Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-06-22
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Hier hat der Nationalrat einige Umstellungen vorgenommen. Artikel 18, Kapitalhilfe, wird neu zu Artikel 18b. Artikel 18a, wie ihn der Bundesrat vorgesehen hat, Arbeitsvermittlung und Einarbeitungszuschuss, wird in zwei Artikel gegliedert.
Zu Artikel 18, Arbeitsvermittlung: In Absatz 1 Buchstabe b wollen wir keine Unterscheidung zwischen altem und neuem Arbeitsplatz, deshalb die Differenz zum Nationalrat. Bei Absatz 3, der vom Nationalrat neu eingefügt worden ist, geht es darum, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei einer behinderten Person das Risiko einer Absenz aus Gesundheitsgründen generell grösser ist. Dem Arbeitgeber soll durch die Anstellung oder Weiterbeschäftigung einer behinderten Person nicht das Risiko einer Erhöhung der Prämie der Krankentaggeldversicherung oder des Beitrages an die berufliche Vorsorge erwachsen. In den Buchstaben a bis f wird deshalb festgehalten, gemäss welchen Bedingungen die Versicherung zu einer Entschädigung für eine Beitragserhöhung der obligatorischen beruflichen Vorsorge oder der Krankentaggeldversicherung herangezogen wird. Ihre Kommission folgt inhaltlich dem Nationalrat, hat zusammen mit der Verwaltung diese Bestimmung aber präziser formuliert und in zwei Absätze gegliedert. Gemäss Absatz 4 legt der Bundesrat die Höhe der Entschädigung fest, und es wird ihm [PAGE 607] die Möglichkeit zugestanden, weitere Voraussetzungen für deren Ausrichtung zu bezeichnen.