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Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-06-04

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-04

Wortprotokoll

Wir haben es von der Kommissionssprecherin gehört: Kommission und Bundesrat beantragen, die an der Landsgemeinde 2006 geänderte Verfassung des Kantons Glarus zu gewährleisten.

Mit der Erteilung der Gewährleistung wird ein Reformprozess abgeschlossen, der drei Jahre gedauert hat. Das ist an sich eine kurze Zeit, wie man sieht, wenn man die Tragweite dieser Reform betrachtet. Mit dem Entscheid von 2006 hat die Landsgemeinde die grösste Gebietreform seit dem Erlass der Kantonsverfassung von 1887 beschlossen. Aus 70 mach 3 - so könnte man diese Reform auf eine Kurzformel bringen. Am Ausgangspunkt der Reform bestanden rund 70 verschiedene Gemeinden als Ortsgemeinden, Schulgemeinden, Fürsorgegemeinden und Tagwen, also Bürgergemeinden, die meisten von ihnen mit einer beschränkten Steuerhoheit. Dass eine derartige Gemeindestruktur in einem Staatswesen mit 40 000 Einwohnern auf die Dauer nicht mehr haltbar ist - vor allem wenn sie auf dem Milizprinzip der Behördenmitglieder beruht -, leuchtet in der heutigen Zeit wahrscheinlich ein. Es waren aber auch andere Gründe, welche die Aufrechterhaltung dieses äusserst komplexen Gemeindesystems auf Dauer als unmöglich erscheinen liessen.

Eine Änderung dieser Situation konnte auf zwei Wegen herbeigeführt werden: durch freiwillige Zusammenschlüsse in horizontaler und vertikaler Richtung oder durch einen Beschluss des Verfassungsgebers. Wie lange der erste Weg wohl gedauert hätte? Bei rund 70 Gemeinwesen kann man sich das leicht ausrechnen. Dabei geht es im Übrigen nicht nur darum, die Ortsgemeinden, also die politischen Gemeinden, anzuhören, wie das die Europäische Charta verlangt, sondern die übrigen Gemeinden müssen gleich behandelt werden. Vernünftigerweise stand nur der zweite Weg offen, sollte der Strukturbereinigungsprozess innert nützlicher Frist erfolgen. Ansonsten wäre das eine oder andere Gemeinwesen Gefahr gelaufen, seine gesetzlich vorgeschriebenen Organe nicht mehr bestellen zu können. Auch diese Tatsachen muss man berücksichtigen.

Warum erwähne ich das? Weil mit dem zweiten Weg, dem Entscheid durch den Verfassungsgeber, auch das Zustandekommen der Verfassungsrevision zusammenhängt. In der Botschaft des Bundesrates wird namentlich auf Artikel 5 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung Bezug genommen. Frau Heberlein hat es gesagt: Demgemäss sind die betroffenen Gebietskörperschaften vor jeder Änderung der kommunalen Grenzen "anzuhören". Offenbar hatten der Bundesrat und auch die Kommission gewisse Zweifel darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt sei. Das Memorial der Landsgemeinde 2006 legt dar, welche Möglichkeiten die betroffenen Gemeinden während des ganzen Prozesses hatten, ihre Stimme einzubringen - selbstverständlich auch in einem Vernehmlassungsverfahren des Landrates, also des Kantonsparlamentes.

Entscheidend ist für mich aber ein weiterer Punkt, der vom Bundesrat nicht erwähnt wird: Nach unserem Verfassungsrecht hat jede Gemeinde, jedes Gemeindeorgan und jedes Mitglied eines Gemeindeorgans anlässlich der Landsgemeinde die Möglichkeit, nicht nur die eigene Haltung unmittelbar vor jener Instanz, die dann entscheidet, nochmals vorzubringen, sondern auch in diesem Zeitpunkt noch Anträge zu stellen, über die dann die Landsgemeinde zu befinden hat, also zum Beispiel auf Ablehnung oder Änderung der Vorlage. Ja, jede Gemeinde hätte zu jedem Zeitpunkt einen Antrag an die Landsgemeinde einreichen können - immer nach unserem kantonalen Verfassungsrecht -, mit dem verlangt wird, dass das Projekt abzubrechen oder in eine andere Richtung zu lenken sei.

Artikel 58 Absatz 1 unserer Kantonsverfassung bestimmt Folgendes - leider ist diese Bestimmung vom Bundesrat nicht erwähnt worden -: "Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu." Das ist für mich eine entscheidende Bestimmung. Das ist nicht blosse Anhörung, das ist Mitwirkung der Gemeinden. Es sind daher für mich nicht nur keine offensichtlichen - wie der Bundesrat schreibt -, sondern überhaupt keine Unregelmässigkeiten erkennbar, welche eine Verweigerung der Gewährleistung rechtfertigen würden. Die Kommission kommt denn auch, wie Frau Heberlein ausgeführt hat, zum Ergebnis, dass am Zustandekommen nicht zu zweifeln ist.

Noch eine Bemerkung: Frau Heberlein hat ausgeführt, zum Antrag, der an der Landsgemeinde gestellt worden sei, dass nicht zehn Gemeinden gebildet werden sollten, sondern nur drei, seien die Gemeinden nicht angehört worden. Sie können in einer unmittelbaren Demokratie nicht alles unter einen Hut bringen. Entweder hat man ein ausgeprägtes Unmittelbarkeitsprinzip mit weitestgehenden Einflussmöglichkeiten der Stimmberechtigten, oder dann kann die Landsgemeinde nicht mehr in dieser Form durchgeführt werden. Wenn an der Landsgemeinde keine Anträge mehr gestellt werden können, dann werden die Einflussmöglichkeiten der einzelnen Stimmberechtigten in ganz erheblicher Weise eingeschränkt. Das Verfassungsrecht des Kantons Glarus beruht nun einmal auf dem obersten Prinzip, dass an der Landsgemeinde noch Anträge gestellt werden können, auch wenn Dritte betroffen sind. Die Dritten, auch die Gemeinden, haben die Möglichkeit, sich an der Landsgemeinde selber gegen solche Anträge zur Wehr zu setzen. Ob sie das machen oder nicht, ist ein Entscheid der betreffenden Organe.

Im Übrigen wusste man im Vorfeld, dass ein Antrag auf Zusammenschluss zu drei Gemeinden gestellt werden würde. Das war sonnenklar, also nicht irgendwie eine Überrumpelung der Landsgemeinde, hatte doch auch der Landrat, also das Kantonsparlament, bei den Vorbereitungsarbeiten selber einen Bericht über die Machbarkeit des Drei-Gemeinden-Modells in Auftrag gegeben. Sämtliche Modelle standen in der politischen Diskussion zur Disposition - von drei über acht bis zu neun, zehn, zwölf Gemeinden usw.

Nachdem auch die Bundesrechtmässigkeit des Inhalts ausser Zweifel steht - das schreibt der Bundesrat ausdrücklich -, bitte ich Sie, dem Antrag der Kommission und des Bundesrates zu folgen und ohne irgendwelche Vorbehalte die Gewährleistung zu erteilen. In keinem Kanton haben Stimmberechtigte und Gemeinden derartige Einflussmöglichkeiten auf Verfassung und Gesetzgebung wie im Kanton Glarus.