Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-06-12
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-12
Wortprotokoll
Beim grossen Projekt der Neuverteilung der Aufgaben und des Finanzausgleichs sind wir mit den Beratungen und Beschlüssen des Nationalrates zur Vorlage 3 auf die Zielgerade eingebogen. Noch aber fehlt der Schlussspurt. Der verlangt bekanntlich den Einsatz aller Kräfte, bis wir uns mit geschwellter Brust ins Zielband werfen können. Bis zum vollständigen Abschluss haben wir noch folgende Punkte zu behandeln:
1. Die Differenzen bei der Vorlage 4, das heisst beim Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Beim Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geht es um den genauen Bundesbeitrag und die konkrete Übergangsregelung. Das ist die Pièce de Résistance.
2. Die Motion 07.3282, die anschliessend traktandiert ist - eine Motion, die vom Nationalrat im Bereich der Oberaufsicht über die direkten Bundessteuern beschlossen worden ist. Wir werden dieses Geschäft wie gesagt anschliessend behandeln. Formell ist es nicht Bestandteil der NFA-3-Vorlage.
3. Die Behandlung der Standesinitiative Zug zur Änderung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich, das allerdings noch nicht in Kraft getreten ist. Die Kommission hat ihre Beratungen abgeschlossen. Der schriftliche Bericht wird Ihnen demnächst zugestellt. Die [PAGE 474] Behandlung der Standesinitiative sollte noch in dieser Session erfolgen.
Zu Punkt 1, den Differenzen beim Bundesgesetz über die Invalidenversicherung: Wie Sie der Fahne entnehmen können, bestehen bei Artikel 78 IVG und bei der zugehörigen Übergangsbestimmung beträchtliche Differenzen zwischen den beiden Räten - jedenfalls, was die finanziellen Auswirkungen betrifft. Die Änderung von Artikel 78 IVG ist durch die Änderung der Übergangsbestimmung bedingt, weshalb wir über die Änderung des IVG einen einzigen Entscheid zu fällen haben.
Gemäss Beschluss des Nationalrates hätten Bund und Kantone aus Anlass des Inkrafttretens des NFA zusätzlich je 490 Millionen Franken - bei den Kantonen wären es 491 Millionen - à fonds perdu in die IV einzuschiessen, neben den ordentlichen Anteilen nach heutigem Recht, wie wir sie in der ersten Runde beschlossen haben. Der NFA führt auch im Bereich der IV zu Entflechtungen und zu klaren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Bund und Kantonen: Der Bund übernimmt inskünftig den Versicherungsteil der IV, während die Kantone diejenigen Leistungen erbringen, die mit dem Aufenthalt von Behinderten in Institutionen und Sonderschulen verbunden sind. Bei den Institutionen hat dies nachschüssige Zahlungen zur Folge; es geht also um Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2007 entstehen, deren Zahlung aber erst nachher fällig wird. Gemäss Globalbilanz wird die IV dadurch um rund 2,5 Milliarden Franken entlastet; im Gegenzug entfallen die bisherigen Kantonsbeiträge von rund 1,6 Milliarden Franken. Das System nachschüssiger Zahlungen, von dem ich soeben gesprochen habe, führt dazu, dass bei der IV in den Jahren 2008 bis 2011 noch Verpflichtungen gegenüber diesen Institutionen von insgesamt 1962 Millionen Franken bestehen, obwohl der Bereich der kollektiven Leistungen mit dem Übergang zum NFA am 1. Januar 2008 wie erwähnt grundsätzlich nicht mehr in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Von den erwähnten Verpflichtungen per Ende 2007 im Betrag von 1,9 Milliarden Franken übernimmt die IV gemäss heute geltendem Finanzierungsanteil 50 Prozent, genau 981 Millionen Franken. Um diesen Betrag erhöht sich der IV-Verlustvortrag in der Bilanz des AHV-Ausgleichsfonds. Die restlichen 50 Prozent übernehmen die Kantone zu einem Viertel sowie der Bund zu drei Vierteln. Daraus ergeben sich auch die Zahlen, wie wir sie im Entwurf des Bundesrates vor uns haben.
Absatz 4 der IVG-Übergangsbestimmung in der Fassung des Bundesrates und des Ständerates bildet die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der nachschüssigen Zahlungsverpflichtungen nach dem geltenden Schlüssel. Mit der vorgeschlagenen Lösung übernehmen Bund und Kantone ihren gesetzlichen Anteil an sämtlichen zum Zeitpunkt der Einführung des NFA bestehenden Verpflichtungen der IV. Bund und Kantone kommen also in diesem Bereich ihren Verpflichtungen nach.
Der Nationalrat hat nun aber beschlossen, dass der Anteil der IV von 50 Prozent an diesen erwähnten Leistungen, also 981 Millionen Franken, auch noch auf Bund und Kantone verteilt werden soll, und zwar nicht etwa im heute bestehenden Verhältnis zwischen Bund und Kantonen von drei zu eins, sondern je zur Hälfte. Bund und Kantonen entstehen somit gegenüber der Fassung des Bundesrates und des Ständerates, die ich einleitend erwähnt habe, je zusätzliche Belastungen von 490 Millionen Franken, falls man dem Nationalrat folgt.
Ihre Kommission widersetzt sich einer solchen NFA-fremden Regelung vehement. Die nachschüssigen Verpflichtungen der IV für kollektive Leistungen entstehen, weil die Behinderteninstitutionen aufgrund der geltenden Gesetzgebung einen Rechtsanspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung haben. Diese Ansprüche bestehen unabhängig vom NFA. Sie ergeben sich aus geltendem Recht. Weshalb soll dieses bis Ende 2007 geltende Recht jetzt im Rahmen des NFA zugunsten der IV und zulasten des Bundes sowie der Kantone geändert werden?
Dafür gibt es, nach Auffassung Ihrer Kommission, keine sachlichen Gründe. Im Rahmen der bisherigen Beschlüsse zum NFA hat sich unser Rat beharrlich geweigert, NFA-fremde Anliegen einzubeziehen; an diesem Grundsatz sollten wir festhalten. Es gibt keinen Grund dafür, dass Bund und Kantone aus Anlass der Einführung des NFA gleich noch einen Teilsanierungsbeitrag von einer Milliarde Franken an die IV leisten. Über die Sanierung der IV-Finanzen ist bei anderer Gelegenheit zu diskutieren. Unsere Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit befasst sich derzeit mit dieser Problematik. Nach unserer Auffassung ist es Sache der Fachkommission, also unserer SGK, taugliche Vorschläge zu unterbreiten. Wir sollten nicht im Rahmen der NFA-Vorlage einem solchen Hauruck-Verfahren zustimmen.
Festzuhalten ist, dass die IV nach heutigem Recht - ich betone es noch einmal - einen Anteil von 50 Prozent zu tragen hat. Weshalb dies bei nachschüssigen Zahlungen nach 2007 nicht mehr gelten soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig leuchtet ein, dass es nun aus Anlass der Einführung des NFA geändert werden soll. Übrigens - das sage ich ausdrücklich im Hinblick auf gewisse Äusserungen im Nationalrat - hat unsere Kommission abklären lassen, was geschähe, wenn in diesem Punkt keine Einigung zustande kommen und die Vorlage 4 scheitern würde. Der NFA könnte trotzdem in Kraft treten, wenn auch mit erheblichen Mängeln; für die Verteilung der hier umstrittenen Lasten würde aber der heute gültige Verteilschlüssel gelten. Das heisst mit anderen Worten, dass die IV ihren 50-Prozent-Anteil zu tragen hätte. Gewonnen wäre im Sinne des Beschlusses des Nationalrates nichts. Die NFA-Vorlage wäre aber ab dem 1. Januar 2008 mit einem erheblichen Manko und mit Mängeln verbunden. Das kann doch nicht die Lösung sein!
Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Ständerat beschlossene Regelung beruht zudem auf einer Vereinbarung mit den Kantonen, welche als Entgegenkommen für die Entlassung aus der weiteren Beitragspflicht an die Sanierung der IV auf eine periodengerechte Abgrenzung der direkten Bundessteuer verzichtet haben. Eine erneute Belastung der Kantone gemäss Beschluss des Nationalrates müsste die Kantone auch in ihrem Vertrauen in diese Regelung enttäuschen. Zudem - das muss ich nochmals betonen; Herr Bundesrat Merz hat das im Nationalrat zwar auch hervorgehoben, nur hat es dort nichts genützt - übernehmen die Kantone mit der Übernahme der IV-Institutionen und des Sonderschulbereiches eine Aufgabe, die mit erheblicher Dynamik behaftet ist. Die Kantone schleichen sich also nicht einfach aus der Verantwortung, sondern haben hier einen Aufgabenbereich übernommen, der mit einem erheblichen Finanzierungsrisiko behaftet ist. Das müsste man in der weiteren Diskussion um die Beiträge an die Sanierung der IV-Finanzen auch gebührend berücksichtigen.
Was die Übergangsbestimmungen betrifft, bitte ich Sie, an unserem Beschluss unmissverständlich festzuhalten.
Noch ein Wort zu Artikel 78 Absatz 1. Beim Übergang zum NFA, das heisst mit dem Systemwechsel, können die Kantone einen Liquiditätszuwachs verbuchen. Der damit einhergehende Zinsvorteil ist ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung aufgrund der Globalbilanz mit 24,5 Millionen Franken belastet worden. Der Bundesbeitrag an die IV kann damit entsprechend um 0,15 Prozentpunkte ihrer Ausgaben erhöht werden. Im Gegenzug wird der Bundesbeitrag zugunsten des Ressourcen- und Lastenausgleichs dauerhaft um 24,5 Millionen Franken gekürzt. Die Verzinsung der erhöhten IV-Verschuldung geht somit aufgrund dieses Mechanismus dauerhaft zulasten der Kantone. Dieser Betrag ist im Entwurf des Bundesrates - der um 0,16 Prozent höher liegt als der Beschluss des Nationalrates, bei welchem diese Verzinsung entfällt, weil Bund und Kantone das gesamte Kapital aufbringen müssen - und in unserem Beschluss berücksichtigt. Deshalb müssen wir auch hier zu diesem früheren Beschluss unseres Rates zurückkehren bzw. daran festhalten.
Ich bitte Sie also, beim Bundesgesetz über die Invalidenversicherung integral an unserem früheren Beschluss festzuhalten.
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