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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2007-06-06

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-06

Wortprotokoll

Nach meinem Antrag soll das Wort "Mitwirkung" das Wort "Anhörung" ersetzen. Mitwirkung ist heute nicht mehr auf den Bundesbeschluss von 1955 angewiesen, sondern sie ist in der Bundesverfassung geregelt: Wir haben in Artikel 45 eine allgemeine Bestimmung über die Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes und in Artikel 55 eine besondere Mitwirkungsklausel bezüglich aussenpolitischer Entscheide. Der Bundesrat geht offenbar davon aus, dass es sich hier um einen Fall der Anwendung von Artikel 55 handelt. Jedenfalls beruft er sich auf das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes, das dort seine Grundlage findet. Das leuchtet ein. Ein Gesetz für die Mitwirkung ist an sich nur nötig, wenn man etwas anderes regeln will als in diesem Mitwirkungsgesetz, und auch nur erlaubt, soweit die Verfassung das eben ermöglicht. Im vorliegenden Fall ist das meines Erachtens nicht der Fall.

Ich komme auf Absatz 1 zurück. Die Botschaft führt aus, dass die Mitwirkung gegenüber dem Bundesbeschluss von 1955 ausgedehnt werden soll. Das ist richtig, aber Massstab ist nicht nur dieser alte Bundesbeschluss, sondern jetzt auch die Bundesverfassung, und diese geht weiter als der Bundesbeschluss.

Worin besteht der Unterschied zwischen Anhörung und Mitwirkung? Was ist Mitwirkung? Selbstverständlich weniger als Mitentscheidung, aber mehr als Anhörung, also mehr als das Recht der Betroffenen, sich in Rechtsverfahren vor dem Richter äussern zu können, mehr als das Recht der Teilnehmer in einem Vernehmlassungsverfahren. Mitwirkung unterscheidet sich von der Vernehmlassung verfahrensmässig und inhaltlich. Sie eröffnet eine neue Qualität der Zusammenarbeit. Aus Mitwirkungsgeschäften können gemeinsame Projekte werden. Die Kantone sollen nicht erst zu fertigen Entwürfen Stellung nehmen, also gleichsam Schlusskommentare abgeben dürfen, sie sollen nicht nur via Briefkasten mit dem Bund verkehren, sondern sie sollen sich mit den zuständigen Bundesinstanzen an den Verhandlungstisch setzen dürfen. Mitwirkung meint gemeinsame Erarbeitung von Inhalten und Entwürfen, und das zeigt sich gerade am Thema von Absatz 1, der Frage nach dem Zeitpunkt des Einbezuges der Kantone.

Einzubeziehen ist, bevor der Bund Verhandlungen aufnimmt, wie das Gesetz sagt. Mitwirkung besteht bei der "Vorbereitung", wie die Verfassung sagt. Eine Mitwirkung ist echt und ermöglicht sinn- und massvolle Beiträge der Kantone, solange sich der Bund weder inhaltlich noch verfahrensmässig festgelegt hat. Sobald er unabänderliche Positionen bezogen hat, gibt es keine echte Mitwirkung mehr.

Das führt mich zu Bemerkungen zu diesem Text, zu Absatz 1. Absatz 1 will die Mitwirkung nur bei einem mindestens ein Jahr gültigen oder unbefristeten Abkommen vorsehen. Das kann im Allgemeinen durchaus einleuchten, weil man ja eben auch Effizienzkriterien und die Handlungsfähigkeit mit bedenken soll. Aber ich möchte deutlich festhalten - und sage das natürlich vor allem an die Adresse der Frau Bundespräsidentin -: Es muss Ausnahmen geben können, bei denen aus besonderem Anlass die Mitwirkung doch zu gewähren ist. Alles andere wäre meines Erachtens mit der Verfassung nicht vereinbar.

Bei Absatz 3 sehen Sie, dass mein Bezug zur Mitwirkung im Sinne der Verfassung auch dem Bundesrat vorgeschwebt hat. Darum hat er dort vom Mitwirkungsgesetz gesprochen. Es besteht also in einem gewissen Sinne ein Widerspruch zwischen dem Marginale und Absatz 3. Ihre UREK hat letzte Woche bei der Behandlung des Geoinformationsgesetzes eine ähnliche Problematik angetroffen und hat in ähnlichem Sinne, wie ich es heute beantrage, eine Korrektur vorgenommen. Wir werden das nächste Woche sehen.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.