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Lauri Hans · Ständerat · 2007-06-12

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-12

Wortprotokoll

Im Zuge seiner Beratungen hat der Nationalrat am 6. Juni 2007 auch eine Motion seiner Spezialkommission verabschiedet. Sie finden den Text auf Seite 2 der Fahne unten. Dieser Motion des Nationalrates liegen, in geraffter Form dargestellt, die folgenden Überlegungen zugrunde: Die jährlich vorzunehmende Berechnung des Finanzausgleiches im Rahmen des NFA ist für den Bund und die Kantone von grosser finanzieller und politischer Bedeutung. Sie steht unter der Verantwortung des Bundes, vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung. Verschiedene weitere Bundesämter wirken bei dieser Aufgabe mit. Für die Berechnung spielen die von den Kantonen erhobenen Steuerbemessungsgrundlagen der direkten Bundessteuer eine wichtige Rolle. Bekanntlich wird die direkte Bundessteuer von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Und um diese Aufsicht geht es in der Motion.

Die Aufsicht des Bundes umfasst erstens die richtige und einheitliche Veranlagung, ausgeübt durch die Eidgenössische Steuerverwaltung. Bei dieser wichtigen inhaltlichen und materiellen Tätigkeit wird zweitens auch dem Bezugswesen Beachtung geschenkt. Unter den Begriff des Bezugswesens fallen die Steuerregister, die formelle Rechnungsstellung, das Inkasso und die Ablieferung des Bundesanteiles an der direkten Bundessteuer.

Die Aufsichtstätigkeit des Bundes in diesem Bereich vermag die Tätigkeit einer kantonalen Finanzkontrolle aber nicht voll zu ersetzen, was auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung so gesehen wird. Damit hier also im Bezugswesen die von den Kantonen gelieferten Daten auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden können, haben die Räte im Rahmen der Gesetzgebung zum NFA das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle in Artikel 6 entsprechend ergänzt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist nun zu entsprechenden Prüfhandlungen im Bezugsbereich - und nur hier - ermächtigt und verpflichtet.

Der Nationalrat ist ergänzend zum Schluss gekommen, die bestehenden Abläufe und Kontrollen im Bezugswesen der direkten Bundessteuer seien verbesserungsfähig: Deshalb diese Motion, die sich - ich betone dies nochmals - nur auf den Bezug und nicht auch auf die materielle Veranlagung bezieht. Bei der Veranlagung soll sich gegenüber dem heutigen Rechtszustand mit der ausreichenden Kompetenz der Eidgenössischen Steuerverwaltung nichts ändern.

Ihre WAK konnte sich mit dem Bundesrat dem Gedanken, dass Verbesserungen bei der Bezugskontrolle möglich sind, nicht verschliessen. Erst die Abklärungen werden indessen zeigen, wie bedeutungsvoll diese sein werden. Die WAK stimmt deshalb dem Grundgedanken der Motion zu. Sie beantragt Ihnen aber gleichzeitig drei kleinere Änderungen.

Die erste Änderung betrifft den Titel. Hier soll deutlich gemacht werden, dass es um Aspekte der Aufsicht und der Oberaufsicht geht.

Die zweite Änderung führt zur Einschiebung des Wortes "Ablieferung". Wir haben bei früheren Arbeiten festgestellt, dass einige Kantone mit der zeitgerechten Ablieferung der Erträge aus der direkten Bundessteuer hin und wieder etwas Mühe bekunden, weshalb ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden soll.

Die dritte Änderung schliesslich führt zur Streichung des Infinitivhalbsatzes; dies aus dem einfachen Grund, weil man sonst zum Schluss kommen könnte, der heutige Zustand erfülle das Erfordernis der Ordnungsmässigkeit generell nicht, was nach Auffassung Ihrer Kommission über das Ganze hinweg gesehen nicht zutrifft und deshalb den Kantonen auch nicht unterstellt werden soll. Der Vorsteher des Finanzdepartementes teilte in der Kommission die Auffassung, man könne zur Ordnungsmässigkeit des Bezugs, wie er sich heute abspiele, stehen.

Wir stellen Ihnen somit den Antrag, der Motion in der leicht geänderten und präzisierten Fassung gemäss Ihrer Kommission zuzustimmen.