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Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-07

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-07

Wortprotokoll

Hier spreche ich zu Artikel 32 Absatz 7 des Börsengesetzes. Bei der Beratung der Vorlage 2, auf die wir nachher zu sprechen kommen, hat sich gezeigt, dass der Begriff "einstweilige Verfügung" irreführend ist, da es sich bei der Suspendierung der Stimmrechte prozessual gesehen um die Hauptsache handelt; darum diese Änderung.

Ich habe eine weitere Bemerkung zu Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, Seite 65 der Fahne. In der Vorlage 2 wird die Suspendierung der Stimmrechte bei einer Meldepflichtverletzung vorgesehen. Die Kommission ist daher der Meinung, dass bereits dieses Instrument eine genügend abschreckende Wirkung entfaltet. Es ist daher nicht nötig, dass zusätzlich auch noch bei der Strafbestimmung so hohe Strafandrohungen vorgesehen werden, welche im Vergleich zu anderen Straftatbeständen dieser Vorlage völlig aus dem Rahmen fallen. Die Kommission ist daher der Meinung, dass wir hier der bundesrätlichen Fassung folgen können. Es ist gegenüber dem geltenden Artikel 41 auch so noch eine ganz gewaltige Steigerung; einfach zum Vergleich, gemäss Absatz 3 gilt heute: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm in Artikel 15 auferlegten Meldepflichten verletzt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft." Das ist immerhin, wenn ich das so richtig überschlage, eine Vervierzigfachung, es sind also trotzdem noch aussergewöhnlich hohe Bussen.

Bei Artikel 43 verweise ich wieder darauf, dass es um eine Anpassung an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches geht. Sonst habe ich im Rahmen der Vorlage 1 nichts mehr zum Börsengesetz beizufügen.