Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-05
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-05
Wortprotokoll
In Artikel 70 werden die Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausrichtung von allgemeinen Direktzahlungen, Ökobeiträgen und Ethobeiträgen festgehalten. Absatz 2 definiert den ökologischen Leistungsausweis als Voraussetzung für die erwähnten Direktzahlungen und Beiträge. Absatz 3 definiert die Produktionsformen. In Absatz 4 ist die Einhaltung von Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetz als Bedingung aufgeführt. Artikel 5 legt für den Bezug von allgemeinen Direktzahlungen, Öko- und Ethobeiträgen einen weiteren Katalog einschränkender Voraussetzungen fest. Sie reichen vom minimalen Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften bei Buchstabe a bis zu Grenzwerten in Bezug auf steuerbares Einkommen und Vermögen bei Buchstabe f.
In der ersten Lesung hat der Ständerat bei Absatz 5 Buchstabe d beschlossen, die Abstimmung der Direktzahlungen auf die Fläche und Tierzahl weiterzuführen. Aus diesem Grund haben wir in den Übergangsbestimmungen Artikel 187b Absatz 8 gestrichen. Dies reicht jedoch nicht. Damit die Abstufung weitergeführt werden kann, muss in Artikel 70 Absatz 5 die alte gesetzliche Grundlage als Basis für die Abstufung explizit wieder aufgenommen werden. Die Differenz zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat ist also nicht materiell, sondern rein gesetzestechnisch bedingt.