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Schweiger Rolf · Ständerat · 2007-06-04

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-04

Wortprotokoll

Es gibt wahrscheinlich viele in diesem Saale, die sich wundern, dass ausgerechnet ich im Zusammenhang mit dem Konsum von Pornografie auf Handys durch Jugendliche Verbote fordere. Es stimmt: Ich bin kein Kind von Traurigkeit, Puritanismus ist mir ein Gräuel. Ich lehne es auch ab, dass der Staat bestimmte gesellschaftspolitische Wunschbilder einzelner gesellschaftlicher Gruppen durch Vorschriften, Vorgaben und Ähnliches zu bewirken und durchzusetzen hat. Gebote und Verbote für Jugendliche beurteile ich sehr zurückhaltend, weil Jugendliche in ihrer Entwicklung Fehler machen dürfen, um das Richtige schliesslich finden zu können. Die Ursache meiner Toleranz für jugendliches Fehlverhalten ist insbesondere, dass Fehler Jugendlicher in aller Regel korrigierbar sind.

Gerade das Element der Korrigierbarkeit bzw. Unkorrigierbarkeit war nun aber für mich der Grund, warum ich diese Motion eingereicht habe. Es gibt nämlich im Leben junger Menschen Dinge, die unkorrigierbar sein können. Dazu gehört das Konfrontiertwerden mit Pornografie. Pornografie wird zum Problem, wenn sie die Fantasien von Jugendlichen zu einem Zeitpunkt besetzt, welcher dem seelisch-moralischen Entwicklungsstand noch keineswegs angemessen ist. Noch nicht entwickelt ist insbesondere die Fähigkeit zu einer respektvollen, Grenzen anerkennenden Selbstverantwortung. Die für das Erwachsenenalter im Regelfall geltende Beziehungssexualität aber ist anspruchsvoll, sie lebt von Tiefe, von Vertrauen, von Respekt. All das will erlernt und erdauert sein.

Für die jugendliche Sexualität ist eine allzu grosse Diskrepanz zwischen virtueller und realer Realität schädlich. Dies ist nun gerade bei der Pornografie der Fall. Pornografie neigt wesensgemäss zu Grenzüberschreitungen und missachtet das Prinzip wechselseitiger Zustimmung.

Mit Pornografie zu früh konfrontiert zu werden kann in der Gefühlswelt der Jugendlichen zu Zerrbildern der Sexualität führen. Solche Zerrbilder aber können sich so tief im Unterbewusstsein verankern, dass später sexuelle Erfüllung erschwert, ja in Einzelfällen sogar verunmöglicht werden kann. Dem ist beispielsweise dann so, wenn durch Pornografie der Eindruck entsteht, Sexualität sei Ekel, Missachtung und Erniedrigung. Zum Glück des Menschen aber gehört auch Sexualität, und zwar Sexualität in dem Sinne, dass sie nebst allem anderen zu einer erfüllten Partnerschaft und damit zu einem erfüllten Leben gehört.

Die Möglichkeit, dass Jugendliche Sexualität wegen zu früh gesehener falscher Zerrbilder später so nicht erleben können, ist es, was mich, entgegen meiner Liberalität, veranlasst zu verlangen, dass für junge Menschen, und nur für diese, ein möglichst grosser Deckel über alles Pornografische zu legen ist - so weit auch immer möglich. Dies ist an sich auch die Meinung des Strafgesetzbuches. Es verbietet, Jugendliche unter 16 Jahren mit Pornografie, und zwar auch mit weicher Pornografie, zu konfrontieren.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu meiner Motion nun ausgeführt, dass für Pornografie ein absoluter Jugendschutz nicht gewährleistet und nicht durchgesetzt [PAGE 325] werden kann. Dem stimme ich zu. Es ist denn auch nicht die Meinung, dass mit meiner Motion ein solches Ziel vollumfänglich erreicht werden könnte. Ich bin Realist genug, das zu sehen. Meine Motion will denn auch nicht mehr - aber auch nicht weniger -, als dass die Zielsetzung des Strafgesetzbuches trotz veränderter technologischer Gegebenheiten weiterhin angestrebt wird und dass, soweit notwendig, zusätzliche Regelungen erlassen werden, die es erlauben, auf solche Veränderungen angemessen zu reagieren.

Was meine ich damit? Artikel 197 Absatz 1 StGB besagt, dass das Anbieten und Zugänglichmachen von Pornografie für Jugendliche unter 16 Jahren unzulässig und zu bestrafen ist. Richtet sich das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, bleibt man straflos, wenn man wirksame Massnahmen trifft, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können. Das blosse Vorschalten eines Warnhinweises ist, so das Bundesgericht, nicht als eine solche wirksame Massnahme zu verstehen.

Der Bundesrat glaubt nun, dass der geschilderte Artikel 197 Absatz 1 des Strafgesetzbuches als Rechtsgrundlage genüge, um Jugendliche vor Pornografie zu schützen. Es brauche nur die Durchsetzung dessen, was Artikel 197 Absatz 1 des Strafgesetzbuches schon vorsehe. Tue man dies, seien die verpönten Machenschaften unterbunden. Ich bin nun dezidiert der Ansicht, dass diese Beurteilung des Bundesrates so nicht richtig, zumindest aber so lange unrealistisch ist, als auf Handys kommerziell Pornografie aufgeschaltet werden kann. Warum das?

Ich nenne zwei Gründe:

1. Kommerzielle Angebote machen - das ist eine ökonomische Binsenwahrheit - dann und nur dann Sinn, wenn potenzielle Kunden die Angebote kennen. Es braucht also Werbung. Zwar hat das Bundesgericht Werbung für pornografische Werbesequenzen auf Handys dann als unstatthaft bezeichnet, wenn die Ausgestaltung solcher Werbung jenseits dessen ist, "was rundfunkrechtlich in erotischer Hinsicht zulässig erscheint": Wenn also im Bild unzweideutig verschiedene sexuelle Praktiken dargestellt werden; wenn die Geschlechtsteile dabei nur pro forma abgedeckt sind und zudem "krude" Kommentare verwendet werden. Was ist aber, wenn Werbung solches nicht enthält und vordergründig zurückhaltend über das pornografische Angebot informiert? Glaubt man wirklich, dass Jugendliche die Hintergründe des mit solcher Werbung Angebotenen nicht realisieren? Die Werbung findet immer Wege, auf für das Funktionieren des Marktes erforderliche Angebote hinzuweisen und juristische Grauzonen für ihre Zwecke zu nutzen. Solange Pornografie auf Handys kommerziell aufgeschaltet werden darf, ist es für mich deshalb unrealistisch zu meinen, dass die Pornoangebote nicht auch tatsächlich bekannt werden, und dies nicht zuletzt auch bei Jugendlichen.

2. Es gibt technische Möglichkeiten, Handys für kommerzielle Pornografieangebote zu sperren. Ich weiss auch, dass viele Anbieter dann, wenn sie wissen, dass Jugendliche ihre Handys missbräuchlich benutzen könnten, solche Sperren aktivieren. Doch ist es realistisch zu meinen, dass solche Sperren wirklich in allen Handys, welche die Jugendlichen tatsächlich für sich gebrauchen, vorhanden sind? Da Jugendliche noch nicht voll handlungsfähig sind, werden ja Verträge in vielen - wohl den meisten - Fällen nicht durch die Jugendlichen selbst abgeschlossen. Es sind die Eltern, die dies für sie tun; zumindest aber müssen sie zustimmen. Wissen aber alle Eltern um die Möglichkeit des Sperrens? Diese Frage stellt sich vorab da, wo bei den Eltern ein solches Wissen, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder kaum vorausgesetzt werden kann. Doch selbst wenn alle an Jugendliche verkauften Handys solche Sperren enthalten, ist und bleibt es eine Realität, dass viele Jugendliche auch - oder sogar nur - Handys ihrer Eltern oder ihrer älteren Geschwister benutzen. Denken Sie nur daran, dass in vielen Familien keine Fernmeldeanschlüsse, sondern nur Handys vorhanden sind.

Ich attestiere den Fernmeldeanbietern durchaus guten Willen; doch bei allem guten Willen wird es immer eine erhebliche Anzahl von Jugendlichen geben, die ungesperrte Handys benutzen können und denen so ohne grössere Probleme die Möglichkeit offensteht, solche Geräte auch für an sich unerlaubte Zwecke zu verwenden, insbesondere für den Konsum von Pornografie.

All das wäre allenfalls in Kauf zu nehmen, wenn, wie der Bundesrat zu meinen scheint, bei einem Verbot von kommerzieller Pornografie auf Handys auch allen Erwachsenen der Zugang zu weicher Pornografie verwehrt wäre. Davon kann aber nicht die Rede sein. Verunmöglicht würde nur der Zugang über einen Weg, nicht mehr und nicht weniger. Andere Wege, ich nenne sie angestammte Wege, blieben durchaus offen: Sexkinos, Sexläden und Ähnliches. Im Unterschied zum Bundesrat meine ich deshalb nicht, dass ein Verbot von kommerzieller Pornografie auf Handys unverhältnismässig wäre.

Was ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit in diesem Fall denn gegeneinander abzuwägen? Die eine Seite, die wir zu gewichten haben, ist der Schutz Jugendlicher vor etwas, was bei einzelnen von ihnen Psyche und Gefühlswelt unkorrigierbar schädigen kann und Handlungen zu bewirken vermag, die ohne pornografische Zerrbilder nicht begangen würden. Ob einzelne Vorfälle, von denen wir in jüngster Vergangenheit hören mussten, auf unzulässigerweise konsumierte pornografische Filme oder Bilder zurückzuführen sind, weiss ich nicht. Zumindest aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass ungestörter Konsum von Pornografie beim Verhalten der fehlbaren Jugendlichen eine Rolle gespielt hat.

Die andere Seite, die wir bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu gewichten haben, ist jene, dass das Handy nur einer unter mehreren Wegen ist, Pornografie zu konsumieren - ein Weg zudem, der vor Kurzem überhaupt noch nicht bestand. Nebst diesem einen Weg bestehen verschiedene alternative Wege, die sich vom "Handy-Weg" aber dadurch unterscheiden, dass sie - ich erwähne wiederum die Beispiele der Sexkinos und der Sexläden - einigermassen kontrollierbar sind.

Ich bin bekannt dafür, dass ich für die Deutung juristischer Fragen einfache Beispiele zu verwenden pflege. Ich möchte den Aspekt der Verhältnismässigkeit auch heute anhand eines - eingestandenermassen konstruierten, aber, wie ich meine, in sich logischen - Beispiels darstellen. Nehmen Sie an, vom Lebensmittel und Leckerbissen A sei bekannt, dass seine Einnahme bei Jugendlichen unter 16 Jahren schwerere, möglicherweise lebenslange körperliche Beeinträchtigungen zur Folge haben kann, dass dies bei Erwachsenen aber nicht möglich ist. Nehmen Sie weiter an, dass den Jugendlichen der Leckerbissencharakter des Lebensmittels A durchaus bekannt ist und dass sie auch um die für sie möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wissen. Bei vielen Jugendlichen aber ist die Selbstverantwortung noch zu wenig ausgeprägt, um der Versuchung, den gefährlichen Leckerbissen A gleichwohl zu probieren, widerstehen zu können. Eine weitere Annahme, die ich Sie bitte zu treffen: Der Leckerbissen A wird sowohl über Automaten wie auch über Läden vertrieben. Weil Automaten nicht - oder nur beschränkt - kontrollierbar sind, wird vorgeschlagen, den Vertrieb des Leckerbissens A über Automaten, aber nur über Automaten, zu verbieten. Ich bin versucht zu glauben, dass Sie alle in diesem Saal ein solches Verbot nicht nur richtig, sondern völlig logisch und gerechtfertigt finden. Sie würden ihm wahrscheinlich zustimmen.

Wenn Sie nun den für Jugendliche gefährlichen Leckerbissen A dem Pornografiekonsum gleichsetzen und wenn Sie die Unkontrollierbarkeit von Automaten in eine gewisse Nähe zur relativen Unkontrollierbarkeit von Handys setzen, stellen Sie fest, dass die rechtliche Situation zur kommerziellen Handypornografie eigentlich durchaus ähnlich ist. Sie müssten nun nur noch davon überzeugt sein, dass eine nicht korrigierbare Störung oder sogar Zerstörung der Gefühlswelt im Sexualleben für einen Menschen ebenso schwerwiegend sein kann wie eine körperliche Beeinträchtigung. Könnten Sie dem zustimmen, müsste Sie dies an sich dazu bewegen, meine Motion anzunehmen. Dies sei Ihnen hiermit beantragt.

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