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Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2007-03-22

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-22

Wortprotokoll

Die Übergangsbestimmungen regeln die Phase der Umsetzung und Einführung der neuen Spitalfinanzierung und sind daher wesentlich für das Gelingen des Systemwechsels. Nach dem Willen der Kommissionsmehrheit sollen die Übergangsbestimmungen folgende Ziele erreichen: Erstens müssen die einheitlichen Fallpauschalen ohne Verzögerung eingeführt werden. Zweitens sollen bei den Fallpauschalen Qualität und Kosteneffizienz vergleichbar gemacht werden. Diese beiden Kriterien - Qualität und Kosteneffizienz - müssen für die Aufnahme von Spitälern und Kliniken auf die Spitallisten ausschlaggebend sein. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung gemäss Artikel 39 Absatz 2 Litera d KVG müssen die Kantone genügend Spitalkapazitäten auf die Spitallisten aufnehmen. Der Bundesrat bestimmt die Einführungsmodalitäten sowie den Zeitpunkt, zu dem die leistungsbezogenen Pauschalen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen zu beruhen haben. Im Gegensatz zum Ständerat verzichtet Ihre SGK auf die Nennung von fixen Daten, sondern rechnet die Fristen ab Inkrafttreten. Im Idealfall kann die Teilrevision des Gesetzes auf 2008 in Kraft treten. Der Bundesrat legt fest, wie die getätigten Investitionen in die Tarifberechnungen einzubeziehen sind. Spätestens aber mit den Spitaltarifen im dritten Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes müssen alle Listenspitäler aufgrund von einheitlichen Fallkosten gleich finanziert werden. Auf den gleichen Zeitpunkt soll auch die schweizweite Wahlfreiheit unter den Listenspitälern, das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip, eingeführt werden. Während der Einführungsphase vereinbaren Kantone und Versicherer die massgeblichen Vergütungsanteile. Allfällige Mehrkosten durch die Änderung der Spitalfinanzierung müssen beide Kostenträger paritätisch übernehmen. Bis zur Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen gelten die bisherigen Finanzierungsregeln.

Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen müssen die Bundesvorgaben für die Planung und Anpassung der kantonalen Spitallisten nach den Planungskriterien des Bundes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt sein. Dieser Zeitplan dürfte schwer einzuhalten sein, nachdem wir jetzt mit Artikel 39 Absatz 2ter beschlossen haben, dass der Bund auf der Grundlage von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit Planungskriterien erlassen muss. Für die zu überarbeitenden Spitalplanungen gemäss dem neuen Artikel 39 müssen ja zuerst einmal die Vorgaben des Bundes vorliegen. Erst wenn sie beschlossen worden sind, können sie von den Kantonen auch umgesetzt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Frist von zwei Jahren nicht etwas zu kurz ist und ob sie nicht gleich lang sein sollte wie die Phase für die Umsetzung bei der hochspezialisierten Medizin, welche wir ebenfalls in Artikel 39 geregelt haben.

Der Antrag Markwalder Bär geht in diese Richtung. Frau Markwalder Bär will, dass die Spitalplanungen spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes mit der Einführung von Fallpauschalen den Anforderungen des neuen Artikels 39 entsprechen müssen. Die Kantone hätten also ein Jahr länger Zeit als mit der von der Kommission beschlossenen Fassung.

Der Antrag Markwalder Bär lag der Kommission nicht vor. Er dürfte aber zeitlich doch eher umsetzbar sein als die von der Kommission beantragte Fassung. Wie auch Herr Bundesrat Couchepin gesagt hat, wird sich der Ständerat nochmals mit diesen Übergangsbestimmungen befassen müssen. Wir müssen für diese Einführungsphase eine Frist setzen, aber sie muss auch realistisch sein. Die Übergangsfrist kann auch gestaffelt sein: Wenn gewisse Kantone schneller sind, wäre das gut; aber dass wir ihnen eine Frist von drei Jahren gewähren müssen, scheint mir sinnvoll zu sein.