Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-05
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-05
Wortprotokoll
Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 können wir gleich miteinander behandeln, ich werde also nur eine Begründung liefern, denn es ist jeweils dieselbe.
Der Nationalrat hat sich den Mehrheitsbeschlüssen des Ständerates sowohl bei der Verkäsungszulage als auch im folgenden Artikel bei der Siloverzichtszulage im Grundsatz angeschlossen. In beiden Räten ist befunden worden, dass die Zulage für verkäste Milch in der Periode der "AP 2011" grundsätzlich auf dem Niveau von 15 Rappen pro Kilogramm und die Siloverzichtszulage grundsätzlich auf dem Niveau von 3 Rappen pro Kilogramm fixiert werden soll. Diese Beiträge sind explizit in Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 2 aufgeführt.
Für den Fall, dass die zusätzliche Rechtssicherheit, die man dem Produzenten für verkäste Milch damit gibt, zu einer unerwünschten Mengenausweitung führen sollte, hat der Nationalrat im Sinne eines Sicherheitsventils in den beiden Artikeln einen gleichlautenden Passus aufgenommen, der dem Bundesrat die Möglichkeit einräumt, die Zulagen notfalls nach unten anzupassen. Die Zulagen müssten in zwei Fällen tiefer angesetzt werden: erstens, wenn die zulagenberechtigte Milchmenge steigt - dies ist dann der Fall, wenn sich nach Aufhebung der Milchkontingentierung die Märkte für Schweizer Käse positiv entwickeln -; zweitens, wenn die notwendigen Kredite im Rahmen der jährlichen Budgetdebatte nicht gesprochen werden.
Anders ausgedrückt wird mit dem Passus des Nationalrates folgender Mechanismus eingefügt: Das Parlament spricht jährlich die Kredite für die Zulagen. Die bewilligten Mittel werden auf die zu erwartende zulagenberechtigte Milchmenge verteilt. Daraus ergeben sich die Ansätze für die Verkäsungs- und die Siloverzichtszulage. Wenn sich die zulagenberechtigte Milchmenge nicht verändert und die Kredite gesprochen werden, werden die Zulagen selbstverständlich auf 15 bzw. auf 3 Rappen festgelegt. Mit dem Passus des Nationalrates können eine unerwünschte Mittelumverteilung und damit Verteilkämpfe zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionszweigen vermieden werden. Ohne diesen Passus würde in einer Situation mit einer steigenden Menge an zulagenberechtigter Milch der Finanzbedarf proportional zur Milchmenge steigen. Um den Finanzbedarf zu decken, müssten Mittel aus anderen Positionen, beispielsweise dem Ackerbau, umverteilt werden.
Mit diesem Entscheid bleibt aber das fragile Mobile der Mittelverteilung im Landwirtschaftsgesetz im Gleichgewicht. Der Bundesrat erhält gleichzeitig einen Teil des finanziellen Handlungsspielraumes zurück, den man ihm mit der Annahme der fixen Beiträge von 15 Rappen bei der Verkäsungszulage respektive von 3 Rappen bei der Siloverzichtszulage genommen hat.
Die WAK des Ständerates empfiehlt Ihnen einstimmig, die Anpassungen zu übernehmen.