wurde bereits diskutiert. Aber wenn Sie ein Eignungszeugnis einführen, heisst das, dass sie im Grundsatz nicht geeignet sind, dass sie zuerst den Beweis erbringen müssten, dass sie geeignet sind. Das läuft wieder auf eine Umkehrung des Grundsatzes des Waffengesetzes hinaus.

Die Hinderungsgründe, wie wir sie Ihnen in Absatz 2 dieses Artikels darlegen, reichen aus, um Leute, ob sie 18 Jahre oder älter sind, auszuschliessen, wenn man ihnen eben einen Waffenerwerbsschein versagen muss. Aber das sture Festhalten an einer höheren Altersgrenze wird der Sache nicht gerecht, darum bitten wir Sie, das abzulehnen.