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Schibli Ernst · Nationalrat · 2006-09-28

Schibli Ernst · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-28

Wortprotokoll

Artikel 1 dieses Bundesgesetzes, der Zweckartikel, umschreibt die Aufgaben und Zielsetzungen treffend. Eine Befristung auf acht Jahre heisst aber nicht, dass dieses Bundesgesetz später nicht weitergeführt werden kann. Es ist aber wie in einem privatwirtschaftlich geführten Unternehmen unabdingbar, dass nach einer gewissen Zeit eine Standortbestimmung vorgenommen wird. Die Vor- und Nachteile, die Stärken und Schwächen sind aufzulisten, zu hinterfragen, und wenn nötig sind Korrekturen vorzunehmen, welche die Wirkung dieses Bundesgesetzes über Regionalpolitik nachhaltig verbessern.

Auch der finanzielle Bereich ist zu überprüfen und zukunftsgerichtet anzupassen. Es darf nicht sein, dass die Eigeninitiative der Regionen durch falsche Finanzhilfen des Bundes gelähmt oder gar gestoppt wird. Es muss das erstrebenswerte Ziel sein, durch eine optimale Anwendung dieses Bundesgesetzes die Wertschöpfung in den einzelnen Regionen derart zu verbessern, dass sie in absehbarer Zeit ohne Bundeshilfen auskommen. Dieses Bundesgesetz darf nicht zu einer Geldverteilungsmaschine im Sinne des Giesskannenprinzips verkommen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, diese starke Minderheit zu unterstützen.