Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-07
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-07
Wortprotokoll
Bei Artikel 19 geht es um die Verantwortlichkeit der Finma, ihrer Organe und ihres Personals, die sich grundsätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz richtet. Das gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung der Organe und des Personals der Finma. Soweit andere Personen unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut werden, greift ebenfalls die Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Darunter könnten Untersuchungsbeauftragte, Institutionen oder Personen fallen, die im Auftrag der Finma tätig werden. Unter anderem gehören auch die Prüfgesellschaften in diesem Fall dazu - aber eben nur in diesem Fall. Die Prüfgesellschaften gehören ansonsten nicht zu den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen, da sie von den Beaufsichtigten im Rahmen eines privatrechtlichen Mandates eingesetzt werden.
Hier haben wir eine Unschärfe festgestellt. Wir sind aber der Meinung, dass mit dieser Regelung einem Anliegen, das auch vonseiten der Revisionsgesellschaften an uns herangetragen worden ist, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Es wurden sowohl bei Artikel 19 als auch bei Artikel 36, der sich mit der Verantwortlichkeit befasst, keine Änderungen beschlossen. Es ist aber ganz klar, dass die Koordination zwischen der Revisionsaufsichtsstelle und der Finanzmarktaufsichtsbehörde gewährleistet sein muss. Das hat der Herr Bundesrat ja auch verschiedentlich betont, und das hat uns den Weg dafür geebnet, an dieser Fassung festzuhalten, aber gleichzeitig alle im selben Bereich involvierten Behörden zur Zusammenarbeit zu verpflichten. In diesem Zusammenhang kann auch noch auf Artikel 28 hingewiesen werden. Diese Abgrenzungen gilt es vorzunehmen, und zwar mit solchem Augenmass, dass wer Gleiches tut, den gleichen Verantwortlichkeiten unterstellt ist. Das müssen auch die Revisionsgesellschaften sein können.