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preparatory:AB 73958

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-21

Wortprotokoll

Sie haben es schon gehört: Die Kommission hat ohne Opposition das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip gutgeheissen, also den freien Zugang für Patientinnen und Patienten zu allen Listenspitälern der Schweiz. Insbesondere folgende Gründe sprechen für diese Lösung:

1. Mit der Einführung der Freizügigkeit wird eine bessere Zusammenarbeit der Kantone, wird das Denken in grösseren Versorgungsregionen gefördert.

2. Wir sprechen bereits über grenzüberschreitende Behandlungen im nahen Ausland. Zwischen den beiden Basel und Deutschland besteht ein vom Bund genehmigtes Pilotprojekt. Damit kann zum Beispiel ein Versicherter aus Augst sich in Säckingen behandeln lassen. Er kann es aber nicht im nahen Rheinfelden, weil das im Kanton Aargau liegt. Das ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehbar.

Wir haben alle Post erhalten von den Kantonen. Sie opponieren gegen diese Neuerung, und es ist denn auch zuzugeben, dass die Formulierung von Absatz 1bis einen breiten Interpretationsspielraum bezüglich Umsetzung einräumt. Der Ständerat wird hier sicher noch Arbeit leisten und eine präzisere Umsetzungsformulierung finden müssen.

Ich möchte Ihnen aber die Gedankengänge in der Kommission darlegen. Der neue Absatz 1bis geht von der Überlegung aus, dass mit der Einführung von gesamtschweizerisch einheitlichen Fallpauschalen DRG mit einem Benchmarking gleiche Leistungen mit gleicher Qualität in der ganzen Schweiz einen gleichen Preis haben werden. Wenn dem so wäre und für gleiche Leistungen in allen Spitälern gleiche Preise gelten würden, käme bei einer Hospitalisation in einem ausserkantonalen Spital der prozentuale Kostenverteiler zwischen Krankenversicherern und Kantonen im Wohnsitzkanton der Patienten zum Tragen.

Es ist nun aber davon auszugehen, dass sich die Preise aller Spitäler nicht so schnell angleichen werden und es aufgrund unterschiedlicher Strukturen, unterschiedlicher Lebenshaltungskosten und unterschiedlicher Mentalitäten noch lange Preisdifferenzen geben wird. In Analogie zu Artikel 41 Absatz 1 KVG müssten in diesem Fall die Preise und der Kostenverteiler des Wohnsitzkantons der versicherten [PAGE 442] Person zum Tragen kommen. Das heisst, der Kanton und die Versicherung hätten den gleichen Preis zu bezahlen, wie sie es im vergleichbaren Spital im Wohnsitzkanton tun müssten.

Diese Interpretation rechtfertigt sich durch eine analoge Anwendung von Artikel 41 Absatz 1. Im ambulanten Bereich kennen wir eine beschränkte Freizügigkeit. Die Versicherer haben die Kosten nach dem Tarif zu übernehmen, welcher am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person gilt. Während der Beratungen in der Kommission wurde auf die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, also der vollen Freizügigkeit, im ambulanten Bereich verzichtet, weil die Preise, konkret also die Taxpunktwerte, in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich sind. Folglich muss diese Lösung auch im stationären Bereich zur Anwendung kommen, solange die Preise kantonal unterschiedlich sind.

Gewisse verständliche Befürchtungen der Kantone - namentlich der Kantone mit einer restriktiven Spitalplanung und vergleichsweise kostengünstigen Preisen -, die Patienten ihres Kantons würden vermehrt in teure, hochspezialisierte ausserkantonale Kliniken abwandern, würden damit etwas entkräftet, weil eben die Kosten gemäss Wohnsitzkanton übernommen werden müssten. Die ausserkantonale Behandlung gemäss Artikel 41 Absatz 1 bleibt unverändert, das heisst, bei Notfällen oder medizinischen Indikationen müssen die Kantone immer die Differenz der Kosten übernehmen. Die Einführung der Freizügigkeit im stationären Bereich ist auch eine Folge des Konzepts, des Wechsels von der Objekt- zur Subjektfinanzierung; das heisst, dass eben künftig Patientinnen und Patienten Anspruch auf den Kantonsbeitrag und nicht mehr die Institutionen Anspruch auf eine Subvention haben werden.

Wir haben von den Kantonen Zahlen erhalten. Ich muss zugestehen, dass wir nicht wissen oder auch nicht abschätzen können, wie der grenzüberschreitende Patientenfluss zwischen den Kantonen ausfallen wird. Das wird auch von der jeweiligen kantonalen Versorgungssituation abhängen. Wir können daher auch nicht abschätzen, welche Kostenverlagerungen da anfallen werden. Es geht aber letztlich auch um das Gleichbehandlungsprinzip, darum, dass die Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gleich behandelt werden. Da leistet das Cassis-de-Dijon-Prinzip einen wesentlichen Beitrag.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, der Kommission zuzustimmen und die beiden Einzelanträge abzulehnen.